Das Arbeitslosengeld II (der Hartz IV Regelsatz plus die Kosten der Wohnung) ist nicht die einzige Leistung des SGB II. Es gibt noch eine Vielzahl von Leistungen, auf die ein Hartz IV Bezieher Anspruch haben kann, so etwa der Mehrbedarf, die Erstausstattung oder sonstige Einmalleistungen.
Einmalleistungen
Einmalleistungen gibt es nach dem System des SGB II grundsätzlich. nicht mehr. Es sind alle Bedarfe durch die Regelleistung abgegolten.
Der ALG II Empfänger muss Rücklagen für Neuanschaffungen oder Reparaturen bilden. Dafür ist der Hartz IV Satz höher als der früher geltende Sozialhilfesatz.
Es gibt allerdings vier Ausnahmen, die im Folgenden dargestellt werden.
Unabhängig von jenen Ausnahmen ist es aber möglich, vom Jobcenter eine Sachleistung oder ein Darlehen für die Anschaffung eines Bedarfs zu erhalten, wenn ein Bedarf dringend sofort benötigt wird und von der Regelleistung umfasst ist.
Es erfolgt dann allerdings – anders als bei den unten dargestellten 4 Einmalleistungen – eine Verrechnung mit den Regelleistungen an die Bedarfsgemeinschaft in Höhe von monatlich bis zu 10 Prozent.
Erstausstattung
Ein Anspruch auf Erstausstattung der Wohnung besteht grundsätzlich nur bei einer Erstanmietung, nicht etwa bei einem Umzug. Zudem muss etwa die Neugründung eines Haushalts, Schwangerschaft, Geburt oder ein vergleichbarer Einschnitt in den persönlichen Lebensverhältnissen gegeben sein.
Zur Erstausstattung der Wohnung gehören Einrichtungsgegenstände und Haushaltsgeräte, wie Kühlschrank, Herd, Waschmaschine.
Hier sind insbesondere auch die Regeln im U25 Bereich zu beachten: wenn ein unter 25 Jahre alter ALG II Empfänger aus der Wohnung der Eltern ausgezogen ist, übernimmt das Jobcenter nur dann die Leistungen der Erstausstattung für die Wohnung, wenn sie die Übernahme der Leistungen für Wohnung und Heizung zugesichert hat oder diese Zusicherung nicht erforderlich war.
Erstausstattung für Bekleidung gibt es insbesondere als Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt.
Das Jobcenter kann bei der Erstausstattung eine Pauschale auszahlen oder auch Sachleistungen erbringen.
Mehrtägige Klassenfahrten
Die Kosten für mehrtägige Klassenfahrten werden in der tatsächlich anfallenden Höhe übernommen, wenn sie im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen durchgeführt werden. Eine Pauschalierung ist nicht zulässig. Kosten für eintägige Klassenfahrten sind bereits in der Regelleistung enthalten.
Weitere Infos: Bildungspaket
Mehrbedarf
In vier Fällen kann ein Mehrbedarf über den Hartz IV Regelsatz hinaus gezahlt werden. Es gibt einmal einen Mehrbedarf bei Schwangerschaft, einen Mehrbedarf für Alleinerziehende, einen Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige und einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung.
Die Mehrbedarfe stehen nicht nur den ALG II Beziehern sonder auch den Sozialgeld-Beziehern, d.h. den sonstigen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft zu. Der Mehrbedarf gleicht die erhöhten Aufwendungen aus, die typischerweise mit dem zugrunde liegenden Sachverhalt verbunden sind.
Die Mehrbedarfe dürfen insgesamt den Betrag eines Regelsatzes für Alleinstehende nicht übersteigen.
Tabelle: Mehrbedarf bei Hartz IV
Person | Geldleistung 2017 | Anteil vom Regelsatz |
---|---|---|
Mehrbedarf für werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche, vgl. § 21 II SGB II | 69,53 Euro | 17% |
Mehrbedarf für Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahren oder Alleinerziehende mit zwei und mehr Kindern unter 16 Jahren, vgl. § 21 III Nr. 1 SGB II | 147,24 Euro | 36% |
Mehrbedarf für Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern – pro Kind 12%, vgl. § 21 III Nr. 2 SGB II | 49,08 Euro (max. 245,50 Euro) | 12 % |
Mehrbedarf für erwerbsfähige Behinderte, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben i. S. d. § 33 SGB IX oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen gem § 54 I 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII erhalten, vgl. § 21 IV SGB II | 143,15 Euro | 35% |
Mehrbedarf für kostenaufwändigen Ernährung, vgl. § 21 V SGB II | 40,90 bis 81,80 Euro | je nach Krankheit |
Mehrbedarf bei Schwangerschaft
Schwangere Hartz IV Empfängerinnen erhalten nach der 12. Schwangerschaftswoche Kosten für einen Mehrbedarf in Höhe von 17 % der Regelleistung. Die Zahlung beginnt mit dem Beginn der 13. Schwangerschaftswoche und endet mit dem Tag der Geburt.
Mit der Gewährung des Mehrbedarfs werden erhöhte Aufwendungen abgegolten, die typischerweise mit der Schwangerschaft verbunden sind.
Mehrbedarf für Alleinerziehende
Einen Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende haben Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für die Pflege und Erziehung des Kindes oder der Kinder sorgen. Ein wahrgenommenes Besuchs- und Umgangsrecht des anderen Elternteils ändert an der alleinigen Pflege und Erziehung nicht, es sei denn, die Kinder halten sich zeitlich gleichermaßen bei beiden Elternteilen auf.
Der Anspruch auf Mehrbedarf besteht in Höhe von 36 Prozent der Regelleistung, wenn der oder die Alleinerziehende mit einem Kind unter sieben Jahren zusammenlebt oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren.
Die Alleinerziehenden können einen Mehrbedarfsanspruch in Höhe von 12 Prozent je Kind über 7 Jahren geltend machen. Allerdings wird in keinem Fall mehr insgesamt als 60 Prozent gezahlt.
Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende
Wie wird der Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende berechnet?
Wie hoch ist der Mehrbedarfszuschlag in Euro pro Monat für eine alleinerziehende Person mit ein, zwei oder drei Kindern in der Bedarfsgemeinschaft?
Die Gewährung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende ist in § 21 Absatz 3 SGB II geregelt. Danach wird unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 3 Nummer 1 und 2 ein Mehrbedarf in Höhe von 12, 24, 36, 48 oder (höchstens) 60 Prozent des Regelbedarfs für Alleinstehende/Alleinerziehende von derzeit 399 Euro (§ 20 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. Absatz 5) anerkannt und gezahlt.
Einzelheiten ergeben sich aus nachstehender Tabelle:
Höhe des Mehrbedarfs 2017 für Alleinerziehende prozentual und absolut (Euro)
Anzahl und Alter der Kinder | 12 % | 24 % | 36 % | 48 % | 60 % |
1 Kind jünger als 7 Jahre | 147,24 Euro | ||||
1 Kind älter als 7 Jahre | 49,08 Euro | ||||
2 Kinder jünger als 16 Jahre | 147,24 Euro | ||||
2 Kinder älter als 16 Jahre | 98,16 Euro | ||||
1 Kind älter als 7 Jahre und 1 Kind älter als 16 Jahre | 98,16 Euro | ||||
3 Kinder | 147,24Euro | ||||
4 Kinder | 196,32 Euro | ||||
5 Kinder | 245,40 Euro |
Mehrbedarf für Behinderte
Ein Hartz IV Empfänger, der behindert ist, erhält einen Mehrbedarf in Höhe von 35 Prozent des Regelsatzes, wenn er Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes oder Eingliederungshilfen bezieht oder vor kurzem bezogen hat.
Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung
Der Mehrbedarf wird in angemessener Höhe gezahlt, wenn ein Hartz IV Empfänger aus medizinisch nachgewiesenen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung benötigt.
Das Jobcenter lehnt sich bei ihren Zahlungen an die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge an.