Mehrbedarf für Alleinerziehende – finanzieller Zuschuss vom Jobcenter für Mutter oder Vater

Alleinerziehende haben zusätzlich zum regulären Bürgergeld Regelsatz einen Anspruch auf Mehrbedarf. Die Höhe des Mehrbedarfs für Alleinerziehende ist abhängig von Alter und Anzahl der Kinder, die die Mutter oder der Vater allein versorgt und erzieht. Etwa 40 Prozent aller Alleinerziehenden in Deutschland haben einen Anspruch auf die Bürgergeld Leistung für Alleinerziehende.

Das Wichtigste zum Bürgergeld Mehrbedarf alleinerziehend vorab zusammengefasst

Wer bekommt alleinerziehenden Mehrbedarf?

Einen Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende haben Mütter oder Väter, die Bürgergeld beziehen und mit den Kindern oder dem Kind zusammenleben. Die Mehrbedarfsleistung wird zusätzlich zum Regelsatz des Elternteils gezahlt, das sich um die Kinder kümmert.. Die Höhe des Mehrbedarfs für Alleinerziehende ist abhängig von Alter und Anzahl der Kinder und berechnet sich prozentual vom Regelsatz, den die alleinerziehende Mutter oder der alleinerziehende Vater erhält.

Was steht mir als alleinerziehende Mutter mit einem Kind zu?

Häufig ist es die Mutter, die sich nach der Trennung um das Kind kümmert. Alleinerziehende Mütter, die Bürgergeld beziehen, erhalten abhängig von Anzahl und Alter ihrer Kinder zwischen 36 Prozent und 60 Prozent ihres eigenen Regelsatzes als Mehrbedarf zusätzlich vom Jobcenter ausgezahlt. Bei einem Kind im Alter von 2 Jahren sind dies beispielsweise 180,72 Euro.

Wie hoch ist der Mehrbedarf alleinerziehend für 2 Kinder?

Der Alleinerziehenden Mehrbedarf für 2 Kinder hängt vom Alter der Kinder ab. Sind beide Kinder jünger als 16 Jahre beträgt der Mehrbedarf für Alleinerziehende  36 % des Regelsatzes der Mutter, im Jahr 2023 also 180,72 Euro; ist ein Kind älter als 7 Jahre und ein Kind älter als 16 Jahre, so liegt der Mehrbedarf bei 24 Prozent des Regelsatzes der Mutter, 2023 also bei 120,48 Euro. Das gleiche gilt, wenn beide Kinder älter als 16 Jahre alt sind.

Zuschuss nach dem Bürgergeld Gesetz für alleinerziehende Mütter oder Väter

Alleinerziehende Mütter oder Väter, die sich alleine um die Pflege und Erziehung ihrer noch nicht volljährigen Kinder kümmern, haben den Bürgergeld Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende. Er ist in § 21 Abs. 3 SGB II (Bürgergeld-Gesetz) geregelt und wird zusätzlich zum Regelsatz vom Jobcenter ausgezahlt. Die von Alter und Anzahl der Kinder abhängige Höhe des jeweiligen Mehrbedarfs für Alleinerziehende beträgt wenigstens 12 Prozent und maximal 60 Prozent des Regelsatzes, der der Mutter oder dem Vater zusteht. 

Wie den  Mehrbedarf für Alleinerziehende berechnen?

Den Mehrbedarf für Alleinerziehende berechnet man, indem man seinen Regelsatz nimmt  und hiervon den entsprechenden Prozentsatz berechnet, auf den man aufgrund der Anzahl und des Alters seiner Kinder Anspruch hat.

Beispiel 1:  Mehrbedarf für alleinerziehende Mutter

Im Jahr 2023 beträgt der Bürgergeld Regelsatz für eine alleinstehende Person 502 Euro.

Die alleinerziehende Mutter hat ein Kind im alter von 6 Jahren. Aus der Mehrbedarfstabelle kann sie entnehmen, dass ihr ein Mehrbedarf für Alleinerziehende in Höhe von 36 Prozent ihres Regelsatzes zusteht. Das sind 180,72 Euro.

Die Mutter mit dem 6jährigen Kind hat somit einen Alleinerziehend-Mehrbedarfs-Anspruch von 180,72 Euro, der ihr zusätzlich zu ihrem regulären Regelsatz zusteht. Ihr Bürgergeld-Gesamtanspruch (ohne Berücksichtigung der Wohnungs- und Heizkosten) berechnet sich wie folgt.

Regelsatz alleinstehende Person: 502 Euro

Mehrbedarf für Alleinerziehende: 180,72 Euro

Regelsatz Kind von 6 bis 13 Jahren: 348 Euro

Summe Bürgergeld-Anspruch: 1.030,72 Euro

Höhe des Mehrbedarfs für Alleinerziehende richtet sich nach Alter und Anzahl der Kinder

Alter und Anzahl der Kinder (des Kindes) sind für die Höhe des Mehrbedarfs für Alleinerziehende die entscheidenden Kriterien.

Aus den beiden Faktoren Alter der Kinder und Anzahl der Kinder ergibt sich folgende Tabelle Mehrbedarf alleinerziehend:

Tabelle Mehrbedarf für Alleinerziehende

Höhe des Mehrbedarfs 2023 für Alleinerziehende prozentual vom Regelsatz und absolut in Euro
Anzahl und Alter der Kinder12 %24 %36 %48 %60 %
1 Kind jünger als 7 Jahre180,72 Euro
1 Kind älter als 7 Jahre60,24 Euro
2 Kinder jünger als 16 Jahre180,72 Euro
2 Kinder älter als 16 Jahre120,48 Euro
1 Kind älter als 7 Jahre und 1 Kind älter als 16 Jahre120,48 Euro
3 Kinder180,72 Euro
4 Kinder240,96 Euro
5 Kinder301,20 Euro

Mehrbedarf für Alleinerziehende zusätzlich zum Regelsatz

Die sich aus obiger Tabelle ergebenden Mehrbedarfe, also die Geldbeträge, bekommen alleinerziehende Mütter oder Väter zusätzlich zu ihrem Regelsatz und zum Regelsatz des Kindes bzw. der Kinder.

Der Prozentsatz aus der Mehrbedarfstabelle für Alleinerziehende berechnet sich vom Regelsatz, der der Mutter bzw. dem Vater zusteht.

Beispiel 2: Mehrbedarf für alleinerziehende Mutter

Eine Mutter hat zwei Kinder im Alter von 8 und 15 Jahren. Ihr Regelsatz als alleinstehende Person beträgt im Jahr 2023 502 Euro. Ihr Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende beläuft sich auf 36 Prozent von 502 Euro, also auf 180,72 Euro.

Der Höchstbetrag des Anspruchs auf Mehrbedarf, den eine alleinerziehende Mutter oder ein alleinerziehender Vater haben kann, beträgt 60 Prozent ihres Regelsatzes, egal, wie viele Kinder er oder sie hat und wie alt die Kinder sind. Im Jahr 2023 liegt der Höchstsatz des Mehrbedarfs für Alleinerziehende somit bei 301,20 Euro

Höhe des Mehrbedarfs für Alleinerziehende bei Wechselmodell

In der jüngeren Vergangenheit wird das familienrechtlicher Wechselmodell bei Trennung und Scheidung immer beliebter, nicht nur bei den Eltern, auch bei den Kindern. Das Wechselmodell besagt, dass die Kinder zu gleichen zeitlichen Anteilen sowohl bei der Mutter als auch bei dem Vater wohnen und leben.

Im Falle eines Wechselmodells steht der Mehrbedarf für Alleinerziehende dem Mutter und dem Vater jeweils zur Hälfte zu, soweit ein Anspruch auf Bürgergeld gegeben ist.  Das Wechselmodell bedeutet nicht, dass damit der Mutter und Vater nicht mehr alleinerziehend sind. Sie sind es während der Zeit, in der die Kinder sich bei dem jeweiligen Elternteil aufhalten. Halten sich die Kinder zu gleichen Teilen im Monat bei beiden Elternteilen auf, liegt also eine sogenannte temporäre Bedarfsgemeinschaft vor, so halbiert sich der Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende auf die Hälfte des Monatsbetrages. Gleiches gilt übrigens auch für den Regelsatz der Kinder; dieser wird ebenfalls beiden Elternteilen hälftig ausgezahlt (wenn beide Bürgergeld beziehen).

Für den Fall, dass sich das Kind oder die Kinder zu einem überwiegenden Teil bei nur einem Elternteil aufhalten, so hat nur dieser Elternteil den Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende, und zwar im vollen Umfang.

In dem Fall, dass die Eltern trotz Trennung noch in derselben Wohnung leben – gemeinsam mit den Kindern – entsteht kein Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende, denn die Eltern erziehen und betreuten die Kinder noch gemeinsam, kein Elternteil ist alleinerziehend.

Wann habe ich Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende nach dem Bürgergeld Gesetz?

Das Bürgergeld Gesetz nennt drei Voraussetzungen die für den Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende gegeben sein müssen. Diese sind:

   –  Zusammenleben mit dem minderjährigen Kind in einer gemeinsamen Wohnung,

  –  alleinige Versorgung und Betreuung des minderjährigen Kindes,

 –   alleinige Pflege und Erziehung des minderjährigen Kindes.

Nicht Voraussetzung für den Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende ist, dass auch ein alleiniges Sorgerecht vorhanden ist. In der heutigen Zeit sprechen die Gerichte nach einer Trennung nur noch in sehr seltenen Fällen das Sorgerecht nur einem Elternteil zu.

Lebt also die Mutter oder der Vater mit dem Kind oder Kindern in einer Wohnung zusammen und kümmert sie oder er sich allein um Pflege und Erziehung, so erfüllt sie oder er die Voraussetzungen für den Bürgergeld Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende.

Hilfe bei der Pflege und Erziehung – kein Anspruch auf Mehrbedarf?

Sie allein um die Pflege, Erziehung und Betreuung eines Kindes zu kümmern heißt nicht, das die Mutter oder der Vater keine Hilfe von anderen Personen in Anspruch nehmen darf. Wird ab und an ein Babysitter engagiert oder kümmern sich auch mal Verwandte oder Freunde um das Kind oder die Kinder, so ist das für den Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende unerheblich, solange die Hilfe nur geringfügig ist.

Hierzu gibt es auch ein Urteil des Bundessozialgerichts unter dem Az B 4 AS 167/11 R. Das oberste Sozialgericht Deutschlands hat geurteilt, dass ein Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende selbst dann gegeben ist, wenn die Alleinerziehende  oder der Alleinerziehende mit Eltern oder Geschwistern in einem Haushalt lebt.

Allein die theoretische Möglichkeit, dass sich Tante, Onkel, Großmutter oder Großvater mit um die Kinder kümmern könnten, recht nicht aus, den Mehrbedarfsanspruch der Mutter oder des Vaters auszuschließen.

Alleinerziehenden Mehrbedarf für Pflegekinder

Bei dem Kind oder den Kindern muss es sich nicht um leibliche Kinder handeln. Auch für Pflegekinder können Pflegemutter oder Pflegevater den Mehrbedarf für Alleinerziehende erhalten, und zwar selbst dann, wenn sie Pflegegeld vom Jugendamt bekommen.

Pflegekinder zählen nicht zur Bedarfsgemeinschaft. Sie erhalten kein Bürgergeld. Für sie wird Pflegegeld nach § 39 SGB VII gezahlt. Das ändert jedoch nichts daran, dass dann, wenn sich nur eine Pflegemutter oder ein Pflegevater um das Pflegekind kümmern, Pflegemutter oder Pflegevater den Status alleinerziehend haben.  Daraus folgt dann der Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende nach dem Bürgergeld Gesetz.