Der Mehrbedarf bei Schwangerschaft ist ein Bürgergeld-Anspruch für alle Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche. Die Höhe des Schwangerschaft-Mehrbedarfs beträgt 17 Prozent des jeweiligen Regelsatzes. Wird der Bürgergeld Eck-Regelsatz von 502 Euro seit 01.01.2023 bezogen, so beträgt die Höhe des Mehrbedarfs bei Schwangerschaft 85,34 Euro pro Monat.
Das Wichtigste zum Mehrbedarf für Schwangere vorab zusammengefasst:
Wie viel Mehrbedarf für Schwangere (Höhe es Anspruch)?
Die Höhe des Anspruchs auf Mehrbedarf in der Schwangerschaft ab der 13. SSW beträgt 17 Prozent des Bürgergeld Regelsatzes, den die Schwangere erhält. Die Höhe des Schwangerschaft-Mehrbedarfsanspruchs liegt ab dem 01.01.2023 somit zwischen 71,40 Euro und 85,34 Euro pro Monat. Das Geld wird zusätzlich zum normalen Regelsatz gezahlt.
Was beim Jobcenter beantragen, wenn man schwanger ist?
Schwangere, die Bürgergeld beziehen. Können zum einen den Mehrbedarf Schwangerschaft beantragen. Er dient dazu, die (möglichen) zusätzlichen Kosten, die werdende Müttern in der Schwangerschaft haben, abzudecken. Solche zusätzlichen Kosten können etwa für die Körperpflege entstehen. Oft müssen auch zusätzliche Fahrtkosten aufgewendet werden. Ob tatsächlich solche Kosten entstehen, spielt für die Auszahlung des Geldes keine Rolle.
Daneben können Schwangere gemäß § 23 Abs. 3 SGB II beim Jobcenter einen Antrag auf Erstausstattung anlässlich Schwangerschaft und Geburt beantragen; er deckt Umstandskleidung, Babykleidung, Wickelkommode und dergleichen ab. Das Jobcenter kann einen Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung des Geldes für die Erstausstattung anlässlich Schwangerschaft und Geburt verlangen.
Voraussetzungen Anspruch auf Mehrbedarf Schwangerschaft
Es gibt zwei Voraussetzungen für den Anspruch auf Mehrbedarf bei Schwangerschaft während des Bezugs von Bürgergeld. Zum Einen muss man beim Jobcenter einen Antrag auf den Mehrbedarf für Schwangere stellen, zum anderen wird erst mit Ablauf der 12. Schwangerschaftswoche gezahlt.
Anspruch beginnt mit der 13. Schwangerschaftswoche
Der Anspruch auf Mehrbedarf bei Schwangerschaft beginnt mit Ablauf der 12. Schwangerschaftswoche, also mit dem 85. Tag der Schwangerschaft und endet mit dem Geburtstermin. Ab dem Tag der Geburt besteht dann für das Neugeborene ein Anspruch auf den Kinder-Regelsatz.
Antrag notwendig
Der Mehrbedarf für Schwangere wird nur auf Antrag gezahlt. Um den Anspruch dem Jobcenter nachzuweisen muss ein ärztliches Attest oder eine Bescheinigung der Hebamme dort vorgelegt werden.
Ein Antragsformular „Mehrbedarf bei Schwangerschaft“ bzw. Muster Antrag steht auf dieser Seite zum Download als PDF oder Word-Datei bereit:
Antrag auf Mehrbedarf bei Schwangerschaft
Höhe des Mehrbedarfs Schwangerschaft
Die Höhe des Mehrbedarfs bei Schwangerschaft ist abhängig von der Regelbedarfsstufe bzw. dem Regelsatz, den die Schwangere aktuell bezieht. Der Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1 nach § 20 SGB II (Alleinstehende) beträgt seit dem 01. Januar 2023 502 Euro.
Tabelle Mehrbedarf Schwangerschaft
Schwangere erhält Regelsatz nach der | Regelsatz in Euro | Geldbetrag Mehrbedarf Schwangerschaft, 17 % |
---|---|---|
Regelbedarfsstufe 1 | 502 Euro | 85,34 Euro |
Regelbedarfsstufe 2 | 451 Euro | 76,67 Euro |
Regelbedarfsstufe 3 | 402 Euro | 68,34 Euro |
Regelbedarfsstufe 4 | 420 Euro | 71,40 Euro |
Ausgehend von den aktuellen Bürgergeld Regelbedarfsstufen 2023 bzw. Bürgergeld Regelsätzen 2023 erhalten schwangere
- alleinstehende Volljährige 17% von 502 Euro: 85,34 Euro
- volljährige (Ehe-) Partner 17% von 451 Euro: 76,67 Euro
- Kinder unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern: 17% von 402 Euro: 68,34 Euro
- Jugendliche von 15 bis 17 Jahren: 17% von 420 Euro: 71,40 Euro
Welche Kosten deckt der Anspruch auf Mehrbedarf bei Schwangerschaft?
Der Gesetzgeber hat den Anspruch auf Mehrbedarf bei Schwangerschaft geschaffen, damit werdende Mütter die besonderen Kosten, die mit der Schwangerschaft verbunden sind, abdecken können. Ob tatsächlich zusätzliche Kosten für die Schwangere entstehen, ist für den Anspruch unerheblich.
Zusätzliche Ausgaben aus Anlass einer Schwangerschaft sind z.B. die der Körperpflege, zusätzliche Fahrtkosten, eventuelle Mehrkosten bei der Ernährung und Kost sowie ein erhöhter Bedarf an Informationen.
Letztendlich steht es der Schwangeren frei, wie sie den zusätzlichen vom Jobcenter für die Schwangerschaft gezahlten Geldbetrag verwendet. Nachweise über die Verwendung des Geldes müssen nicht erbracht werden.
Weitere Leistungen des Jobcenters neben dem Mehrbedarf bei Schwangerschaft
Zusätzlich zum Mehrbedarf bei Schwangerschaft können werdende Mütter den Bürgergeld Sonderbedarf nach § 23 Abs. 3 SGB II (Bürgergeld Gesetz) hinsichtlich Erstausstattung Schwangerschaft und Geburt beantragen. Diese Einmalzahlung deckt Schwangerschaftskleidung und Babykleidung ab, aber auch Wickelmöbel, spezielle Unterwäsche, Windeln, Hygieneartikel usw. Es wird ein Pauschalbetrag gezahlt. Das Jobcenter kann einen Nachweis zur zweckentsprechenden Verwendung der Geldsumme für die Erstausstattung anlässlich Schwangerschaft und Geburt verlangen. Deshalb sollte man Kaufbelege bzw. Quittungen aufbewahren.
Antrag auf Erstausstattung anlässlich Schwangerschaft und Geburt
Die Erstausstattungsleistungen anlässlich Schwangerschaft und Geburt werden nur auf Antrag bewilligt und gezahlt. Der Antrag sollte etwa 2 bis 3 Monate vor dem Entbindungstermin gestellt werden.
Auf dieser Seite finden Sie ein Antragsformular für den Antrag auf Erstausstattung anlässlich Schwangerschaft und Geburt im pdf-Format zum Downlaod, aber auch im Textformat.
Antrag auf Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
Nach der Geburt – Kindergeld, Elterngeld und Unterhalt
Nach der Entbindung wiederum hat die Mutter neben dem Anspruch auf den Bürgergeld-Regelsatz für das neugeborene Kind Anspruch auf Kindergeld und Elterngeld.
Das Elterngeld wird in voller Höhe als Einkommen auf Bürgergeld angerechnet, sofern die Mutter oder der Vater vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig waren. Lag Erwerbstätigkeit vor, so kann ein Elterngeldfreibetrag nach § 10 BEEG von 300 Euro beansprucht werden.
Das Kindergeld wird ebenfalls komplett auf den Bürgergeld Anspruch des Kindes angerechnet.
Ist die Mutter Alleinerziehend und übernimmt sie nach er Geburt die Pflege und Erziehung des Kindes alleine, hat sie außerdem einen Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende.
Eine alleinerziehende Mutter hat für ihr Kind einen Anspruch auf Kindesunterhalt durch den Vater. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs des Kindes gegen den Vater richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Zahlt der Vater nicht, kann die Mutter Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen.
Unterhaltsansprüche oder Ansprüche auf Unterhaltsvorschuss werden komplett auf den Bürgergeld-Regelsatz des Kindes angerechnet.
Nicht nur das Kind, sondern auch die Mutter kann einen Unterhaltsanspruch gegen den Vater des Kindes haben, und zwar bis zum 3. Lebensjahr des Kindes in Form Betreuungsunterhalt.
Gezahlter Unterhalt für die Mutter wird auf ihren Bürgergeld-Anspruch in voller Höhe angerechnet.
Mehrbedarf Schwangerschaft auch für Auszubildende, Studierende, Schüler
Der Anspruch auf Mehrbedarf für Schwangere besteht auch für Studierende, Auszubildende und Schüler, auch wenn sie nicht im laufenden Bezug von Bürgergeld stehen. Bei dem Schwangerschafts-Mehrbedarf handelt es sich um einen Bedarf, der beispielsweise nicht vom BAföG oder der Ausbildungsbeihilfe abgedeckt wird. Deshalb besteht der Mehrbedarfsanspruch ausnahmseise auch neben einem Anspruch auf Bafög oder Ausbildungsbeihilfe nach dem BAB.
Weitere Ansprüche auf Mehrbedarf und zusätzliche Leistungen zum Bürgergeld Regelsatz
Mehrbedarf für Alleinerziehende
Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung
Mehrbedarf bei Schwerbehinderung