Bedarfsgemeinschaft

Zentraler Begriff  und Grundlage für die Berechnung der Höhe des Bürgergeldes ist der   Bedarfsgemeinschaft. Eine Bedarfsgemeinschaft kann aus einer Person oder aus mehreren Personen bestehen, i. d. R. aus der Familie. Das jeweilige Aktenzeichen des Jobcenters ist dementsprechend auch eine BG-Nummer, die Nummer der Bedarfsgemeinschaft. Die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft entscheidet über die Höhe des Bürgergeld Anspruchs.

In Deutschland gibt es bundesweit weit mehr als 3 Millionen Bedarfsgemeinschaften, so die Statistik der Bundesagentur für Arbeit.  

Das Wichtigste zur Bedarfsgemeinschaft vorab zusammengefasst

Was bedeutet Bedarfsgemeinschaft?

Eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Bürgergeld Gesetzes ist eine Einstandsgemeinschaft: mehrere Personen leben im selben Haushalt mit mindestens einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person zusammen und wirtschaften gemeinsam. Im Regelfall ist die Familie die Bedarfsgemeinschaft. Eine Bedarfsgemeinschaft kann auch nur aus einer Person bestehen. Einkommen und Vermögen von allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft wird bei der der Berechnung des Bürgergeld Anspruchs zusammengefasst und angerechnet.

Wie viel Bürgergeld bekommt man in einer Bedarfsgemeinschaft?

Wie viel Bürgergeld man in einer Bedarfsgemeinschaft erhält ist abhängig von der Anzahl und Stellung der Personen. Zwei volljährige Partner erhalten jeweils 451 Euro. Das sind 90 Prozent des Eckregelsatzes, den eine alleinstehende Person erhält. Sind zusätzlich Kinder vorhanden, so kommt der jeweilige Kinder-Regelsatz hinzu: 318, 348 oder 420 Euro, je nach Alter des Kindes.

Wie hoch darf das Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft sein?

Das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft darf unter Einschluss des jeweiligen Einkommensfreibetrags  die Summe aus den Bürgergeld Regelbedarfen, den Mehrbedarfen und den Kosten der Unterkunft (Miete, Heizkosten) nicht übersteigen. Das Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft muss also niedriger als der Bürgergeld Bedarf sein. Nun dann besteht ein Anspruch auf Bürgergeld für die Bedarfsgemeinschaft.

Wer gehört zu einer Bedarfsgemeinschaft?

Zur Bürgergeld Bedarfsgemeinschaft gehören i.d.R. Ehepartner und Kinder. Aber auch eine alleinstehende Person bildet eine Bedarfsgemeinschaft i.S.d. Bürgergeld Gesetzes.

Wer gehört nicht zu einer Bedarfsgemeinschaft?

Nicht alle Personen, die im Haushalt leben, gehören zur Bedarfsgemeinschaft. So gehören beispielsweise Kinder ab dem 25. Lebensjahr oder Großeltern oder Mitglieder einer Wohngemeinschaft nicht zur Bedarfsgemeinschaft.  

Was ist eine Bedarfsgemeinschaft beim Bürgergeld?

Vereinfacht gesagt ist eine Bedarfsgemeinschaft die Familie des Bürgergeld Antragstellers; es sind die Personen, mit denen die erwerbsfähige Person zusammenlebt: Kinder, Partner, sonstige Verwandte. Als erwerbsfähig im Sinne des Bürgergeld Gesetzes gelten Personen im Alter zwischen 15 Jahren und der Altersgrenze zum individuellen Renteneintrittsalter nach § 7a SGB II (bald 67 Jahren). Bis Ende 2022 erhielten Kinder unter 15 Jahren Sozialgeld, nunmehr steht ihnen jedoch auch Bürgergeld zu.

Wer gehört zur Bedarfsgemeinschaft?

Gesetzlich definiert wird die Bedarfsgemeinschaft in § 7 Abs. 3 SGB II (Bürgergeld Gesetz).

Danach sind Teil der Bedarfsgemeinschaft folgende Personen.

– alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (also auch nur eine Einzelperson),

– der Partner oder die Partnerin des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten; das sind

   – der Ehegatte, sofern nicht dauernd getrennt lebend

    – der Lebenspartner sofern  nicht dauernd getrennt lebend

    – der nichteheliche Lebenspartner, wenn das Zusammenleben derart ist,  dass nach verständiger Würdigung aller Umstände der gegenseitige Wille feststellbar ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.

– die lebenden Eltern oder der Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und auch die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,

– die unverheirateten Kinder der oben genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sofern ihr eigenes Einkommen oder Vermögen nicht zur Sicherstellung ihres Lebensunterhalts ausreichend ist.

Wann liegt eine Bedarfsgemeinschaft vor?

Wir haben oben schon dargestellt, welche Personen zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören.

Manchmal leben jedoch auch mehrere Personen in einer gemeinschaftlichen Wohnung und bilden keine Bedarfsgemeinschaft, sondern lediglich eine Wohngemeinschaft bzw. Haushaltsgemeinschaft.

Wann liegt also eine Bedarfsgemeinschaft, wann eine bloße Wohngemeinschaft vor? Fraglich oder strittig ist das oft bei Paaren.

Unterscheidungskriterium ist das Vorliegen eines gegenseitigen Einstandswillen, der Wille gegenseitig Verantwortung für den anderen zu übernehmen., vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II. Dieser Einstandswille liegt bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vor, nicht aber, wenn die zusammenlebenden Personen schlicht Freunde sind.

Ob das eine oder das andere zutreffend ist, ist nach außen oft nicht eindeutig erkennbar. Deshalb hat das Bürgergeld Gesetz mit § 7 Abs. 3a SGB II eine Vermutungsregelung geschaffen. Wenn die dort genannten Umstände gegeben sind, wird das Vorliegen eines Einstandswillen vermutet, mit der Folge, dass eine Bedarfsgemeinschaft und nicht lediglich eine Wohngemeinschaft vorliegt.

Leben zwei Personen zusammen in einer Wohnung darf ein Einstandswille vermutet werden, wenn sie

– länger als ein Jahr zusammenleben,

– mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,

– Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder

– ermächtigt sind über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

Liegt einer dieser Umstände vor, darf das Jobcenter vom Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft ausgehen, und zwar solange, bis die Vermutung als unzutreffend widerlegt worden ist. Die Nachweispflicht hierfür hat nicht das Jobcenter, sondern der Betroffene.

Häufigster Fall in der Praxis ist der, das Freund und Freundin, zwei Freunde oder zwei Freundinnen zusammenziehen und übersehen, dass das Zusammenleben schon länger als ein Jahr andauert.

Das Jobcenter darf in diesem Fall davon ausgehen, dass die Partner füreinander einstehen und somit eine Bedarfsgemeinschaft bilden.

Ist das tatsächlich aber nicht der Fall, wirtschaftet jeder für sich, so müssen dem Jobcenter hierfür Nachweise erbracht werden, etwa eine Bankbescheinigung darüber, dass keine gegenseitige Kontovollmacht vorliegt. Auch die Vorlage von Kontoauszügen hilft, wenn daraus ersichtlich ist, dass die Miete hälftig von den getrennten Konten überwiesen wird.  Es sollte auch auf getrennte Haushaltsführung geachtet werden. Hilfreich kann eine eidesstattliche Versicherung gegenüber dem Jobcenter derart sein, dass eine getrennte Haushaltsführung eidesstattlich versichert wird.

Wann liegt keine Bedarfsgemeinschaft vor?

Die Frage, wann keine Bedarfsgemeinschaft vorliegt, lässt sich einfach mit dem Umkehrschluss aus obigen Ausführungen beantworten. Bei einer getrennten Haushaltsführung liegt trotz gemeinschaftlichen Wohnens keine Bedarfsgemeinschaft vor. Getrennte Haushaltsführung bedeutet, dass jeder Mitbewohner für sich selbst wirtschaftet, selbst kocht, einkauft, Wäsche wäscht. Die Hausratsgegenstände und die Möbel gehören immer nur einer einzelnen Person. Finanziell sorgt keiner der Partner für den anderen.

Welche Höhe hat der Regelsatz bei Bedarfsgemeinschaften?

Wie anfangs dargelegt, kann eine Bedarfsgemeinschaft i.S.d. Bürgergeld Gesetzes auch nur aus einer Person bestehen.

Bei einer Bedarfsgemeinschaft, die nur aus einer Person besteht, beträgt der Regelsatz 502 Euro.

Bei einer Bedarfsgemeinschaft, die aus einem Paar besteht, beträgt der Regelsatz pro Partner 451 Euro (90 Prozent des Regelsatzes für eine alleinstehende Person), also insgesamt 902 Euro.

Der reduzierte Regelsatz für eine Bedarfsgemeinschaft, die aus einem Paar besteht, wird mit dem Einsparpotential begründet, das zwei zusammenlebende Personen haben.

Regelsatz für Kinder kommt hinzu

Sind Kinder vorhanden, so erhöht sich der Geldbetrag, der vom Jobcenter an die Bedarfsgemeinschaft gezahlt wird um die jeweiligen Regelsätze der Kinder bzw. den Regelsatz des Kindes.

Der Regelsatz für Kinder beträgt für Kinder im Alter von

    • 0 bis 6 Jahre: 318 Euro

    • 6 bis unter 14 Jahre: 348 Euro

    • 14 bis unter 18 Jahre: 420 Euro.

Einkommen, das einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erzielen, wird zusammengerechnet und anschließend werden bei der Bedarfsermittlung (der Ermittlung des Bürgergeld Anspruchs) die Freibeträge für das Einkommen addiert und ein Gesamtfreibetrag ermittelt.

Gleiches gilt für das Vermögen. Die einzelnen Vermögenswerte (z.B. Sparbücher) der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft werden zusammengerechnet. Aber auch die Vermögensfreibeträge werden addiert, so dass die Summe der Einzelwerte das gesamte Schonvermögen der Bedarfsgemeinschaft ergibt.

Wie bei der Ermittlung des Bedarfs aus dem Einkommen für einen einzelnen Leistungsbezieher werden auch bei der Ermittlung des Bürgergeld Bedarfs für eine Bedarfsgemeinschaft bestimmte Freibeträge berücksichtigt, die nicht auf das Einkommen angerechnet werden. Ebenso werden gewisse Freibeträge aus dem Vermögen berücksichtigt, die anrechnungsfrei bleiben.

Bürgergeld Mehrbedarfe zusätzlich zum Regelsatz

Ob ein Anspruch auf Mehrbedarf besteht, der vom Jobcenter zusätzlich zum Regelsatz zu zahlen ist, wird für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft separat geprüft. Folgende Mehrbedarfe können häufig beansprucht werden:

  • Mehrbedarf für Alleinerziehende
  • Mehrbedarf bei Schwangerschaft und Geburt
  • Mehrbedarf bei Schwerbehinderung
  • Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung
  • Mehrbedarf für Warmwasser.

Wir erläutern die Anspruchsvoraussetzungen für die jeweiligen Mehrbedarfe auf entsprechenden Seiten.

Welche Personen gehören nicht zu einer Bedarfsgemeinschaft

Welche Personen nicht zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören, ist, wie oben dargestellt, in § 7 Abs. 3 SGB II geregelt. Aus dem Umkehrschluss folgt, dass alle in dieser Vorschrift nicht genannten Personen nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, auch wenn sie in derselben Wohnung leben. Wir führen nachfolgend einige Beispiele an:

– Kinder:

  • Kinder ab Vollendung des 25. Lebensjahres (also ab dem 25. Geburtstag)
  • Kinder unter 25 Jahren, wenn sie
    • verheiratet sind oder in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft leben
    • eigene Kinder versorgen
    • aufgrund von Einkommen und Vermögen keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten

– Großeltern

– Enkel

– Pflegekinder und Pflegeeltern

– Geschwister (die ohne Eltern zusammenleben)

– Onkel und Tanten

– Nichten und Neffen

– Verschwägerte und sonstige Verwandte

 – Mitglieder einer Wohngemeinschaft (WG), auch wenn die Wohngemeinschaft nur aus zwei Personen besteht.

Diese Personen bilden mit den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft, mit denen sie zusammenleben, lediglich eine Haushaltsgemeinschaft ohne die rechtlichen Folgen, die an die Bedarfsgemeinschaft geknüpft sind.

Sind diese Personen jedoch auch hilfebedürftig im Sinne des Bürgergeld Gesetzes, so können sie ebenfalls eine eigene, also separate Bedarfsgemeinschaft bilden. Möglich ist also, dass es innerhalb einer Wohnung zwei (oder mehr) Bedarfsgemeinschaften gibt.

Aus Bedarfsgemeinschaft kann Haushaltsgemeinschaft werden

Es kommt häufig vor, dass sich eine Bedarfsgemeinschaft zu einer Haushaltsgemeinschaft wandelt, bzw. dass ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft aus derselben ausscheidet. Möglicherweise bildet es dann eine eigene Bedarfsgemeinschaft.

Beispielsweise ist das der Fall, wenn ein bei den Eltern lebendes volljähriges Kind das 25. Lebensjahr vollendet. Das Kind scheidet dann automatisch aus der Bedarfsgemeinschaft der Eltern aus.

Ein weiteres Beispiel ist das der Trennung eines Ehepaares, wenn diese in derselben Wohnung vollzogen wird. Jeder der (in der gemeinschaftlichen Wohnung) getrennt lebenden Ehepartner bildet dann eine eigene Bedarfsgemeinschaft, wenn bei jedem weiterhin Bedürftigkeit gegeben ist.

Rechtliche Auswirkungen der Bedarfsgemeinschaft

Die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft ist Grundlage für die Berechnung des Bürgergeld Bedarfs und der Bürgergeld Zahlung. Bei der Bedarfsermittlung wird das Einkommens und Vermögens jeder einzelnen Person der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt.

Aufgrund der weitreichenden finanziellen Konsequenzen muss die Bedarfsgemeinschaft von einer bloßen Wohngemeinschaft abgegrenzt werden.

Wie der Bürgergeld Bedarf im Einzelnen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft ermittelt und berechnet wird, wird auf der Seite zum Bürgergeld Regelsatz erklärt. Außerdem können Sie die Bürgergeld Zahlungen für sich und Ihre Familie mit dem Bürgergeld Rechner online ermitteln.  

Rechtsfolgen des Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft

Eine Bedarfsgemeinschaft ist eine Einstandsgemeinschaft, so wie es bei einer Familie oder einem Ehepaar typisch ist.

Aus diesem Grunde schreibt das Bürgergeld Gesetz vor, dass Einkommen und Vermögen jedes einzelnen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft zusammengerechnet wird und die Bedarfsgemeinschaft als Einheit behandelt wird.

Erzielt also nur einer der Ehepartner Einkommen, so wird dieses Einkommen auch dem anderen Partner zugerechnet, und den Kindern. Auf der anderen Seite wird geprüft, ob das Einkommen insgesamt für die Familie (Bedarfsgemeinschaft) ausreicht. Wenn nicht, ist ein einheitlicher Anspruch auf Bürgergeld gegeben, der den Bedarf der ganzen Familie als Einheit berücksichtigt.

Das gleiche gilt bei nichtehelichen Paaren, die eine Lebensgemeinschaft bilden. Das wird bei einem Zusammenziehen oft nicht bedacht. So ist dann plötzlich auch Partner, der Einkommen hat, Teil der Bedarfsgemeinschaft und muss dem anderen quasi Unterhalt leisten, obwohl es  zwischen nichtehelichen Partnern keinen wechselseitigen Unterhaltsanspruch gibt.

Temporäre Bedarfsgemeinschaft bei getrennt lebenden Eltern

Eine sogenannte temporäre Bedarfsgemeinschaft ist in dem Fall gegeben, in dem die Eltern eines Kindes getrennt leben und sich das Kind zeitweise bei dem einen, zeitweise bei dem anderen Elternteil aufhält. Bei einem sogenannten Wechselmodell wohnt das Kind sogar abwechselnd zu gleichen zeitlichen Anteilen bei jedem Elternteil.

Bezieht ein Elternteil (oder beziehen beide) Bürgergeld, so hat jedes Elternteil für jeden Tag, an dem sich das Kind mehr als 12 Stunden bei ihm aufhält, einen Anspruch von 1/30 des Regelsatzes des Kindes Hierzu gibt es ein Urteil des Bundessozialgerichts unter dem Az. B 14 AS 50/12 R.

Davon zu unterscheiden ist die Ausübung des Umgangsrechts  des Elternteils, bei dem das Kind nicht wohnt. Er hat Anspruch auf Mehrbedarf für die Ausübung des Umgangsrechts, kann also beispielsweise Fahrtkosten erstattet erhalten.

Sonderfall: Bedarfsgemeinschaft bei Viel-Ehen

Nach deutschem Recht sind Viel-Ehen verboten. Nach ausländischem, insbesondere islamischen Recht, nicht. In Deutschland leben ausländische Mitbürger in der Lebensform Viel-Ehe zusammen. Was gilt diesbezüglich beim Bürgergeld? Bilden alle Ehefrauen mit ihrem Ehemann eine Bedarfsgemeinschaft? Das Bürgergeld Gesetz geht selbstverständlich nur von einer Ein-Ehe aus. Ein Mann kann nur mit einer Ehefrau eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Weitere Ehefrauen nach ausländischem Recht gelten nicht als Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, sondern sie bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, gelten als Einzelpersonen. Es handelt sich um den bereits oben erwähnten Fall, dass mehrere Bedarfsgemeinschaften innerhalb derselben Wohnung existieren können.