Bürgergeld wird nur gewährt, wenn der Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen gedeckt werden kann.
Im Grundsatz wird das gesamte vom Bürgergeld-Antragsteller erzielte Einkommen deshalb auf die Leistung angerechnet. Doch von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen. So gibt es Einkommensfreibeträge.
Darüber hinaus gibt es noch andere Einnahmen, die bei der Berechnung des Bürgergel Anspruchs nicht berücksichtigt werden.
Das Wichtigste vorab zusammengefasst
Bürgergeld wird nur an den gezahlt, der zu wenig Einkommen und Vermögen für den eigenen oder den Lebensunterhalt der Familie hat.
Vom Einkommen aus Erwerbstätigkeit gibt es Freibeträge. Diese Summen werden nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Seit dem 1.7.2023 sind sie noch weiter angehoben worden. Auch bei Ferienjobs und Minijobs neben Schule, Studium oder Ausbildung gelten besondere Einkommensfreibeträge.
Anrechnung von Einkommen beim Bürgergeld
Der Grundsatz lautet: Einkommen wird aufs Bürgergeld angerechnet. Das bedeutet: Zunächst wird der Bedarf nach dem Bürgergeld Gesetz ausgerechnet, der sich ohne Einkommen ergibt. Danach wird das Einkommen davon abgezogen, soweit es eine gewisse Grenze übersteigt. Einkommen unterhalb dieser Grenze darf man behalten, also den Einkommensfreibetrag.
Anrechenbares Einkommen
Dem Grundsatz entsprechend werden alle regelmäßig oder einmalig erzielten Einnahmen angerechnet, die Geldwert haben. Zu nennen sind beispielsweise:
- Arbeitseinkommen
- Gewinn aus selbständiger Tätigkeit
- Unterhaltszahlungen
- Arbeitslosengeld
- Elterngeld; Ausnahme: Eltern, die vor dem Elterngeldbezug berufstätig waren, müssen sich nur den Betrag anrechnen lassen, der beim Basiselterngeld über 300 Euro liegt, beim ElterngeldPlus 150 Euro überschreitet
- Krankengeld
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
- Kindergeld (grds. Einkommen des Kindes)
- Kinderzuschlag (grds. Einkommen des Kindes)
- Zahlungen nach dem BAföG (Ausnahme: Kinderzuschlag),
- Stipendien
- Berufsausbildungshilfe
- Ausbildungsgehalt
- Kapital- oder Zinserträge
- Einmalige Einnahmen (z.B. Steuerrückerstattung, Abfindung, Erbschaft)
- Mutterschaftsgeld (nicht mehr ab dem 1. 7. 2023)
Anrechnung von sonstigen geldwerten Einnahmen, wie Sachen, Gutscheinen, Vorteilen
Liegt zwar keine Einnahme in Form von Geld vor, sondern in anderer Form, so wird sie auch auf das Bürgergeld angerechnet, wenn sie Geldeswert hat und im Rahmeneiner Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes erzielt wird. In erster Linie Fallen darunter Sachbezüge.
Beispiele für geldwerte Einnahmen innerhalb einer Erwerbs- oder vergleichbaren Tätigkeit:
- freie Unterkunft und/oder Verpflegung,
- Rabatte bei Wareneinkäufen für Mitarbeiter
- Tankkarten oder Jobtickets vom Arbeitgeber
Einnahmen, die als Vermögen behandelt werden
Es gibt auch Einnahmen mit Geldeswert werden, deren Zuflusses nicht als Einkommen, sondern als Vermögen behandelt wird. Hier gelten dann die Bürgergeld Regeln für Vermögen.
Beispiele für geldwerte Einnahmen, die als Vermögen behandelt werden
- Erbschaft, wenn eine Sache, etwa ein Auto oder ein Haus geerbt werden
- Sachgeschenke von Wert, etwa Schmuck
(Sach-) Einnahmen, die nicht berücksichtigt werden
Schließlich gibt es Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen des Bürgergeld nicht berücksichtigt werden, weil sie weder Vermögen noch Einkommen sind.
Beispiele für geldwerte Einnahmen, die nicht berücksichtigt werden
Sachgeschenke von geringem Wert, wie Lebensmittel
- Kleiderspenden
- Unterkunft bei Verwandten oder Freunden
- Freie Teilnahme an Aktivitäten eines Vereins
Nicht auf das Bürgergeld anrechenbares Einkommen
Einkommen aus bestimmten Rechtsgrundlagen wird nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Man kann es also zusätzlich zum Bürgergeld behalten. Das gilt für folgendes Einkommen:
- Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz,
- Renten nach dem Bundesentschädigungsgesetz,
- Schadenersatz für immaterielle Schäden(Schmerzensgeld)
- Blindengeld
- Gehörlosengeld
- Pflegegeld der Pflegeversicherung oder Unfallversicherung für die pflegebedürftige Person
- Pflegegeld, das von der pflegebedürftigen Person an die Pflegeperson weitergegeben wird, die in keinem Beschäftigungsverhältnis zur pflegebedürftigen Person steht
- Besonderes Pflegegeld der Länder Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen und Rheinland Pfalz
- Erziehungsgeld
- Familiengeld (Bayern)
- Mutterschaftsgeld (ab dem 1.7.2023)
- Inflationsprämien mit einer maximalen Gesamthöhe von 3.000 Euro, die Arbeitgeber bis zum 31.12.2024 freiwillig zahlen
Absetzbeträge vom anrechenbaren Einkommen
Vom Einkommen darf man folgende Beträge absetzen, also abziehen und so den Betrag des Einkommens vermindern:
- Einkommensteuer
- Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosenversicherung)
- Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen, wenn folgende Voraussetzung gegeben ist: Die Versicherungsbeiträge müssen entweder gesetzlich vorgeschrieben oder angemessen sein. Beispiele: Beiträge zu privaten Kranken-, Pflege-, Renten- und Lebensversicherungen, wenn keine gesetzliche Versicherungspflicht gegeben ist, Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung.
- Geförderte Altersvorsorgebeiträge (Riester-Rente, aber nicht Rürup-Rente); es darf allerdings der Mindesteigenbeitrag für die Förderung nicht überschritten werden, s. §§ 82, 86 EStG
- Ausgaben, die notwendig sind, um das Einkommen zu erzielen; das sind beispielsweise Werbungskosten wie Fahrtkosten oder Arbeitsmaterialien oder Porto
- Gesetzlich verpflichtende Unterhaltsleistungen