Das im Jahr 2023 eingeführte Bürgergeld beinhaltet neben dem Regelsatz auch die Kosten der Wohnung, genauer: die Kosten der Unterkunft (KdU). Dazu zählen Miete, also die Kaltmiete, die Nebenkosten und die Kosten für Heizung und Warmwasser.
Das Wichtigste zur Wohnung beim Bürgergeld vorab
Wird beim Bürgergeld die Miete vom Jobcenter übernommen?
Ja. Das Jobcenter zahlt die Miete, wozu neben der Kaltmiete auch die Nebenkosten und die Heizkosten gehören.
Wie teuer darf eine Wohnung sein, damit das Jobcenter die Kosten übernimmt?
Die Frage nach den maximalen Kosten der Wohnung, die vom Jobcenter getragen werden, lässt sich nicht pauschal beantworten. Es kommt auf die örtlichen Vergleichsmieten an, wobei das untere Spektrum dieser Vergleichsmieten ausschlaggebend ist. Weiter ist auch die Anzahl der Personen entscheidend, die in der Wohnung leben.
Wohnkosten beim Bürgergeld müssen angemessen sein
Nach wie vor gilt: Die Wohnkosten im Rahmen des Bürgergelds müssen grundsätzlich angemessen sein, damit sie vom Jobcenter übernommen werden.
Die Regierung hat konkrete Vorgaben für die örtlichen Grenzen der der Angemessenheit der Wohnungskosten (Miete, Heizunkosten) gemacht. Diese müssen jedes Jahr von der Gemeinde überprüft und eventuell angepasst werden.
Die Angemessenheit der Kosten einer Wohnung richtet sich zum einen nach der Anzahl der Personen, die in der Wohnung leben. Auf dieser Basis erfolgt dann eine Orientierung an unteren Spektrum der örtlichen Vergleichsmieten bzw. des Mietspiegels der Gemeinde.
Die Kosten der Unterkunft einschließlich der Heizung werden im Falle der Angemessenheit als regionalspezifische Pauschalen an die Leistungsbezieher entsprechend der im Mietvertrag ausgewiesenen Höhe ausgezahlt.
Karenzzeit als Ausnahme von der Angemessenheit der Wohnungskosten
Hinsichtlich des Erfordernisses der Angemessenheit der Miete, gibt es im Bürgergeld Gesetz eine neue Regelung: Innerhalb des ersten Jahres des Leistungsbezugs (Karenzzeit) müssen sich Bürgergeld-Bezieher hinsichtlich der Angemessenheit der Wohnung bzw. Miete keine Gedanken machen. Eine Prüfung der Angemessenheit durch das Jobcenter erfolgt nicht. Das ist ein gravierender Unterschied zur alten Hartz IV Regelung. Wichtig: Die Karenzzeit gilt nicht für die Heizkosten. Heizkosten müssen schon von Beginn an angemessen sein.
Kernsatz: Im Gegensatz zur langjährigen Hartz IV Regelung kommt es beim Bürgergeld in den ersten 12 Monaten des Leistungsbezugs nicht darauf an, ob die Kosten der Wohnung angemessen sind (Ausnahme: Heizkosten).
Die Konsequenzen, die eintreten, wenn die entsprechend dem Mietvertag geschuldete Miete nicht angemessen ist, spielen folglich zu Beginn des Bürgergeld Bezugs noch keine Rolle.
Die späteren Konsequenzen einer unangemessenen Wohnung zeigen wir weiter unten auf.
Wohnung: Miete, Nebenkosten, Heizung
Wer Bürgergeld bezieht, hat nicht nur einen Anspruch auf den allgemeinen Bürgergeld Regelsatz, also das Geld, das zum Lebensunterhalt benötigt wird (Nahrung, Kleidung usw.), sondern auch auf Übernahme der Kosten einer angemessenen Wohnung bzw. Unterkunft, also auf die Miete, die Betriebskosten und die Heizkosten. Diese Kosten werden vom Bürgergeld Gesetz als Kosten der Unterkunft (KdU) bezeichnet . Betriebskosten und Heizkosten sind die Nebenkosten der Wohnung. Heizkosten werden entweder auch an den Vermieter gezahlt, typischerweise aber an das Versorgungsunternehmen, das die Wärmeenergie (oft Gas) liefert.
Bürgergeld: Kosten der Wohnung / Unterkunft (KdU)
Eine angemessene Wohnung (Miete) und die Erstattung der Wohnkosten, gehören – neben dem Regelsatz – zum Anspruch auf Bürgergeld.
Bürgergeld-Bezieher, denen das Amt die Miete auf ihr Konto überweist, müssen die Zahlung an den Vermieter weiterleiten.
Alternativ kann das Amt die Miete auch direkt an den Vermieter zahlen, wenn eine zweckentsprechende Verwendung durch den Bürgergeld-Empfänger nicht gewährleistet erscheint oder wenn der Bürgergeld Bezieher dies wünscht.
Zu den Kosten der Unterkunft zählen die Miete, also die Kaltmiete, die Heizkosten und die sonstigen Wohnungs-Nebenkosten.
Auch die Kosten einer selbst bewohnten Eigentumswohnung oder eines Hauses zählen zu den Bürgergeld-Kosten der Unterkunft.
Fragen zur Miete und Wohnung beim Bürgergeld im Überblick
– angemessene Wohnung
– unangemessene Wohnung
– Umzug
– Miete (Netto- oder Kalt-Miete)
Die örtlichen Gegebenheiten beantworten die Frage nach der Angemessenheit der Wohnungsmiete. Folglich gibt es keine – für das ganze Gebiet der Bundesrepublik Deutschland – einheitliche Antwort auf die Frage, bis zu welcher Höhe die Miete für eine Wohnung angemessen ist. Die Mieten in Deutschland weisen je nach geografischer Lage eine unterschiedliche Höhe aus; sie variieren sehr stark. In Hamburg oder Frankfurt zahlt man für eine Wohnung beispielsweise doppelt so viel wie in Dortmund oder in einer ländlichen Region.
Das Wohngeldgesetz (WoGG) gibt Anhaltspunkte für die Mietobergrenze hinsichtlich der Angemessenheit. Das Wohngeldgesetz allerdings orientiert sich an den im jeweiligen Ort marktüblichen Mieten; angemessen nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte ist im Bereich des Bürgergeldes jedoch ein Mietpreis im unteren Bereich der ortsüblichen Mieten. Gemeint ist nicht der unterste Bereich! Genaue Auskünfte über die Höhe der Mietkosten, die vom Jobcenter übernommen werden, erhält man ebendort beim Jobcenter. Eine Nachfrage vor Anmietung einer neuen Wohnung ist obligatorisch.
Heizkosten sonstige Nebenkosten der Wohnung
Die mietvertraglichen Nebenkosten sind einmal die Betriebskosten wie Grundabgaben, Wasser, Gebäudeversicherung Im Einzelnen sind das folgende Kosten:
– Grundabgaben (als Bestandteil der Miete),
– Kaltwasser (als Bestandteil der Miete),
– Warmwasser bei dezentraler Warmwasserbereitung
– Schornsteinfeger,
– sonstige umlagefähige Nebenkosten.
Auch diese Nebenkosten werden vom Jobcenter übernommen, wenn sie laut Mietvertrag geschuldet werden. Da sie Teil der Miete sind, gilt auch für sie der Grundsatz der Angemessenheit.
Nicht zusätzlich vom Jobcenter gezahlt – weil sie bereits in der Regelleistung enthalten sind- werden folgende Kosten für:
– Strom für den Haushalt (gemeint ist nicht der Strom zum Heizen oder für Bad oder Dusche,
– Gas zum Kochen
Kein Differenzierungsproblem zwischen Regelsatz und Kosten der Unterkunft ergibt sich, wenn das Warmwasser mittels der Heizungsanlage erzeugt wird. Dann wird der Bürgergeld Regelsatz durch die Warmwasseraufbereitung nicht berührt.
Wenn aber das Warmwasser elektrisch, etwa mit einem Elektroboiler, also mit dem Haushaltsstrom erzeugt wird, so ergibt sich die Besonderheit einer dezentralen Warmwasserversorgung. Da Warmwasser nicht vom Regelsatz bezahlt werden muss, besteht ein Anspruch auf Mehrbedarf für Warmwasser.
Ein weiteres Abrechnungsproblem entsteht (umgekehrt), wenn mit Gas gekocht und mit Gas geheizt wird. (Die Kosten für das Gas zum Kochen sind in der Regelleistung enthalten). Es erfolgt dann eine pauschale Kürzung der Kosten für Gas um die Summe, die auf das Kochen entfällt (Bestandteil des Regelsatzes)
In dem (nicht so häufigen) Fall, dass der Bürgergeld-Bezieher Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung ist, welche(s) nicht als Vermögen angerechnet wird, werden alle Verbrauchskosten vom Jobcenter als Kosten der Unterkunft übernommen werden – Angemessenheit vorausgesetzt. Daneben werden die Kosten übernommen, die im Fall einer Mietwohnung üblicherweise vom Mieter anteilig als mietvertragliche Nebenkosten zu zahlen sind, beispielsweise die Grundsteuer und die Wohngebäudeversicherung. Auch Schuldzinsen für ein Hypothekendarlehen können im Rahmen der Angemessenheit vom Jobcenter als Unterkunftskosten übernommen werden. Das gilt nicht für die Tilgungsrate.
Übernimmt das Jobcenter die Nebenkosten-Nachzahlung?
Wenn mit der Jahresabrechnung des Vermieters eine Nebenkostennachzahlung fällig wird, so muss das Jobcenter diese Nachzahlung übernehmen, wenn sie sich die Kosten im Rahmen der Angemessenheit bewegen. Wird die Grenze der Angemessenheit bei der Nachforderung überschritten, so ist auf Antrag eine darlehensweise Übernahme der Nebenkostennachzahlung möglich.
Bürgergeld: Übernimmt Jobcenter Mietschulden?
Das Jobcenter übernimmt grundsätzlich keine Mietschulden, schon gar nicht als Zuschuss. Mietschulden werden in Ausnahmefällen als Darlehen übernommen, wenn der Bürgergeld-Bezieher und seine Familie andernfalls von Obdachlosigkeit bedroht sind.
Angemessene Wohnungsgröße beim Bürgergeld
Für die Übernahme der Mietkosten ist die Angemessenheit der Größe einer Wohnung nicht entscheidend. Maßgebend für die Frage der Angemessenheit der Kosten einer Wohnung ist die Höhe der Miete.
Wichtig: findet man eine Wohnung, die größer als angemessen ist, deren Mietpreis aber einer dem einer Wohnung in angemessener Grüße entspricht, so wird das Jobcenter in aller Regel die Kosten der Wohnung als angemessen ansehen und übernehmen.
Bürgergeld Tabelle: angemessene Wohnung nach Größe
Angemessene Wohnungsgröße beim Bürgergeld | |
Anzahl der Bewohner (Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft) | Maximal Größe der Wohnung in Quadratmetern |
1 Person | 50 m2 |
2 Personen | 60 m2 |
3 Personen | 75 m2 |
4 Personen | 85 m2 |
Zur angemessenen Wohnungsgröße gelten folgende Richtwerte:
45 qm sind für eine, 60 qm für zwei Personen angemessen. Jede weitere in der Wohnung lebende Person kann einen zusätzlichen Wohnraum von etwa 15 qm beanspruchen. Kinder im Babyalter zählen nicht mit. Die in der Tabelle zur angemessenen Wohnungsgröße angegebenen Werte gelten nur für Mietwohnungen. Bewohnt ein Bürgergeld-Bezieher ein eigenes Haus oder eine eigene Eigentumswohnung, so gelten andere Werte.
Angemessenheit in Bezug auf die Ausstattung der Wohnung
Auch ein Bürgergeld Bezieher hat einen Anspruch darauf, dass die Wohnung, in der er lebt, angemessen ist, und zwar hinsichtlich des Standards. Mit einer Wohnung, in der nur ein Gemeinschaftsbad oder eine Gemeinschaftstoilette für mehrere Wohneinheiten vorhanden ist, muss sich niemand mehr abfinden.
Unter 25 Jahre alt: Ausziehen von zu Hause?
Bürgergeld Bezieher unter 25 Jahren haben keinen Anspruch auf Kostenübernahme für eine eigene Wohnung gegenüber dem Jobcenter. Sie müssen also bei den Eltern wohnen bleiben. Die Kosten für eine eigenen Wohnung werden jedoch ausnahmsweise bei noch nicht 25 Jahre alten Bürgergeld Beziehern übernommen, wenn
– gravierende soziale Gründe vorliegen und ein weiteres wohnen bleiben in der elterlichen Wohnung deshalb unzumutbar ist
oder
– aus beruflichen Gründen ein Umzug notwendig ist
oder
– oder ein ähnlich gravierender Grund gegeben ist.
Wichtig: Den Antrag auf Übernahme der Kosten für eine eigene Wohnung müssen die unter 25 Jahre alte Bürgergeld Bezieher unbedingt vor dem Auszug stellen!
Bürgergeld: Wann ist eine Wohnung für den Bürgergeld-Anspruch unangemessen?
Wenn die Miete oder die Heizkosten für eine Wohnung zu hoch sind oder wenn die Wohnung unangemessen groß ist, so liegt eine unangemessene Wohnung vor. Die Kosten für die Wohnung (einschließlich Heizkosten) werden dann nur für den Zeitraum vom Jobcenter übernommen, den ein Mieter üblicherweise benötigt, um die Kosten für Wohnung und Heizung zu senken. Diese Zeitspanne beträgt 6 Monate. Über 6 Monate hinaus werden nur in Ausnahmefällen unangemessenen Kosten für eine Wohnung vom Jobcenter gezahlt. Ausnahme: es gilt die Karenzzeit von einem Jahr. Dann beginnt die 6-Monats-Frist erst mit Ablauf der Karenzzeit.
Kostensenkungsverfahren bei unangemessenen Wohnungskosten (Miete bzw. Heizkosten)
§ 22 Abs. 1 SGB II regelt, dass der Bürgergeld-Bezieher aufzufordern ist, die Aufwendungen für die Wohnung zu senken (§ 22 I SGB II). Wie er dieser Aufforderung nachkommen und die Kosten senken will, darf der Bürgergeld-Bezieher selbst bestimmen. Er ist nicht etwa zum Auszug in eine angemessene Wohnung verpflichtet. Möglich ist, dass er Teile der Wohnung untervermietet oder auch lediglich die Heizung im Verbrauch reduziert (sofern es um die Heizkosten geht). Selbstverständlich kann er in eine andere, preisgünstigere Wohnung umziehen.
Unmöglichkeit, die Wohnungskosten auf ein angemessenes Maß zu reduzieren
Denkbar ist, dass es für den Mieter und Bürgergeld-Empfänger unmöglich ist, die Kosten für die Wohnung zu senken, etwa dann, wenn der örtliche Wohnungsmarkt keinerlei bezahlbare Wohnungen vorhanden sind. In diesem Fall ist es erforderlich, dass der Bürgergeld Bezieher dem Jobcenter eine eingehende, erfolglose Wohnungssuche nachweist. Er muss in die Suche auch Wohnung in anderen Stadtteilen und öffentlich geförderten Wohnraum integrieren. Für öffentlich geförderten Wohnraum ist ein Wohnberechtigungsschein(WBS) notwendig, denn der Bürgergeld-Empfänger beantragen muss.
Unzumutbarkeit, die Wohnungskosten auf ein angemessenes Maß zu reduzieren
Neben Fällen von Unmöglichkeit (s.o.) sind auch Konstellationen denkbar, in denen es für den Bürgergeld Bezieher unzumutbar ist, die Kosten der Wohnung auf ein angemessenes Maß zu reduzieren. Das kann etwa im Falle einer Pflegebedürftigkeit oder chronischen Krankheit sein. Beispiel: pflegebedürftige Menschen benötigen eine höhere Wohnungstemperatur. Auch wenn die Wohnung renovierungsbedürftig ist, etwa undichte Fenster hat, liegt Unzumutbarkeit vor, die Heizkosten zu senken. Aber: der Leistungsempfänger hat die Nachweispflicht für den Grund.
Ist die Kostensenkung für die Wohnung unmöglich oder unzumutbar, so ist das Jobcenter verpflichtet, unangemessenen Kosten für die Dauer dieser Hinderungsgründe zu tragen, selbst wenn 6 Monate überschritten werden.
Bürgergeld: Pflicht zum Umzug bei unangemessener Wohnung?
Eine immer wieder aufgeworfene Frage ist, ob ein Bürgergeld-Empfänger zu einem Umzug gezwungen werden kann. Streng rechtlich betrachtet ist diese Frage zu verneinen. Tatsächlich jedoch gibt es für einen Bezieher von Bürgergeld oft keine andere Möglichkeit als einen Umzug: das Jobcenter ist nur verpflichtet, die Kosten der Wohnung bis zur Grenze der Angemessenheit zu tragen. Ein Bürgergeld Bezieher, der in einer unangemessenen Wohnung lebt, müsste also den Teil der Mietkosten, die das Jobcenter nicht trägt, vom Bürgergeld Regelsatz zahlen.
Problem: Kein Sonderkündigungsrecht nach BGB bei unangemessener Wohnung
Problematisch ist, dass ein Bezieher von Bürgergeld gegenüber dem Vermieter der Wohnung nicht berechtigt ist, die Wohnung zu kündigen, weil sie unangemessen nach dem Bürgergeld Gesetz ist. Das SGB II hat das BGB nicht eingeschränkt. Es existiert kein Sonderkündigungsrecht nach dem Bürgergeld Gesetz.
Wenn ein Umzug wegen unangemessener Wohnung durchgeführt wird, so übernimmt das Jobcenter die Wohnungsbeschaffungskosten, d.h. die Umzugskosten und die Mietkaution. Letzteres nur als Darlehen. In dem Fall jedoch, dass der Bürgergeld Bezieher den Umzug selbst verschuldet hat, so wird das Jobcenter die Wohnungsbeschaffungskosten / Umzugskosten auch nur darlehensweise übernehmen.
Umzug wegen zu kleiner Wohnung
Stellt sich Nachwuchs ein oder vergrößert sich die Bedarfsgemeinschaft aus anderen Gründen und wird die Wohnung dadurch zu klein, liegt ebenfalls ein Fall von Unangemessenheit der Wohnung vor, aber im umgekehrten Sinn. Der Bürgergeld Bezieher hat ein Recht auf eine größere Wohnung.
Auf welche Wohnungsgröße ein Anspruch besteht, wird an den Regelwerten gemessen, die sich an die Wohnungsmindestgrößen im Verfahren der Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines anlehnen:
45 bis 55 Quadratmeter Wohnfläche sind für eine Person, 60 Quadratmeter für zwei Personen angemessen. Jede weitere in der Wohnung lebende Person kann einen zusätzlichen Wohnraum von 15 Quadratmeter beanspruchen.
Der Umzug in eine andere, angemessene Wohnung muss vorher mit dem Jobcenter abgestimmt werden. Andernfalls entstehen Probleme bei der Übernahme der Kosten für die neue Wohnung.
Zusammenfassung zu Bürgergeld und Kosten der Wohnung
Das Wichtigste kurz notiert:
Zum Bürgergeld gehören auch die Kosten für eine Wohnung. Die Kosten der Wohnung (Miete und Heizkosten) müssen angemessen sein.
Im ersten Jahr des Bezugs von Bürgergeld gilt eine Karenzzeit. Auch unangemessen hohe Mietkosten werden vom Jobcenter gezahlt. Das gilt nicht für die Heizkosten.
Ist die Wohnung unangemessen, so leitet das Amt ein Kostensenkungsverfahren ein: der Bezieher von Bürgergeld hat 6 Monate Zeit, die Wohnungskosten zu senken. Dies kann auch durch einen Umzug geschehen.
Festzuhalten ist aber, dass das Jobcenter rechtlich niemanden zum Umzug zwingen kann. Faktisch hingegen kann der Bürgergeld-Empfänger zu einem Umzug genötigt werden, wenn er eine unangemessene Wohnung bewohnt und die Behörde deshalb die Mietkosten nicht in vollem Umfang übernimmt. Die nicht übernommenen Kosten muss er aus dem Regelsatz bezahlen, was kaum möglich ist, da der Bürgergeld Satz am Existenzminimum ausgerichtet ist.