Bürgergeld: Strom und Stromkosten – wer zahlt?

Übernahme der Stromkosten durch das Jobcenter

Bezieher von Bürgergeld haben Anspruch auf den Regelsatz und die Kosten der Wohnung. Zu den Wohnungskosten zählen auch die Nebenkosten und Heizkosten. Wie ist das aber mit den Stromkosten? Gehören auch die Kosten für Strom zu den Kosten der Unterkunft? Oder sind die Stromkosten im Bürgergeld Regelsatz enthalten? Was sagt das Bürgergeld Gesetz dazu?

Nach § 22 SGB II steht jedem Leistungsbezieher eine angemessene Wohnung sowie Beheizung dieser Wohnung zu. Auch die Nebenkosten werden im Bürgergeld Bezug vom Jobcenter in angemessener Höhe, im Rahmen der KdU, übernommen. Aber wie ist die Übernahme von Stromkosten bei Bürgergeld (früher Hartz IV) geregelt?

Die häufigsten Fragen zum Thema Bürgergeld und Strom

Die am häufigsten gestellten Fragen zum Thema Stromkosten bei Bürgergeld beantworten wir in diesem Artikel. Insbesondere folgende:

Werden die Stromkosten separat vom Jobcenter übernommen?

Sind die Stromkosten im Bürgergeld Satz enthalten?

Zahlt das Jobcenter die Nachzahlung der Strom-Jahresrechnung?

Stromsperre droht oder Strom wird abgeklemmt – was tun?

Stromkostenübernahme beim Bürgergeld

Zunächst beantworten die wichtigste Frage: Übernimmt das Jobcenter die Stromkosten beim Bezug von Bürgergeld? Die Antwort lautet: nein! Kosten für Strom werden nicht zusätzlich zum Bürgergeld Regelsatz vom Jobcenter übernommen bzw. bezahlt. Der Bürgergeld Regelsatz enthält einen Anteil, der für die Stromkosten vorgesehen ist. Strom zählt zu den laufenden Kosten, die wie Nahrungsmittel oder Körperpflegeprodukte oder Bekleidung aus dem Regelsatz beglichen werden müssen.

Stromkosten im Regelsatz enthalten

Bürgergeld Regelsatz 2023

Der Regelsatz für einen Ein-Personen-Haushalt, also für eine alleinstehende Person, beträgt seit dem 1. Januar 2023 502 Euro. Bis Ende 2022 waren es 449 Euro. Von diesen 502 Euro sind 8,48 % für den Posten „Energie und Wohninstandhaltung“ gesetzlich vorgesehen. Das sind pro Monat 42,55 Euro. Nur für Strom sind 8,12 % vorgesehen, also 40,74 Euro pro Monat bei einer alleistehenden Person.

Posten für Strom im Regelsatz zu gering

Nach Berechnungen des Internet-Vergleichsportals Check 24 haben Bürgergeld Bezieher (seinerzeit ALG II Bezieher) im letzten Jahr bei einem Verbrauch von 1.500 kW/h knapp 600 in der Grundversorgung gezahlt. Das waren 38 % mehr als der Bürgergeld Satz für Stromkosten bereitgestellt hat.

Wer Strom von einem städtische Anbieter oder einem örtliche Grundversorger bezog, musste in der Regel sogar noch mehr bezahlen, da diese Anbieter noch teurer waren.

Verschiebungen im Regelsatz und Einsparungen an anderer Stelle

Wer für Strom mehr bezahlen muss, also die Regelsatz Pauschale von 8,48 % für Strom, muss diese Differenz aus eigenen Mitteln bezahlen, also ebenfalls aus Bürgergeld Regelsatz oder aus dem Schonvermögen, soweit vorhanden. Beim Regelsatz muss also an anderer Stelle gespart werden. Angesichts der enormen Preissteigerungen bei Strom und Haushaltsenergie von – so das Statistische Bundesamt – über 35 Prozent, ist das für viele Bürgergeld Bezieher nahezu unmöglich – zumal auch die Preise für Lebensmittel von einer starken Inflation betroffen sind.

Dezentrale Warmwasseraufbereitung – Mehrbedarf Strom: Jobcenter zahlt extra

Warmwasser wird in aller Regel mit der zentralen Heizungsanlage aufbereitet. Das bedeutet, dass die Heizungsanlage auch das Wasser für Dusche, Bad und Küche erwärmt.

Das ist jedoch nicht immer so. In manchen Wohnungen wird das Warmwasser mittels eines elektrischen Geräts erwärmt bzw. erhitzt. Solche Geräte sind Boiler, Durchlauferhitzer und ähnliches. Die Warmwasserbereitung erfolgt also dezentral. Der Durchlauferhitzer oder Boiler wird in aller Regel mit Strom betrieben.

In diesem Fall, also bei dezentraler Warmwasseraufbereitung mittels Strom, übernimmt das Jobcenter die Kosten für die Warmwasserbereitung, als die Stromkosten, die der Boiler oder Durchlauferhitzer verbraucht. Denn diejenigen Haushalte, die Warmwasser dezentral erhalten sollen nicht gegenüber den Haushalten benachteiligt werden, die das Warmwasser über die Heizungsanlage erhalten. Denn diese Kosten werden immer vom Jobcenter zusätzlich übernommen, als Teil der Heizkosten. Die Heizkosten zählen zu den Kosten der Unterkunft.

Mehrbedarf für Warmwasser

Durch die höheren Stromkosten haben Bürgergeld Bezieher im Fall einer dezentralen Warmwasseraufbereitung einen Anspruch auf Mehrbedarf für Warmwasser.

Dies ist in § 21 Abs. 7 SGB II (Bürgergeld Gesetz) geregelt. Diese Vorschrift sieht einen Mehrbedarf für Warmwasseraufbereitung bei dezentraler Warmwasserzubereitung vor. Der Mehrbedarf wird durch eine pauschale Leistung abgedeckt. Er beträgt bei einem Erwachsenen 2,3 % des maßgeblichen Regelsatzes. Jungen Erwachsenen, Jugendlichen und Kindern steht ein geringerer Mehrbedarf zur Verfügung:

RegelsatzAnspruchsinhaber (Regelbedarfsstufen)Prozentsatz vom RegelsatzPauschale zuzüglich zum Regelsatz
502 €Volljährige/ Alleinstehende2,3 %11,55 €
451 €volljährige Partner der Bedarfsgemeinschaft2,3 %10,37 €
402 €Volljährige unter 25 Jahren2,3 %9,25 €
420 €Kinder 15 bis 18 Jahre1,4 %5,88 €
348 €Kinder 7 bis 14 Jahre1,2 %4,18 €
318 €Kinder 0 bis 6 Jahre0,8 %2,54 €

Diese Pauschalen für den Mehrbedarf Warmwasser bei dezentraler Warmwasseraufbereitung sind wirklichkeitsfern, aber Gesetz. Die tatsächlichen Kosten sind in der Regel höher, liegen oft bei 25 Prozent des allgemeinen Stromverbrauchs

Antrag auf Mehrbedarf für Warmwasseraufbereitung

Der Mehrbedarf für die Aufbereitung von Warmwasser wird in aller Regel automatisch vom Jobcenter ausgezahlt, denn ob eine dezentrale Warmwasserbereitung besteht, ergibt sich aus dem Mietvertrag bzw. der Vermieterbescheinigung, die dem Jobcenter hinsichtlich der Kosten der Unterkunft vorzulegen sind. Ein schriftlicher Antrag ist also nicht erforderlich. In der Vorlage des Mietvertrages bzw. der Vermieterbescheinigung liegt ein schlüssiger, konkludenter Antrag. Der Antrag kann im Übrigen auch mündlich oder per Email oder online gestellt werden.

Heizung per Strom – kein Mehrbedarf, aber dennoch Kostenübernahme

Wird die Wohnung des Bürgergeld Beziehers mit Strom beheizt, so werden diese Kosten vom Jobcenter zusätzlich zum Regelsatz übernommen. Denn es handelt sich um Heizkosten. Die Heizkosten werden unabhängig davon übernommen, mit welcher Energiequelle geheizt wird. Es ist für die Heizkosten also egal, ob mit Gas, Öl, Kohle, Holz oder Strom geheizt wird. Es muss nur klar zwischen Heizstrom und Haushaltsstrom unterschieden werden. Heizstrom wird vom Jobcenter separat übernommen, Haushaltsstrom nicht; dieser ist im Regelsatz enthalten. Kosten für Heizstrom werden allerdings nur im Rahmen der Angemessenheit übernommen. Dies gilt generell für die Heizkosten.

Das Jobcenter zahlt also nur die Stromkosten gesondert, die für die Heizung entstanden sind (Heizstromkosten).

Die Kosten für den Haushaltsstrom werden nicht extra gezahlt. Zum Haushaltsstrom zählen Stromkosten für Waschmaschine, Kühlschrank, Gefriertruhe, Licht usw.

Haushaltsstrom und Heizstrom müssen also streng getrennt behandelt und festgestellt werden.

Eigener Stromzähler für Heizstrom vorhanden

Einfach ist die Differenzierung zwischen Heizstrom und Haushaltsstrom, wenn zwei getrennte Stromzähler vorhanden sind, einer für en Haushaltsstrom und ein weiterer Stromzähler für die Heizung. So können die Kosten für den Heizstrom genau berechnet werden. Sie werden vom Jobcenter in der tatsächlichen Höhe übernommen, wenn die Heizkosten angemessen sind.

Eigener Stromzähler für Heizstrom nicht vorhanden

Ist lediglich nur ein Zähler insgesamt für Heiz- und Haushaltsstrom vorhanden, so müssen die die Stromkosten für die Heizung vom Jobcenter geschätzt werden.

Zahlt das Jobcenter eine Stromkosten Nachzahlung aus der Jahresrechnung?

Sehr häufig taucht folgende Frage auf: Übernimmt das Jobcenter eine Stromkostennachzahlung aus der Jahresabrechnung des Energieversorgers?

Die Antwort lautet: nein! Begründung: Auch hier handelt es sich um Kosten, die bereits im Regelsatz enthalten sind. Für Bereiche, die durch den Regelsatz abgedeckt sind, zahlt das Jobcenter keine Extra-Gelder.

Dies ist problematisch. Denn: Kann der Bürgergeld Bezieher das Geld für die Strom-Nachzahlung nicht aufbringen, droht eine Stromsperre vom Stromanbieter.

Darlehen vom Jobcenter hinsichtlich Stromnachzahlung

Das Jobcenter übernimmt die Nachzahlungsforderung des Stromanbieters aus der Jahresrechnung nicht als Zuschuss. Möglich ist aber, beim Jobcenter die Übernahme der Stromnachzahlung als Darlehen zu beantragen.

Das Jobcenter wird dem Darlehensantrag in aller Regel zustimmen, wenn nachfolgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • Es liegt eine Nachzahlungsforderung aus der Jahresrechnung des Stromversorgers vor.
  • Der Stromversorger lehnt eine Ratenzahlungsvereinbarung mit seinem Kunden, dem Bürgergeld Bezieher ab.
  • Der Bürgergeld Bezieher hat kein sonstiges Vermögen, das er für die Strom-Nachzahlung einsetzen kann.
  • Die Bank des Bürgergeld Beziehers lehnt ein Darlehen ab.
  • Auch ein Darlehen von Freunden oder Verwandten hinsichtlich der Stromkosten ist nicht erhältlich. Darlehen vom Jobcenter

Die Beantragung eines zinslosen Darlehens für Stromkosten ist in 42a SGB II geregelt.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat bereits vor mehreren Jahren, am 18.08.14 unter dem Az.: L 7 AS 1289/14 B und L 7 AS 1290/14 B entschieden, dass das Jobcenter ein Darlehen nicht ablehnen darf, wenn dieses benötigt wird, um eine Stromsperre zu vermeiden.

Genehmigt das Jobcenter das Darlehen, zahlt es in aller Regel direkt an den Stromanbieter. Das sollte man auch beantragen, um eine möglichst rasche Darlehensabwicklung zu erreichen.

Rückzahlung Darlehen – Bedarfsgemeinschaft

Da es sich um ein Darlehen handelt, muss das Geld, das das Jobcenter an oder für den Stromanbieter zahlt, zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung erfolgt, indem monatlich 10 % vom Regelsatz einbehalten werden, bis das Darlehen vollständig getilgt ist.

Die Rückzahlungsverpflichtung haben die Personen der Bedarfsgemeinschaft, die den Darlehensvertrag mit dem Jobcenter abgeschlossen, also unterzeichnet haben, vgl. § 42a, Abs. 1 SGB II. Kinder können nicht Vertragspartner des Darlehensvertrages sein. Folglich wird die Rückzahlungsrate auch nur vom Regelsatz der erwachsenen Personen der Bedarfsgemeinschaft einbehalten.

Ein Stromdarlehen ist zwar ein Ausweg, aber ein sehr schlechter. Durch die Rückzahlungsverpflichtung in Höhe des Regelsatzes steht dem Bürgergeld Bezieher nun weniger Geld monatlich zur Verfügung. Außerdem wird der Stromanbieter den monatlichen Abschlag erhöhen, wenn die Jahresrechnung eine Nachzahlung ergibt.

Beispiel Kostenlast bei Stromdarlehen vom Jobcenter

Der bisherige Abschlag für Strom betrug 40 Euro. Die Stromkostennachzahlung beträgt 720 Euro. Das Stromunternehmen wird den Abschlag also um 60 Euro erhöhen, was monatlich 100 Euro ausmacht.

Das Darlehen des Jobcenter 720 Euro. Hiervon sind bei dem Regelsatz von 502 Euro monatlich 50,20 Euro zurückzuzahlen.

Rückzahlungsrate Jobcenter und neuer Abschlag Stromanbieter machen somit ca 150 Euro aus, die vom Regelsatz zu zahlen sind.

Guthaben Stromkosten Jahresrechnung bzw. Strom Rückerstattung an Jobcenter zahlen?

Wen sich aus der Jahresrechnung Strom eine Erstattung von Stromkosten ergibt, weil der Verbrauch niedriger war als die Summe, die durch die Abschläge gezahlt worden ist, so darf der Bürgergeld Bezieher die Stromkostenerstattung bzw. das Guthaben aus der Jahresrechnung Strom behalten. Grund: Er selbst hat es aus dem Regelsatz gezahlt, der ihm zusteht. Eine Anrechnung der Stromkosten Erstattung auf sonstige Leistungen des Jobcenters darf nicht erfolgen. Das hat bereits das Bundessozialgericht am 23.08.11 unter dem Az.: B 14 AS 186/10 R entschieden.

Wichtig: Das gilt nur für den Haushaltsstrom, nicht für Heizstrom und auch nicht für den Strom-Mehrbedarf für Warmwasseraufbereitung. Erfolgt hier eine (anteilmäßige) Erstattung, so steht diese dem Jobcenter zu und muss an das Jobcenter weitergeleitet werden.

Übernimmt das Jobcenter Stromschulden?

Folgende häufig gestellte Frage: Übernimmt das Jobcenter Stromschulden? Die Antwort lautet: nein, das Jobcenter übernimmt keine Stromschulden. Droht eine Stromsperre, kann wie bei einer Strom-Nachforderung aus Jahresrechnung ein zinsloses Darlehen beim Jobcenter gemäß § 42a SGB II beantragt werden. Wie es zu den Stromschulden gekommen ist, spielt bei einer drohenden Stromsperre durch den Stromanbieter für die Frage der Darlehensbewilligung durch das Jobcenter keine Rolle. Das gilt auch dann, wenn der Bürgergeld Bezieher die angedrohte oder vollzogene Stromsperre selbst verschuldet hat. Das folgt aus einem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen unter AZ: L 2 AS 313/13 B ER aus dem Jahr 2013.

Stromnachzahlung oder Stromrückzahlung vor Bürgergeld Bezug

Stromnachzahlung

Für Zahlungen bzw. Zahlungsverpflichtungen an den Stromanbieter, die Zeiträume vor dem Bürgergeld Bezug betreffen, also für alte Stromschulden gilt folgendes:

Droht eine Stromsperre, so kann ein Darlehen beim Jobcenter beantragt werden. Bestehen die Stromschulden jedoch bei einem anderen Stromversorger, so ist bei Nichtbegleichung der Stromschulden nicht mit einer Stromsperre zu rechnen. Folglich scheidet ein Darlehen vom Jobcenter aus.

Stromrückzahlung – Erstattung für Strom

Erhält der jetzige Bürgergeld Bezieher eine Stromkostenerstattung, hat er also ein Guthaben aus einer Jahresrechnung Strom, die aus der Zeit vor dem Bürgergeld Bezug herrührt, so handelt es sich bei der Guthabenauszahlung durch den Stromversorger um Einkommen des Bürgergeld Beziehers. Dieses Einkommen mindert den Bürgergeld Regelbedarf und wird somit mit der Bürgergeld Zahlung verrechnet.

Jobcenter kann Stromdarlehen im Wiederholungsfall ablehnen

Kommt es wiederholt zu einer Nachforderung des Stromanbieters, weil der Bürgergeld-Bezieher seinen Stromverbrauch nicht reduziert hat, so muss der Bürgergeld Bezieher mit einer Ablehnung eines erneuten Darlehens rechnen. So hat das Sozialgericht Koblenz im Jahr 2013 unter dem Aktenzeichen S 14 AS 724/13 folgendes entschieden:

Ist der Bürgergeld Bezieher wiederholt nicht bereit, seinen Stromverbrauch zu senken, kann das Jobcenter ein erneutes Darlehen für die Übernahme von Stromschulden nach Ermessensausübung ablehnen. Das gilt auch für den Fall, dass dem Bürgergeld Bezieher bei Nichtzahlung der Stromschulden eine Stromsperre droht und er somit keinen Strom für seine Wohnung hat.

Stromanbieterwechsel

Darf man als Bürgergeld Bezieher seinen Stromanbieter wechseln? Die Antwort lautet: ja. Der Stromanbieter kann vom Bürgergeld Bezieher frei gewählt werden.

Bürgergeld Bezieher sollten – wie alle Verbraucher – die Kosten der einzelnen Stromanbieter vergleichen. So können Einsparpotentiale genutzt werden, die über 100 Euro jährlich betragen.

Insbesondere dann, wenn Strom über einen teuren Grundversorger bezogen wird sollte man zu einem günstigeren Stromanbieter wechseln.

Allerdings ist ein Wechsel für Bezieher von Bürgergeld schwierig, weil sie oft nicht über genügend Bonität verfügen oder eine schlechte Schufa-Auskunft / Schufa-Eintrag. Private Versorger werden oft von ihrem Ablehnungsrecht Gebrauch machen. Dann müssen Bürgergeld-Bezieher bei ihrem teuren örtlichen Grundversorger für Strom bleiben.

Bonus bei Stromanbieterwechsel

Bei einem Stromanbieterwechsel zahlen Stromanbieter oft einen Bonus oder eine Prämie an den neuen Kunden.

Gilt dieser Bonus beim Stromanbieterwechsel als Einkommen im Sinne des Bürgergeldes? Muss die Bonuszahlung mit dem Bürgergeld verrechnet werden?

Die Antwort lautet: nein. Der Bonus bei einem Stromanbieterwechsel ist kein Einkommen. Es handelt sich dabei vielmehr um einen Vorab-Rabatt bzw. Sofortrabatt, also um eine Reduzierung der Gegenleistung (Geld) für die Lieferung von Strom. Der Wechselbonus ist kein Entgelt des Stromanbieters für eine Leistung des Neukunden.

Der Bonus wird oft auch erst mit der ersten Jahresrechnung geleistet. Ob dadurch weniger gezahlt werden muss oder gar ein Guthaben entstanden ist, ist ebenfalls unerheblich.

Ausnahme: Tatsächlicher Geldzufluss auf das Konto

Anders verhält es sich mit einem Wechselbonus, der als Zahlung auf das Konto des Bürgergeld Beziehers gelangt. Eine solche Zahlung wird als Einkommen gewertet. Sie mindert den Bürgergeld Anspruch in dem Monat des Zuflusses. So entschied das Bundessozialgericht am 14.10.2020 unter dem Az.: B 4 AS 14/20 ).

Zusammenfassung zu Bürgergeld Strom und Stromkosten

Das Wichtigste in Kürze

Wird bei Bürgergeld Strom vom Jobcenter gezahlt?

Die Stromkosten sind im Bürgergeld Regelsatz enthalten. Sie werden nicht separat vom Jobcenter gezahlt. Der Regelsatz 2023 sieht 40,74 Euro bei einem Ein-Personen-Haushalt für Strom vor. Stromkosten werden folglich nicht in tatsächlicher Höhe vom Jobcenter gezahlt.

Wird die Stromnachzahlung aus der Jahresrechnung Strom vom Jobcenter übernommen?

Das Jobcenter übernimmt nicht die Nachzahlung für Strom, die in der Jahresrechnung des Stromlieferanten gefordert wird. Beim Jobcenter kann unter bestimmten Voraussetzungen jedoch ein Darlehen zwecks Übernahme der Stromnachzahlung beantragt werden.

Wird eine Stromkostenerstattung (Guthaben aus Jahresrechnung) auf das Bürgergeld angerechnet?

Eine Stromkostenerstattung wird nicht auf das Bürgergeld angerechnet, da die Stromkosten aus dem Regelsatz gezahlt werden. Wie ein Bürgergeld Bezieher diesen einsetzt, ist ihm überlassen.

Letzte Aktualisierung: 20.05.2023