Einkommen, Zuverdienst, Freibeträge beim Bürgergeld

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Bürgergeld kann auch bezogen werden, wenn laufend Einkommen erzielt wird. Denn in vielen Fällen reicht das Einkommen nicht aus, um den Lebensunterhalt zu bestreiten.

Um Anreize für eine Arbeitstätigkeit zu schaffen, wird ein Einkommen nur ab einer bestimmten Grenze auf das Bürgergeld angerechnet. Diese Grenze nennt man auch Zuverdienstgrenze.

Dennoch: Bürgergeld wird im Grundsatz nur gewährt, wenn der Lebensunterhalt des Antragstellers nicht durch eigenes Einkommen gedeckt werden kann.

Im Grundsatz wird folglich das gesamte vom Bürgergeld-Antragsteller erzielte Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet.

Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen. So hat der Gesetzgeber Einkommensfreibeträge geschaffen. Ein anrechnungsfreier oder nur zum Teil anrechenbarer Zuverdienst und Nebenverdienst zum Bürgergeld ist somit möglich.

Darüber hinaus gibt es noch andere Einnahmen, die bei der Berechnung des Bürgergeld-Anspruchs nicht berücksichtigt werden.

Zuverdienst

Die Zuverdienstgrenzen während des Bezugs von Bürgergeld sind im Vergleich zur alten ALG II / Hartz IV Regelung angehoben worden. Damit wird das Ziel, Anreize für eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit zu schaffen, besser angesteuert.

Insbesondere ist die Anrechnung von Schüler- und Studentenjobs von Jugendlichen und jungen Erwachsenen in den Bedarfsgemeinschaften des SGB II weggefallen. Auch der Ausbildungsfreibetrag ist im Vergleich zur alten Regelung angehoben worden.

Für Aufwandsentschädigung für eine ehrenamtliche Tätigkeit gibt es nunmehr einen jährlichen Freibetrag, bis zu dem keine Anrechnung auf das Bürgergeld erfolgt.

Generell ist die Zuverdienstgrenze im System des Bürgergeldes angehoben worden.


Bagatellgrenze

Was den Zuverdienst betrifft, so wurde zudem eine Bagatellgrenze von bis zu 50 Euro eingeführt.

Anrechenbares Einkommen beim Bürgergeld

Welches Einkommen in welcher Höhe bei der Bürgergeld-Berechnung angerechnet wird, ist in Gesetz und Verordnung geregelt.

Was sind also Einnahmen im Sinne des Gesetzes, die bei der Bürgergeld-Berechnung berücksichtigt werden?

Auf das Bürgergeld angerechnet werden sämtliche Einnahmen aus

    – nicht selbstständiger Arbeit,

    – selbstständiger Arbeit (hier geht es um den erwirtschafteten Überschuss, also den Gewinn vor den Steuern),

   –  einem Gewerbebetrieb,

    – einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb,

    – Vermietung und Verpachtung (Ausnahme: Mieteinnahmen zur Reduzierung der eigenen Unterkunftskosten werden nicht berücksichtigt).

Weiter werden folgende  Leistungen auf das Bürgergeld angerechnet:

Unterhalt für Kinder

    – Kindergeld (Ausnahme: der Leistungsempfänger weist nach, dass er das Kindergeld an sein, nicht mehr im Haushalt lebendes, volljähriges Kind ausgezahlt hat)

– Unterhalt für Partner oder Ehegatte

    – Kapitaleinkünfte,

   – Unterhaltszahlungen,

   – Krankengeld,

   – Elterngeld (Es gibt beim Elterngeld aber eine Ausnahme: alle Elterngeldberechtigten, die Bürgergeld beziehen und die vor der Geburt ihres Kindes beziehungsweise ihrer Mehrlingskinder erwerbstätig waren, erhalten einen Elterngeldfreibetrag. Dieser Freibetrag liegt je nach Verdienst bei höchstens 300 Euro. Bis zu dieser Höhe wird das Elterngeld nicht auf das Bürgergeld angerechnet.)

  –  Betreuungsgeld

   – Wehrsold

  –  Leistungen (Taschengeld) beim Bundesfreiwilligendienst (BFD) oder Freiwilligem Sozialen Jahr (FSJ), wenn die Beträge 250 Euro übersteigen

   – Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz.

   – Einkommen eines Inhaftierten, (Ausnahme: Hausgeld und Taschengeld)

  –  Entschädigungsleistungen für einen Vermögens- oder Sachschaden,

   – Verletztenrente (so eine jüngste Entscheidung des Bundessozialgerichts)

  –  BaföG.

Auch Einkommen, das nur einmalig, etwa einmal jährlich, erzielt wird, etwa Weihnachtsgeld, Geburtstagsgratifikation oder eine Steuerrückzahlung, ist auf das Bürgergeld anzurechnen. Diese einmaligen Einnahmen werden auf das Jahr umgelegt und somit in Teilbeträgen angerechnet.


Nicht anrechenbares Einkommen beim Bürgergeld

Welches Einkommen wird nicht auf das Bürgergel angerechnet?

Grundsätzlich ist jedes Einkommen bei der Berechnung des Bürgergeld-Anspruchs zu berücksichtigen. Es gibt jedoch auch Ausnahmen, sogenanntes nicht anrechenbares Einkommen. Diese sind in einer Rechtsverordnung zum Bürgergeld niedergelegt.

Folgenden Leistungen werden nicht als Einnahmen i. S. d. Bürgergeldes berücksichtigt:

– Erbschaften; sie werden nun als Vermögen gewertet (ab dem 1. 7. 2023)

  –  Leistungen, die im Gesetz normiert werden,

  –  Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz,

  –  Blindengeld,

   – Pflegegeld nach dem SGB XI

   – sonstige Renten, die in analoge Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes gezahlt werden,

– Taschengeld aus Bundesfreiwilligendienst (BFD) und Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) bis zu einer Höhe von 250 Euro

– Mutterschaftsgeld

   – alle Einnahmen bis zur Höhe von 50 Euro im Jahr.

Nicht anrechenbar auf das Bürgergeld sind ebenfalls folgende Leistungen:

   – Schmerzensgeld,

   – Entschädigungen, die aufgrund eines Schadens geleistet werden, welcher kein Vermögens- oder Sachschaden ist.

   – der Auslandsverwendungszuschlag und der Leistungszuschlag bei Soldaten.

   – die nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung.

  – Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden. Das gilt nicht für eine Ausbildungsvergütung, auf die eine Schülerin oder ein Schüler einen Anspruch hat.

Einnahmen, die nur in der Regel beim Bürgergeld nicht berücksichtigt werden

Folgende Leistungen werden i.d.R. nicht auf das Bürgergeld angerechnet:

   – Aufwandsentschädigungen für kommunale Tätigkeiten

  –  Aufwandsentschädigungen für ein Ehrenamt

  –  Mobilitätshilfen des Arbeitgebers

  –  vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers

  –  Zuwendungen von Trägern der freien Wohlfahrtspflege

   – kirchliche Zuwendungen

  –  Zuwendungen Dritter, die nicht demselben Zweck wie die Bürgergeld Leistungen dienen.

Diese Leistungen, deren Aufzählung nicht vollständig ist, werden jedoch nur dann nicht als Einkommen i. S. d. Bürgergeldes berücksichtigt, wenn der zusätzliche Bezug dieser nicht ungerechtfertigt wäre. Der zusätzliche, anrechnungsfreie Bezug von Bürgergeld Leistungen ist i. d. R. dann ungerechtfertigt, wenn die Höhe dieser Einnahmen die Hälfte der Bürgergeld Regelleistung übersteigt.


Zuverdienst und Einkommensfreibetrag

Wer Bürgergeld bezieht darf einen Zuverdienst haben, der nicht auf den Regelsatz angerechnet wird. Die Freibeträge für diesen Zuverdienst variieren.

Nebenverdienst und Zuverdienst beim Bürgergeld

Für erwerbstätige Bürgergeld-Empfänger gibt es Einkommensfreibeträge. Danach können zum Bürgergeld 100 Euro brutto anrechnungsfrei monatlich hinzuverdient werden. Dies ist der anrechnungsfreie Grundfreibetrag. Dieser Grundfreibetrag setzt sich wie folgt zusammen:

– Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge

    – zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,

– zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,

    soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,

– geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,

– die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Werbungskosten),

(Fahrtkosten können darüber hinaus mit 0,20 Euro pro Kilometer abgesetzt werden, wenn ein monatliches Einkommen von mehr als 400 Euro erzielt wird, falls die Summe der abzugsfähigen Beträge die Grenzen von 100 Euro übersteigt.)

Einkommen, das den Grundfreibetrag von 100 Euro übersteigt, wird gestaffelt auf das Bürgergeld angerechnet, und zwar folgendermaßen:

–  von einem verdienten Bruttoeinkommen werden von 101 Euro bis 520 Euro 80 % auf das Bürgergeld angerechnet, 20 % sind also anrechnungsfrei.

– von einem verdienten Bruttoeinkommen werden von 521 Euro bis 1000 Euro 70 % auf das Bürgergeld angerechnet, 30 % sind also anrechnungsfrei (das ist neu).

 –  von einem verdienten Bruttoeinkommen werden von 1001 Euro bis 1.200 Euro (1.500 Euro für Bezieher oder Bezieherinnen von Bürgergeld mit Kind) 90 % auf das Bürgergeld angerechnet, 10% sind anrechnungsfrei.

Einkommen, was darüber hinaus geht, wird komplett auf den Bürgergeld Regelsatz angerechnet.


Ehrenamt, FSJ, BFD

Bei nicht der Steuerpflicht unterliegenden Aufwandsentschädigungen für ein Ehrenamt, etwa als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich, liegt der Grundfreibetrag bei 250 Euro. Das folgt aus § 3 Nr. 26 EStG.

Wird während des Bezugs von Bürgergeld ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) oder ein Bundesfreiwilligendienstes (BFD) absolviert, so liegt für das dort gezahlte Taschengeld der nicht anrechenbare Betrag grundsätzlich bei 538 Euro.

Einzelheiten hier: Freibetrag auf Einkommen bei FSJ und BFD und Ehrenamt

520 Euro Job oder Minijob – geringfügige Beschäftigung

Bei der geringfügigen Beschäftigung, den sog. 538 Euro Jobs oder Mini-Jobs ergeben sich keine Besonderheiten für die Einkommensanrechnung auf das Bürgergeld. Es gilt das oben gesagte.

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