Wohnung (KdU) – Bürgergeld: Wie hoch darf die Miete sein?

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Das Bürgergeld umfasst auch die Kosten der Wohnung, genauer: die Kosten der Unterkunft (KdU). Hierunter fallen die Miete, also die Kaltmiete, die Nebenkosten und die Kosten für Heizung und Warmwasser.

Nach wie vor gilt: Die Wohnkosten müssen grundsätzlich angemessen sein.

Jedoch gilt folgende Neuregelung beim Bürgergeld: Innerhalb des ersten Jahres des Leistungsbezugs (Karenzzeit) müssen sich Bürgergeld-Bezieher noch keine Sorgen hinsichtlich der Angemessenheit der Wohnung bzw. Miete machen. Es findet keine Angemessenheitsprüfung durch das Amt statt. Das ist ein wesentlicher Unterschied zur bisherigen Regelung bei Hartz IV. Dies gilt jedoch nicht für die Heizkosten; diese müssen immer angemessen sein.

Der Bund hat konkrete Vorgaben für die kommunalen Angemessenheitsgrenzen gemacht. Diese müssen von der Kommune jährlich überprüft und ggf. angepasst werden.

Die Kosten der Unterkunft einschließlich der Heizung werden als regionalspezifische Pauschalen an die Leistungsbezieher entsprechend dem Mietvertrag ausgezahlt.

Wohnung: Miete, Nebenkosten, Heizung

Bürgergeld-Bezieher haben nicht nur einen Anspruch auf die Regelleistung, den Regelsatz, also das Geld, das sie zum Leben brauchen, sondern auch auf Übernahme der Kosten einer angemessenen Wohnung bzw. Unterkunft, also auf die Miete, die Betriebskosten und die Heizkosten (KdU) . Betriebskosten und Heizkosten sind die Nebenkosten der Wohnung.

Im Gegensatz zur langjährigen Hartz IV Regelung kommt es beim Bürgergeld nach der Neuregelung  im ersten Jahr des Leistungsbezugs nicht auf die Angemessenheit der Wohnung an.

Die Konsequenzen, die eintreten, wenn die entsprechend dem Mietvertag geschuldete Miete nicht angemessen ist, spielen also anfänglich noch keine Rolle. Die späteren Konsequenzen zeigen wir weiter unten auf.

Kosten der Wohnung / Unterkunft (KdU)

Eine angemessene Wohnung (Miete) und die Erstattung der Wohnkosten, gehören zum Anspruch auf Bürgergeld.

Der Bürgergeld-Bezieher, dem die Wohnungskosten vom Amt überwiesen werden, muss diese an den Vermieter weiterleiten.

Alternativ kann das Amt die Miete auch direkt an den Vermieter zahlen, wenn eine zweckentsprechende Verwendung durch den Bürgergeld-Empfänger nicht gewährleistet erscheint.

Zu den Kosten der Unterkunft zählen die Miete, also die Kaltmiete, die Heizkosten und die sonstigen Nebenkosten.

Hier die Fragen zur Miete und Wohnung im Überblick:

– angemessene Wohnung

– unangemessene Wohnung

– Umzug

– Miete (Netto- oder Kalt-Miete)

Die örtlichen Gegebenheiten sind entscheidend für die Frage nach der Angemessenheit der Miete. Eine – für das ganze Bundesgebiet – einheitliche Antwort auf die Frage, wann die Miete für eine angemessene Wohnung   tragbar ist, kann es deshalb nicht geben, weil die Mieten in Deutschland je nach geografischer Lage stark unterschiedlich sind. In München etwa zahlt man für eine Wohnung beispielsweise doppelt so viel wie im Ruhrgebiet.

Einen Anhaltspunkt für die Mietobergrenze gibt das Wohngeldgesetz (WoGG). Das Wohngeldgesetz berücksichtigt jedoch die am jeweiligen Ort marktüblichen Mieten; angemessen nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte ist ein Mietpreis im unteren (das ist nicht der unterste) Bereich der ortsüblichen Mieten. Am besten fragt man beim Bürgergeld-Amt nach, ehe man eine Wohnung anmietet.


Bürgergeld Tabelle Mietobergrenzen 2024 in wichtigen Städten Deutschlands

In nachfolgender Tabelle haben wird die Höhe der Mietobergrenzen 2024 für unterschiedliche Städte in Deutschland zusammengefasst.

Stadt1 Person2 Pers.3 Pers.4 Pers.
Berlin426 Euro515 Euro634 Euro714 Euro
Bremen537 Euro560 Euro696 Euro789 Euro
Dresden350 Euro448 Euro529 Euro657 Euro
Düsseldorf581 Euro671 Euro825 Euro1.066 Euro
Dortmund530 Euro650 Euro800 Euro950 Euro
Hamburg543 Euro659 Euro780 Euro938 Euro
Hannover458 Euro539 Euro640 Euro766 Euro
Köln651 Euro788 Euro939 Euro1.095 Euro
Leipzig346 Euro450 Euro587 Euro671 Euro
München781 Euro1.005 Euro1.184 Euro1.444 Euro
Stuttgart566 Euro670 Euro780 Euro923 Euro

Heizkosten – sonstige Nebenkosten

Die Nebenkosten, die laut Mietvertrag fällig werden, teilen sich auf in Heizkosten und die sonstigen Nebenkosten, wie Grundabgaben, Wasser, Versicherung etc. Auch die Mietnebenkosten werden vom Bürgergeld-Amt übernommen, wenn sie angemessen sind.

Nicht zusätzlich übernommen, weil sie bereits in der Regelleistung enthalten sind, sind folgende Kosten für:

    – Strom,

    – Gas zum Kochen.

Zu den vom Bürgergeld-Amt (Jobcednter ) neben dem Regelsatz zu übernehmenden Kosten zählen die Kosten für

    – Heizung (in angemessenem Rahmen),

   –  Grundabgaben (als Bestandteil der Miete),

    – Kaltwasser (als Bestandteil der Miete),

– Warmwasser bei dezentraler Warmwasserbereitung

   –  Schornsteinfeger,

   –  sonstige umlagefähige Nebenkosten.

Kein Abrechnungsproblem ergibt sich, wenn das Warmwasser mittels der Heizungsanlage erzeugt wird. Dann wird der Bürgergeld Regelsatz durch die Warmwasseraufbereitung nicht berührt.

Wird das Warmwasser elektrisch, etwa mit einem Elektroboiler, also mit dem Haushaltsstrom erzeugt, so ergibt sich die Besonderheit einer dezentralen Warmwasserversorgung. Das Warmwasser nicht vom Regelsatz bezahlt werden muss, besteht ein Anspruch auf Mehrbedarf für Warmwasser.

Ein weiteres Abrechnungsproblem entsteht, wenn mit Gas gekocht und mit Gas geheizt wird. (Die Kosten für das Gas zum Kochen sind in der Regelleistung enthalten).

Ist der Bürgergeld-Empfänger Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung, das nicht als Vermögen anrechenbar ist, können ebenfalls alle Verbrauchskosten übernommen werden. Daneben die Kosten, im Fall einer Mietwohnung üblicherweise vom Mieter anteilig zu zahlen sind, wie etwas Grundsteuer und Gebäudeversicherung. Auch Schuldzinsen können im Rahmen der Angemessenheit übernommen werden.

Nebenkostenabrechnung – Nebenkosten Nachzahlung

Fällt eine Nebenkostennachzahlung an, so hat das Jobcenter diese Nachzahlung zu übernehmen, wenn sie sich im Rahmen der Angemessenheit bewegt. Wir die Angemessenheit überschritten, so ist auf Antrag eine darlehensweise Übernahme der Nebenkostennachzahlung möglich.

Mietschulden

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass Mietschulden i.d.R. nicht übernommen werden, lediglich ausnahmsweise darlehensweise, wenn ansonsten Obdachlosigkeit droht.

Angemessene Wohnungsgröße

Die Angemessenheit der Größe einer Wohnung spielt nicht die entscheidende Rolle wie die Angemessenheit der Höhe der Miete. Das bedeutet: findet man eine Wohnung, die größer als angemessen ist, deren Mietpreis aber einer in der Größe angemessenen Wohnung entspricht, so wird sich das Amt in aller Regel hiermit zufrieden geben.

Zur angemessenen Wohnungsgröße gelten folgende Regelwerte:

45 qm sind für eine, 60 qm für zwei Personen angemessen. Jede weitere in der Wohnung lebende Person kann einen zusätzlichen Wohnraum von 15 qm beanspruchen; das gilt allerdings nicht für Kinder im Babyalter.

Die angegebenen Wohnungsgrößen gelten nur für Mietwohnungen. Für Eigentumswohnungen und Eigenheime des Bürgergeld-Empfängers gelten für die Frage der Angemessenheit andere Werte.

Angemessenheit in Bezug auf die Ausstattung der Wohnung

Es geltend die allgemeinen Standards. Eine Wohnung muss in ihrer Ausstattung den örtlichen und sozialen Gegebenheiten, d.h. Standards, entsprechen. Also: eine Wohnung mit einer Gemeinschaftstoilette für mehrere Wohnungen braucht heutzutage niemand mehr hinzunehmen.

U 25

ALG 2 Empfänger, die das 25 Lebensjahr noch nicht erreicht haben, steht kein Anspruch auf Kostenübernahme für eine eigene Wohnung zu. Die Kosten für eine eigenen Wohnung werden bei den unter 25jährigen Bürgergeld-Empfängern nur noch übernommen, wenn

– gravierende soziale Gründe gegeben sind und ein Verbleiben in der elterlichen Wohnung deshalb unzumutbar ist.

– aus beruflichen Gründen ein Umzug erforderlich ist oder

– oder ein ähnlich gravierender Grund gegeben ist.

Wichtig: der Antrag auf Übernahme der Kosten für eine eigene Wohnung muss vor dem Auszug gestellt werden!


Unangemessene Wohnung

Wann ist die Wohnung für den Bürgergeldanspruch unangemessen?

Ist die Miete (und/oder sind die Nebenkosten) für eine Wohnung zu hoch bzw. die Wohnung unangemessen groß, so ist es eine unangemessene Wohnung Die Kosten für die Wohnung und Heizung werden nur für den Zeitraum vom Jobcenter übernommen, den der Mieter üblicherweise benötigt, um die Kosten für Wohnung und Heizung zu senken. Über 6 Monate hinaus werden i.d.R. keine unangemessenen Kosten vom Amt gezahlt – 6 Monate können somit als Höchstgrenze gelten.

§ 22 Abs. 1 SGB II vor, dass der Leistungsbezieher aufzufordern ist, die Aufwendungen für die Wohnung zu senken (§ 22 I SGB II). Der Bürgergeld-Bezieher kann die Art und Weise, wie er diese Aufforderung befolgt, selbst bestimmen. Er kann etwa die Teile der Wohnung untervermieten oder auch lediglich die Heizung weniger oft anstellen (sofern es um die Heizkosten geht). Er kann sich aber auch eine andere, preisgünstigere Wohnung suchen.

Unmöglichkeit, die Wohnungskosten auf ein angemessenes Maß zu reduzieren

Es kann jedoch auch der Fall gegeben sein, dass es für den Mieter und Bürgergeld-Empfänger unmöglich ist, die Kosten für die Wohnung zu senken, etwa dann, wenn der örtliche Wohnungsmarkt keinerlei bezahlbare Alternativen bietet. Der Leistungsempfänger muss in diesem Fall aber eine eingehende, erfolglose Wohnungssuche nachweisen. Von ihm wird verlangt, dass er auch Wohnung in anderen Stadtteilen und öffentlich geförderten Wohnraum in seine Suche einbezieht. Für letzteren Wohnraum ist ein Wohnberechtigungsschein erforderlich, denn sich der Bürgergeld-Empfänger ausstellen lassen muss.

Unzumutbarkeit, die Wohnungskosten auf ein angemessenes Maß zu reduzieren

Neben Fällen von Unmöglichkeit (s.o.) gibt es auch Fälle, in denen es unzumutbar für den Bürgergeld-Empfänger ist, die Kosten der Wohnung auf ein angemessenes Maß zu reduzieren, so etwa bei Pflegebedürftigkeit. Auch hier obliegt dem Leistungsempfänger der Nachweis des Grundes.

In den Fällen der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit der Kostensenkung für die Wohnung muss das Jobcenter die an sich unangemessenen Kosten für die Dauer dieser Hinderungsgründe tragen, selbst wenn 6 Monate überschritten werden.

Umzug bei unangemessener Wohnung?

Eine kontrovers diskutierte Frage ist, ob der Bürgergeld-Empfänger zu einem Umzug gezwungen werden kann. Rechtlich ist diese Frage sicher zu verneinen, faktisch jedoch besteht für den Bürgergeld-Empfänge keine andere Möglichkeit als ein Umzug, da das Jobcenter nur verpflichtet ist, die Kosten für die Wohnung bis zur Grenze der Angemessenheit zu übernehmen. Der Bürgergeld-Empfänger müsste also die Mietkosten, die das Amt nicht übernimmt, von seinem Bürgergeld-Regelsatz bestreiten.

Wann muss man als Bürgergeld-Empfänger umziehen?

Das Problem Umzug wegen einer unangemessenen Wohnung (in Bezug auf die Wohnungsgröße oder die Miethöhe) wurde an andere Stelle dargestellt.

Festzuhalten ist, dass das Amt, das Jobcenter rechtlich niemanden zwingen kann umzuziehen. Faktisch hingegen kann der Bürgergeld-Empfänger zu einem Umzug gezwungen sein, wenn er eine unangemessene Wohnung bewohnt und die Behörde deshalb die Mietkosten nicht in vollem Umfang übernimmt. Die nicht übernommenen Kosten müsste der Bürgergeld-Bezieher von der Regelleistung bezahlen, was so gut wie nie möglich ist, da der Bürgergeld Regelsatz am Existenzminimum ausgerichtet ist.

Kein Sonderkündigungsrecht nach BGB

Allerdings hat der Bürgergeld-Empfänger gegenüber dem Vermieter kein Recht, die Wohnung zu kündigen, nur weil sie unangemessen im Sinne des SGB II ist. Es gelten immer die allgemeinen Kündigungsregelungen nach dem BGB; es gibt kein Sonderkündigungsrecht nach dem SGB II.

Erfolgt ein Umzug wegen unangemessener Wohnung, so übernimmt das Jobcenter die Wohnungsbeschaffungskosten, d.h. die Umzugskosten und die Mietkaution.

Hat der Bürgergeld-Empfänger den Umzug jedoch verschuldet, so hat das Jobcenter die Möglichkeit, die Wohnungsbeschaffungskosten auch nur darlehensweise zu übernehmen. Die Mietkaution wird ohnehin i.d.R. lediglich als Darlehn gewährt.

Umzug wegen zu kleiner Wohnung

In dem Fall, dass die Wohnung zu klein ist, etwa, weil sich Nachwuchs eingestellt hat, kommt ebenfalls ein Umzug in Betracht. Die Wohnung kann in bestimmten Fällen also auch unangemessen klein sein.

Als Maßstab zur Wohnungsgröße gelten bestimmte Regelwerte, die sich an die Wohnungsmindestgrößen im Verfahren der Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines anlehnen:

45 qm sind für eine, 60 qm für zwei Personen angemessen. Jede weitere in der Wohnung lebende Person kann einen zusätzlichen Wohnraum von 15 qm beanspruchen;

Der Umzug sollte vorher mit dem Jobcenter abgesprochen werden. Andernfalls können Probleme bei der Übernahme der Kosten für die neue Wohnung entstehen.

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