Bürgergeld: Hinzuverdienst und Freibetrag Einkommen

Wer Bürgergeld bezieht darf einen Zuverdienst haben, der nicht auf den Regelsatz angerechnet wird. Die Freibeträge für diesen Zuverdienst variieren.

Das Wichtigste zum Bürgergeld Einkommensfreibetrag vorab zusammengefasst

Für erwerbstätige Bürgergeld Bezieher gibt es Einkommensfreibeträge. Danach können zum Bürgergeld in jedem Fall 100 Euro brutto anrechnungsfrei monatlich hinzuverdient werden. Dies ist der anrechnungsfreie Grundfreibetrag. Er setzt sich wie folgt zusammen:

  • Werbungskostenpauschale,
  • Absetzbeträge für Riester-Rente und weitere private Versicherungen in Höhe von 30 Euro,
  • Fahrtkosten.

(Fahrtkosten können darüber hinaus mit 0,20 Euro pro Kilometer abgesetzt werden, wenn ein monatliches Einkommen von mehr als 400 Euro erzielt wird, falls die Summe der abzugsfähigen Beträge gem. § 11 Abs. 2 Nr. 3 – 5 SGB II die Grenzen von 100 Euro übersteigt.)

Einkommen, das den Grundfreibetrag von 100 Euro übersteigt, wird gestaffelt auf das Bürgergeld angerechnet. Es gelten fogende zusätzliche Freibeträge:

  • Bei einem Bruttoeinkommen von 100,01 EUR bis 1.000,00 EUR monatlich bleiben 20 % dieses Einkommens anrechnungsfrei.
  • Bei einem Bruttoeinkommens aus Erwerbstätigkeit zwischen 520 EUR und 1.000 EUR bleiben 30 % dieses Einkommens anrechnungsfrei (gilt erst ab 1. Juli 2023).
  • Ab einem Bruttoeinkommen von 1000,01 EUR bis 1.200,00 EUR monatlich bleibt nochmals ein Betrag von 10 % dieses Einkommens nrechnungsfrei. Die Obergrenze von 1.200,00 EUR erhöht sich auf 1.500,00 EUR monatlich, wenn der Bürgergeld BEzieher mit einem mindejährigen Kind in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.

Einkommen, was darüber hinaus geht, wird komplett auf das Bürgergeld angerechnet.

Erwerbstätigenfreibeträge beim Bürgergeld

Einkommen kann aus unterschiedlichen Quellen herrühren. Wer im Bereich des Bürgergeldes Einkommen aus  einer Erwerbstätigkeit erzielt, dem stehen Freibeträge zu. Erwerbseinkommen, dass im Rahmen dieser  Erwerbstätigenfreibeträge liegt, darf behalten werden. Es wird nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Der Gesetzgeber wollte damit Anreize schaffen, einer Arbeit nachzugehen. Somit hat auch im Bereich des Bürgergeldes derjenige, der arbeitet, mehr Geld in der Tasche, als derjenige, der nicht arbeitet.

Der Freibetrag bei Erwerbstätigkeit steht jeder  erwerbstätige Person der  Bedarfsgemeinschaft zu. Also: jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, das arbeitet, kann von seinem Einkommen den Freibetrag abziehen und behalten. Nur der Rest wird auf den Bürgergeld Anspruch angerechnet.

Entscheidend für die Höhe des Freibetrages ist die Höhe des Bruttoeinkommens aus Erwerbstätigkeit. Bei einer Selbständigkeit ist der Gewinn ausschlaggebend. Die Freibeträge beziehen sich immer auf das Einkommen pro Monat.

Die Einkommensfreibeträge sind nach der Höhe des Einkommens gestaffelt. Es gibt sogenannte Einkommensstufen.

Einkommensstufen: Bürgergeld Freibeträge bei Erwerbstätigkeit

Grundfreibetrag: 100 Euro für Einkommen bis 100 Euro

Die ersten 100 Euro des Bruttoerwerbseinkommens können immer behalten werden. Dieser Grundfreibetrag von 100 Euro ersetzt pauschal den Abzug von Werbungskosten, Altersvorsorgebeiträgen und Beiträgen zu öffentlichen/privaten Versicherung. Diese Ausgaben müssen also nicht nachgewiesen werden.

Einkommen über 100 Euro bis 520 Euro

Vom Einkommen, das 100 Euro übersteigt und nicht höher als 520 Euro ist, dürfen 20 Prozent behalten werden. Der Einkommensfreibetrag beträgt also für dieses Einkommen 20 Prozent.

Werden also genau 520 Euro verdient, dürfen 84 Euro behalten werden.

Hinzu kommt der Grundfreibetrag von 100 Euro.

Einkommen über 520 Euro bis 1.000 Euro

Vom Einkommen in diesem Bereich sieht der Einkommensfreibetrag wie folgt aus.

bis 30.06.2023: 20  des Einkommens, das über 520 Euro liegt (Maximalwert 96 Euro)

ab 1.7.2023: 30 % des Einkommens, das über 520 Euro liegt (Maximalbetrag 144 Euro)

Hinzu kommen die vorherigen Freibeträge

100 Euro

und

84 Euro

Wer also genau 1.000 Euro verdient, darf im Einkommensbereich 520 bis 100 Euro folgende Beträge behalten:

bis 30.06.2023: 280 Euro

ab 1.7.2023:  328 Euro

Einkommen über 1.000 Euro bis 1200 Euro ohne minderjährigem Kind

Der Einkommensfreibetrag liegt in diesem Bereich bei 10 Prozent.

Werden genau 1200 Euro verdient, so dürfen 20 Euro behalten werden.

Hinzu kommen die oben dargestellten Freibeträge der anderen Einkommensebenen, also

100 Euro plus 84 Euro plus 96 Euro (bis 30.6.2023) bzw. 144 Euro (ab 1.7. 2023)

Maximal dürfen also behalten werden:

300 Euro (bis 30.6.2023) bzw. 348 Euro (ab 1.7. 2023)

Einkommen über 1.000 Euro bis 1500 Euro mit minderjährigem Kind

Der Einkommensfreibetrag liegt in diesem Bereich bei 10 Prozent.

Werden genau 1500 Euro verdient, so dürfen 50 Euro behalten werden.

Hinzu kommen die oben dargestellten Freibeträge der anderen Einkommensebenen, also

100 Euro plus 84 Euro plus 96 Euro (bis 30.6.2023) bzw. 144 Euro (ab 1.7. 2023)

Maximal dürfen also behalten werden:

330 Euro (bis 30.6.2023) bzw. 378 Euro (ab 1.7. 2023)

Einkommen über 1200 Euro bzw 1500 Euro (mit minderjährigem Kind)

Wer mehr als 1200 bzw. 1500 (mit minderjährigem Kind) an Gehalt erhält, hat in diesem Bereich keinen weiteren Erwerbseinkommensfreibetrag. Ab diesen Verdienstgrenzen wird das Einkommen voll auf das Bürgergeld angerechnet. Meist entfällt dann auch der Anspruch auf Bürgergeld, weil mehr also der Bedarf verdient wird. Zusätzlich werden dann Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag  gezahlt

Bürgergeld Freibetrag im Ehrenamt

Bei nicht der Steuerpflicht unterliegenden Aufwandsentschädigungen für ein Ehrenamt, etwa als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich, liegt der Grundfreibetrag bei 250 Euro. Das folgt aus § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II, § 3 Nr. 26 EStG.

Einkommensfreibetrag bei Ausbildung und FSJ / Bundesfreiwilligendienst

Ab dem 1. Juli 2023 gibt es für einen erweiterten Grundfreibetrag  in Höhe von 520 EUR monatlich für Personen unter 25 Jahren, die eine Ausbildung, den Bundesfreiwilligendienst oder ein FSJ absolvieren.

520 Euro Job oder Minijob – geringfügige Beschäftigung

Bei der geringfügigen Beschäftigung, den sog. 520 oder Mini-Jobs ergeben sich keine Besonderheiten für die Einkommensanrechnung auf das Bürgergeld. Es gelten die allgemeinen, oben dargestellten, Einkommensfreibeträge.

Beispielrechnung Freibetrag bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit

Bei unserer Feibetrags-Beispielrechnung gehen wir von einem Bruttoeinkommen von 1.600 EUR monatlich aus. Nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen ergibt sich ein Nettoeinkommen von 1.180,00 EUR. Wir nehmen weiter an, dass die Werbungskosten 100 Euro nicht überschreiten. Es ergeben sich folgende Einkommensfreibeträge (Rechnung gültig ab 1. Julie 2023):

Grundfreibetrag

= 100,00 Euro

20 % Freibetrag von 100,01 bis 520 Euro

= 84,00 Euro

30 % Freibetrag von 520,01 bis 1000 Euro

= 144,00 Euro

10 % Freibetrag von 1000,01 Euro bis 1200 Euro

= 20,00 Euro
Summe 348,00 Euro

Der Gesamtfreibetrag aus dem Erwerbseinkommen hat somit eine  Höhe von 348 EUR.

Was ist Einkommen beim Bürgergeld?

Häufig stellt sich die Frage, ob alle Einnahmen des Leistungsempfängers als Einkommen bei der Berechnung des Anspruchs auf Bürgergeld berücksichtig werden.:

Was zum Einkommen im Sinne des Bürgergelds gerechnet wird und was nicht als Einkommen berücksichtigt wird, wird nachfolgend dargestellt.

  • Was ist Bürgergeld relevantes Einkommen?
  • Was ist kein für das Bürgergeld relevantes Einkommen ?

Dort wird im Detail behandelt, welches Einkommen bei der Bürgergeld Berechnung berücksicht wird und welche Einnahmen nicht angerechnet werden.