Bürgergeld Anspruch

Das Wichtigste in Kürze zum Anspruch auf Bürgergeld

Wie viel bekommt man beim Bürgergeld?

Das Bürgergeld beinhaltet zum einen den Bürgergeld Regelsatz. Dieser beträgt 502 € für Alleinstehende, einen eventuellen Mehrbedarf und die Kosten der Unterkunft einschließlich Heizkosten. Die genaue Höhe des ausgezahlten Bürgergeldes ist von der Anzahl der Familienmitglieder und den Mietkosten abhängig. Eine Familie mit 2 Kindern erhält durchschnittlich ca 1600 Euro Bürgergeld.

Wer hat Anspruch auf Bürgergeld?

Einen Anspruch auf Bürgergeld hat, wer hilfebedürftig und erwerbsfähig ist. Erwerbsfähigkeit bedeutet, dass man wenigstens 3 Stunden am Tag arbeiten kann. Zusätzlich dürfen die Altersgrenzen von 15 Jahre nicht unterschritten und das Renteneintrittsalter nicht erreicht sein. Anspruch auf Bürgergeld haben auch die Familienangehörigen im Haushalt (Bedarfsgemeinschaft).

Wann hat man einen Anspruch auf Bürgergeld?

Der Anspruch auf Bürgergeld besteht, sobald man seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie nicht mit eigenem Einkommen oder eigenem Vermögen bestreiten kann.

Wer hat Anspruch auf Bürgergeld?

Anspruch auf Bürgergeld haben alle

  • hilfebedürftigen,
  • erwerbsfähigen,
  • Personen im Alter zwischen 15 Jahren und dem aktuellen Renteneintrittsalter
  • mit  gewöhnlichem Aufenthalt  in der Bundesrepublik Deutschland.

Außerdem haben einen Anspruch auf Bürgergeld nicht erwerbsfähige Personen, die mit einer erwerbsfähigen Person eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Das sind insbesondere Kinder.

Leistungsberechtigt sind auch die Personen, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem Haushalt zusammenleben und eine gemeinschaftliche Haushaltsführung betreiben. Sie bilden gemeinsam mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Bedarfsgemeinschaft.

Was eine Bedarfsgemeinschaft beim Bürgergeld genau ist, erklären wir an anderer Stelle: Bedarfsgemeinschaft

Wie hoch ist der Anspruch auf Bürgergeld ?

Der Anspruch auf Bürgergeld setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen, von denen nur ein, nämlich der Regelsatz pauschal gezahlt wird. Deshalb richtet sich die Höhe des Anspruchs auf Bürgergeld immer nach der persönlichen Situation des Antragstellers und seiner Familie.

Der Anspruch auf Bürgergeld Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld Gesetz), setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:

  • Bürgergeld Regelsatz (nach verschiedenen Bedarfsstufen)
  • Kosten der Unterkunft (Miete, Heizkosten)
  • Mehrbedarfe (in besonderen Lebenssituationen)

Der aktuelle Bürgergeld Regelsatz 2023 liegt bei 502 Euro pro Monat. Es handelt sich um den Eckregelsatz der sog. Regelbedarfsstufe 1. Der Regelsatz ist ebenfalls Grundlage für die Berechnung und Höhe der Mehrbedarfe.

Die Kosten für Wohnung und Heizung übernimmt und berechnet das Jobcentern nach den örtlichen Vergleichsmieten und Richtwerten.

Ein Mehrbedarf ergibt sich immer nur anlassbezogen aus einer konkreten Lebenssituation, etwa einer Behinderung (Mehrbedarf bei Behinderung) oder dem Umstand, das ein Kind oder mehrere Kinder allein erzogen werden (Mehrbedarf für Alleinerziehende).

Berechnungsbeispiel  Bürgergeld Anspruch: alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern

Die nachfolgende Bürgergeld-Beispielrechnung veranschaulicht, wie hoch der Anspruch auf Bürgergeld einer alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern im Alter von 4 und 7 Jahren ist. Dabei werden eine angemessene Miete von 390 Euro und Heizkosten von 100 Euro monatlich unterstellt.

Tabelle Beispielrechnung zur Bürgergeld Höhe

Regelsatz Mutter nach Regelbedarfsstufe 1502 Euro
Mehrbedarf Alleinerziehend für Mutter (abhängig von Alter und Anzahl der Kinder)180,72 Euro
Regelsatz Kind 4 Jahre Nach Regelbedarfsstufe 6318 Euro
Regelsatz Kind 7 Jahre nach Regelbedarfsstufe 5348 Euro
Miete390 Euro
Heizkosten100 Euro
Summe1838,72 Euro

Angerechnet auf den Bürgergeldanspruch werden das Kindergeld, ein Unterhaltsanspruch oder ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss sowie (allerdings nur oberhalb des Einkommensfreibetrages) ein Einkommen der Mutter.

Welche Leistungen umfasst der Bürgergeld Anspruch?

Das Hauptziel des Bürgergeldes, auch bekannt als Grundsicherung für Arbeitsuchende, ist es, Langzeitarbeitslosigkeit und damit verbundene Hilfebedürftigkeit durch intensive Betreuung zu überwinden. Der Anspruch auf Bürgergeld soll Menschen helfen, ihren Lebensunterhalt möglichst bald wieder selbstständig zu verdienen und nachhaltig in den Arbeitsmarkt integriert zu werden. Das Prinzip der Hilfe zur Selbsthilfe steht dabei im Vordergrund. Die Bürgergeldleistungen umfassen Dienst-, Geld- und Sachleistungen, die auf die individuelle Lebenssituation der Leistungsberechtigten abgestimmt sind. Das Hauptaugenmerk liegt dabei auf der nachhaltigen Eingliederung in den Arbeitsmarkt durch den Einsatz von Instrumenten der Arbeitsförderung oder Beschäftigungsmaßnahmen mit Mehraufwandsentschädigung. Der Bürgergeldanspruch umfasst nicht nur Geldleistungen für den allgemeinen Lebensunterhalt (Regelsatz und Mehrbedarf), sondern auch die Kosten der Unterkunft sowie Beiträge zur Krankenversicherung.

Regelsatz

Ab dem 1. Januar 2023 beträgt die Pauschalleistung des Bürgergelds für einen alleinstehenden Haushaltsvorstand 502 Euro und wird monatlich im Voraus ausgezahlt. Es gibt keine Unterschiede mehr in der Höhe des Regelsatzes zwischen den alten und neuen Bundesländern. Der Partner einer Bedarfsgemeinschaft erhält 90% der Regelleistung. Für weitere Details und die Höhe der Bürgergeldleistung für Kinder, verweisen wir auf die detaillierte Tabelle zum Bürgergeld Regelsatz. Alleinerziehende haben Anspruch auf einen Mehrbedarfszuschlag, der in § 21 SGB II festgelegt ist.

Einzelheiten zum Regelbedarf und Regelsatz finden Sie hier: Bürgergeld Regelsatz

Kosten der Unterkunft: Wohnungsmiete, Heizkosten

Neben der Regelversorgung haben Bürgergeld-Empfänger Anspruch auf die Übernahme von Kosten für eine passende Wohnung. Zusätzlich ist das Amt verpflichtet, die angemessenen Heizkosten zu tragen. Während des ersten Jahres des Bezugs des Bürgergeldes werden die Unterkunftskosten nicht auf Angemessenheit geprüft, jedoch sind die Heizkosten stets angemessen zu halten. Die meisten Konflikte zwischen Bürgergeld-Empfängern und dem Jobcenter betreffen die Unterkunftskosten und führen daher zu zahlreichen Klagen und Verfahren vor den Sozialgerichten.

Es gibt einige kritische Aspekte in Bezug auf Miete und Heizung, die Beachtung verdienen:

1. Wie definiert man angemessenen Wohnraum?

2. Welche Preisgrenzen gelten für eine Wohnung?

3. Welche Größenbeschränkungen sind für eine Wohnung zulässig?

4. Was gilt als angemessene Ausstattung einer Wohnung?

5. Werden auch die Kosten für eine unverhältnismäßig große oder teure Wohnung getragen?

6. Wie lange werden die Kosten für eine unverhältnismäßige Wohnung übernommen?

7. Was zählt zu den Mietnebenkosten?

8. Welche Miet-Nebenkosten müssen von der Behörde übernommen werden? Wem steht die Nebenkosten-Nachzahlungen zu?

9. Wem stehen Rückerstattungen von Heizkosten zu?

10. Wann ist ein Umzug von einer unverhältnismäßigen in eine angemessene Wohnung notwendig?

11. Wer kommt für die Kosten des Umzugs auf?

Wir beantworten diese Fragen auf unserer Spezialseite zum Thema Wohnung Miete Heizung

Krankenversicherung

Personen, die Bürgergeld beziehen, sind über das Jobcenter in der Kranken- und Pflegeversicherung versichert. Die Beiträge werden vom Jobcenter übernommen. Falls sie von der Versicherungspflicht befreit sind und freiwillige Beiträge zahlen, haben sie Anspruch auf einen Zuschuss in Höhe des Beitrags, den sie bei einer Nichtbefreiung zahlen würden.

Wenn ein Bürgergeld-Bezieher bereits über die gesetzliche Familienversicherung versichert ist, besteht keine eigenständigr Anspruch auf Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Wird Bürgergeld nur als Darlehen geleistet oder zahlt das Jobcenter nur eine Erstausstattung oder für Mehrbearfe, besteht kein Anspruch auf Übernahme der Beiträge für die gesetzliche oder private Krankenersicherung durch das Jobcenter.

Rentenversicherung

Das Jobcenter zahlt keine Beiträge mehr zur gesetzlichen Rentenversicherung. Falls die SGB II Leistung lediglich als Darlehen gewährt wurde oder nur Leistungen für Mehrbedarfe bestanden, war bereits zuvor keine Rentenversicherungspflicht gegeben.

Wann besteht kein Anspruch auf Bürgergeld

Bestimmte Gruppen von Personen haben keinen Anspruch auf Bürgergeld. Diese Personengruppen haben bei gegebener Hilfebedürftigkeit Ansprüche auf anderer rechtlicher Grundlage als der des Bürgergeld Gesetzes.

Rentner und Erwerbsgeminderte

Wer Anspruch auf eine Altersrente hat, hat keinen Anspruch auf Bürgergeld. Reicht die Rente nicht, besteht ergänzend ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder auf Sozialhilfe. Gleiches gilt für Personen, die einen Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente haben, also vollständig erwerbsgemindert sind.

Personen in stationären Einrichtungen

Keinen Anspruch auf Bürgergeld haben Menschen, die in einer stationären Einrichtung leben.

Ausnahme gelten bei einem Krankenhausaufenthalt unter sechs Monaten und für Personen, die wenigstens 3 Stunden am Tag erwerbstätig sind.  

Auszubildende, Schüler und Studenten

Keinen Anspruch auf Bürgergeld haben ebenfalls Studenten, Schüler, die nicht bei den Eltern wohnen und Auszubildende. Haben sie nicht genug Geld für den Lebensunterhalt, so besteht ein Anspruch auf Bafög oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).

Erwerbsfähigkeit als Bürgergeld Anspruchsvoraussetzung

Ein Anspruch auf Bürgergeld besteht nur für erwerbsfähige Personen.  (Ausnahme: die erwerbsunfähige Person lebt mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft. )

Wann liegt Erwerbsfähigkeit vor?

Erwerbsfähigkeit wird in § 8 SGB II (Bürgergeld Gesetz) definiert und ist gegeben, wenn eine Person mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann, ohne daran aufgrund Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit gehindert zu sein.

Auf absehbare Zeit gehindert an einer Erwerbstätigkeit ist man, wenn die Krankheit oder Behinderung länger als 6 Monate dauert. Ob dies gegeben ist, muss nach § 44a SGB II (Bürgergeld Gesetz) der Sozialleistungsträger feststellen. Er beauftragt dazu den medizinischen Dienst des Gesundheitsamtes, also den Amtsarzt. Allein, dass eine festgestellte Behinderung vorliegt, reicht nicht aus, da man auch dann erwerbsfähig sein kann. Es kommt immer auf den Einzelfall und das Ergebnis einer medizinischen Begutachtung an.

Das Gesetz sagt auch, dass auch derjenige erwerbsfähig ist, dem eine Erwerbstätigkeit aufgrund der Erziehung eines Kindes unter drei Jahren oder aufgrund der Pflege eines Angehörigen nur vorübergehend nicht zuzumuten ist.

Abgrenzung Erwerbsunfähigkeit – Arbeitsunfähigkeit

Wenn eine Erkrankung dazu führt, dass man arbeitsunfähig wird, hat dies keinen Einfluss auf den Bezug von Bürgergeld. Erst wenn man erwerbsunfähig wird, kann man Rentenleistungen in Anspruch nehmen. Wenn man Bürgergeld bezieht und arbeitsunfähig wird, muss man dem Jobcenter umgehend Bescheid geben und eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorlegen. Das Jobcenter kann auch sofort eine ärztliche Bescheinigung verlangen. Wenn man diese Pflichten nicht erfüllt, kann das Jobcenter die Leistungen kürzen, nachdem es schriftlich darauf hingewiesen hat.

Alter unterhalb des Renteneintrittsalter als Bürgergeld Anspruchsvoraussetzung

Einen Anspruch auf Bürgergeld haben nur Personen, die das Renteneintrittsalter noch nicht erreicht haben. Gegenwärtig gibt es in Deutschland ein dynamisches Renteneintrittsalter.

Tabelle zum Renteneintrittsalter nach  nach § 7a SGB II (Bürgergeld Gesetz)

GeburtsjahrRenteneintrittsalterMonat / Jahr Renteneintritt
195865 Jahre + 11 Monate12/2022 bis 11/2023
195966 Jahre01/2024 bis 12/2024
196066 Jahre + 2 Monate03/2025 bis 02/2026
196166 Jahre + 4 Monate05/2026 bis 04/2027
196266 Jahre + 6 Monate07/2027 bis 06/2028
196366 Jahre + 8 Monate09/2028 bis 08/2029
196466 Jahre + 10 Monate11/2029 bis 10/2030
196567 Jahre01/2031 bis 12/2031

Zwangsverrentung bis Ende 2026 ausgesetzt

Das SGB II sah vor, dass ab dem Alter von 63 Jahren Bezieher von Bürgergeld vom Jobcenter verpflichtet werden konnten, einen  Antrag auf vorzeitige Altersrente zu stellen. Eine vorzeitige Altersrente ist jedoch mit Abschlägen in der Rentenhöhe verbunden. Für jeden Monat der Rentenzahlung, der vor dem regulären Renteneintrittsalter liegt,  wird die Rente um 0,3% gekürzt.

Das neue Bürgergeld Gesetz hat diese Regelung zwar nicht vollständig abgeschafft, aber bis zum 31.12.2026 ausgesetzt. Somit dürfen Bürgergeld Bezieher über 63 Jahre nicht vom Jobcenter dazu angehalten werden, einen Antrag auf Frührente zu stellen.

Hilfebedürftigkeit als Bürgergeld Anspruchsvoraussetzung

Wer Bürgergeld erfolgreich beantragen will, muss hilfebedürftig sein. Hilfebedürftigkeit ist die zentrale Anspruchsvoraussetzung für das Bürgergeld.

§ 9 SGB II (Bürgergeld Gesetz) definiert den Begriff der Hilfebedürftigkeit. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt seiner Familie (der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft) nicht oder nicht ausreichend sicherstellen kann und keine erforderliche Hilfe von dritter Seite erhält.

Hilfebedürftigkeit im Sinne des Bürgergeld Gesetzes setzt also voraus, dass kein eigenes Einkommen oder Vermögen vorhanden ist, das den eigenen oder den Lebensunterhalt der Familie sicherstellen kann. Auch dürfen keine vorrangigen anderen Hilfeansprüche (z.B. Bafög).

Die Bedarfsgemeinschaft wird dabei hinsichtlich Einkommen, Vermögen und anderweitigen Ansprüchen als Einheit behandelt. Es erfolgt eine gegenseitige Zurechnung von Einkommen und Vermögen.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass nicht jedes Einkommen und nicht sämtliches Vermögen für den Lebensunterhalt verwendet werden muss. Es gibt also Einkommensfreibeträge und Vermögensfreibeträge. Einkommen und Vermögen innerhalb des Freibetrages werden für die Berechnung des Bürgergeld Anspruchs nicht berücksichtigt. Zudem gibt es hinsichtlich des Vermögens eine Karenzzeit. Im ersten Jahr, in den ersten 12 Monaten des Bezugs von Bürgergeld beträgt der Vermögensfreibetrag für den Haushaltsvorstand 40.000 Euro. Für jedes andere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft liegt das Schonvermögen bei 15.000 Euro. Die Beträge sind nicht personengebunden sondern können an die Person der Bedarfsgemeinschaft übertragen werden, der das Vermögen rechtlich zuzuordnen ist. Nach Ablauf der Karenzzeit beträgt das Schonvermögen für den Haushaltsvorstand ebenfalls 15.000 Euro.

Vermittlungsvorrang abgeschafft, § 3 SGB II neu gefasst

Der sogenannte Vermittlungsvorrang besteht nicht mehr im Bürgergeld Gesetz. Er besagte, dass ein Hilfesuchender jede zumutbare Arbeit annehmen musste, wobei im Grundsatz jede Arbeit zumutbar war und es nur wenige Ausnahmen gab, die eine Ablehnung einer vom Jobcenter vermittelten Arbeitsstelle rechtfertigten.

Im Jahr 2023 werden gut ausgebildete Arbeits- und Fachkräfte gesucht. Das Bürgergeld fördert deshalb die berufliche Weiterbildung: Wer eine Ausbildung oder eine Umschulung machen will, wird dabei durch die Jobcenter unterstützt. Der Grundsatz „Ausbildung vor Aushilfsjob“ ist an die Stelle des Vermittlungsvorrang getreten. Es geht um eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt.

Deshalb bietet das Jobcenter ab 1. Juli 2023 weitere Förderleistungen an.

Gefördert wird:

  • das Nachholen eines Berufsabschlusses auch unverkürzt (also beispielsweise drei statt zwei Jahre),
  • der Erwerb von Grundkompetenzen (z. B. Lese-, Mathe-, IT-Fertigkeiten).

Gezahlt wird:

  • eine Weiterbildungsprämie für erfolgreiche Zwischen- und Abschlussprüfungen bei abschlussbezogenen Weiterbildungen
  • ein monatliches Weiterbildungsgeld von 150 Euro für die Teilnahme an abschlussbezogenen Weiterbildungen.
  • ein Bürgergeld-Bonus von 75 Euro monatlich, für den, der an Maßnahmen teilnimmt, die besonders dabei unterstützen, langfristig zurück in den Job zu finden.

Zudem besteht die Möglichkeit für ein ganzheitliche Betreuung (Coaching), eine  noch intensivere Betreuung. Das Coaching kann auch aufsuchend, ausbildungs- oder beschäftigungsbegleitend durchgeführt werden.

Anspruch auf Bürgergeld und Einkommen

Der Bürgergeld Regelsatz entspricht dem soziokulturellen Existenzminimum, das verfassungsrechtlich garantiert ist. Hinzu kommen die Kosten für die Unterkunft und mögliche Mehrbedarf aufgrund besonderer Lebensumstände.

Wer ein geringeres Einkommen hat, als das Existenzminimum (Regelsatz, Kosten der Unterkunft, Mehrbedarf), hat folglich ebenso einen Anspruch auf Bürgergeld wie jemand, der überhaupt kein Einkommen hat. Arbeitslosigkeit ist also keine Voraussetzung für einen Anspruch auf Bürgergeld.

Zu beachten ist, dass es hinsichtlich des Einkommens immer um die Frage geht, ob es für die gesamte Familie, die Bedarfsgemeinschaft, ausreichend ist.

Einem geringen Erwerbseinkommen ist das Arbeitslosengeld gleichzusetzen. Somit können nicht nur Geringverdiener, sondern auch Bezieher von Arbeitslosengeld einen ergänzenden, aufstockenden Anspruch auf Bürgergeld für sich und ihre Familie haben.

Geringverdiener und Bezieher von Arbeitslosengeld, die ergänzend bzw. aufstockend Bürgergeld beziehen, bezeichnet man als Aufstocker.

Für diesen anspruchsberechtigten Personenkreis sind die Einkommensfreibeträge und die Hinzuverdienstgrenzen interessant. Sie verdeutlichen, wann und inwieweit Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet wird. Einzelheiten zum Einkommensfreibetrag finden Sie hier: Einkommensfreibetrag

Zuverdienst

Das Bürgergeld fördert nicht nur die Arbeitsaufnahme, sondern fordert sie auch aktiv ein. Zudem ermöglicht es Erwerbstätigen, einen Teil ihres Verdienstes zu behalten. Wer sich engagiert, sei es auch nur in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis, verfügt somit über mehr finanzielle Mittel als jemand, der keine Initiative ergreift. Gleichzeitig gilt jedoch auch, dass Personen, die keine Anstrengungen unternehmen, um ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, nur schwerlich auf Kosten der Gesellschaft leben können.

Anspruch für Schüler, Studenten und Auszubildende

Schüler, Studenten und Auszubildende haben vom Grundsatz her keinen eigenen Anspruch auf Bürgergeld. Ausnahme: sie gehören zu einer Bedarfsgemeinschaft, was bei minderjährigen Schülern, die bei den Eltern wohnen, der Fall ist.

Für alle anderen besteht ein Anspruch auf Bürgergeld nur in Ausnahmefällen und Härtefällen. Ein Beispiel ist der Fall, dass das Studium wegen Krankheit oder Schwangerschaft unterbrochen werden muss.

Ansonsten steht für Schüler und Studenten das Bafög als Sozialleistung zur Verfügung, für Auszubildende gibt es ebenfalls Bafög bzw. Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).

Einzelheiten zum Thema Bürgergeld für Studenten, Schüler oder Auszubildende finden Sie hier:

Bürgergeld für Schüler, Studenten und Auszubildende.

Bürgergeld Vorschuss – Soforthilfe bei Beantragung von Bürgergeld

Von Zeitpunkt der Antragstellung bis zum Bewilligungsbescheid vergeht oft ein langer Zeitraum. Wer über keine finanziellen Mittel verfügt, kann diese Zeit kaum überstehen.

Droht eine solche Notsituation, so besteht gem. § 42 Abs. 1 SGB II (Bürgergeld Gesetz) die Möglichkeit, einen Vorschuss auf die Bürgergeld Leistung zu beantragen .

Voraussetzungen für den Bürgergeld Vorschuss

Liegen folgenden Voraussetzungen vor, so muss der Bürgergeld-Vorschuss gewährt werden:

Der Leistungsanspruch besteht dem Grunde nach.

Die Berechnung der genauen Höhe nimmt voraussichtlich längere Zeit in Anspruch,

Der Antragsteller macht glaubhaft, dass sein Lebensunterhalt bis zur Bürgergeld Auszahlung nicht gesichert ist.

Höhe des Bürgergeld Vorschusses

Die Höhe des Vorschusses liegt im Ermessen des Jobcenters. Wenn der Antragsteller nachweist, dass er über keinerlei Mittel verfügt, muss das Jobcenter im die Gelder oder Sachleistungen als Vorschuss gewähren, die seinen Lebensunterhalt sicherstellen.

Wann muss der Vorschuss ausgezahlt werden?

Der Bürgergeld Vorschuss muss gem. § 42 Abs.1 SGB II spätestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang des Antrages ausgezahlt werden. Liegt eine akute Notsituation vor, muss sofort eine Geldsumme gezahlt oder ein Lebensmittelgutschein ausgegeben werden.

Haben Ausländer einen Anspruch auf Bürgergeld?

Grundsätzlich haben Ausländer genauso wie Deutsche einen Anspruch auf Bürgergeld, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Zusätzlich ist erforderlich, dass sie sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten, also über einen Aufenthaltstitel verfügen, eine Aufenthaltserlaubnis haben.

Ein Anspruch auf Bürgergeld besteht auh für freizügigkeitsberechtigte Ausländer aufgrund des -eU-Freizügigkeitsgesetzes.

Ebenfalls einen Bürgergeld Anspruch haben Ausländer, die als Geduldete, Flüchtlinge oder politisch Verfolgte ein Bleiberecht in Deutschland haben.

Kein Anspruch auf Bürgergeld besteht hingegen für Ausländer, dich sich zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten. Auch ihre Familienangehörigen haben in diesem Fall keinen Bürgergeld-Anspruch.

Keinen Anspruch auf Bürgergeld haben diejenigen Ausländer, die einen Anspruch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben. Die dort gewährten Sozialleistungen gehen dem Anspruch auf Bürgergeld vor und schließen ihn aus.

Andere Sozialleistungen neben oder anstelle von Bürgergeld

Neben dem Bürgergeld gibt es noch viele andere Sozialleistungen. Sie stehen in einem Konkurrenzverhältnis, d.h., sie schließen sich gegenseitig aus. Einige Sozialleistungen gehen dem Bürgergeld vor und schließen es aus. An erster Stelle ist das Wohngeld zu nennen. Wer einen Wohngeldanspruch hat, hat keinen Anspruch auf Bürgergeld.

Andere Sozialleistungen hingegen werden vom Bürgergeld ausgeschlossen, etwa die allgemeine Sozialhilfe. Nachfolgend die Einzelheiten:

Sozialhilfe – Hilfe zum Lebensunterhalt (HzL)

Wer einen Anspruch auf Bürgergeld hat, hat keinen Anspruch auf Sozialhilfe in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt. Das folgt aus § 21 SGB XII.

Grundsätzlich besteht für Bezieher des Bürgergeldes und die leistungsberechtigten Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft kein Anspruch auf Sozialhilfe (§ 21 SGB XII).

Der Anspruch auf Bürgergeld geht der Sozialhilfe vor und schließt auch ergänzende Sozialhilfe aus.

Der Anspruch auf Bürgergeld ist vorrangig und schließt ergänzende Sozialhilfe in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII aus.

Besondere Hilfen nach dem SGB XII

Besondere Hilfen nach nach dem SGB XII sind hingegen auch bei einem Bezug von Bürgergeld möglich.

Sonstige Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII kommen neben dem Bürgergeld in Frage, wenn diese Hilfen im SGB II, dem Bürgergeld Gesetz, für Bezieher von Bürgergeld nicht vorgesehen sind.

Vom Grundsatz und von der Intention des Gesetzgebers her stellt das SGB II, das Bürgergeld-Gesetz, zwar ein in sich geschlossenes Hilfesystem dar. Aber § 5 Abs. 2 S. 2 SGB II statuiert, dass zusätzliche Hilfen nach dem SGB XII dann möglich sind, wenn die Basisfunktion Sicherung des individuellen Existenzminimus allein durch Ansprüche nach dem SGB II (Bürgergeld Gesetz) nicht sichergestellt ist.

Bürgergeld Bezieher können deshalb insbesondere folgende ergänzende Ansprüche nach dem SGB XII haben, die im Bürgergeld Gesetz nicht oder nur mangelhaft gegeben sind. Im Einzelnen sind das folgende Sozialhilfeleistungen:

Hilfen zur Gesundheit nach §§ 47ff SGB XII

Sie beinhalten medizinische Vorsorgeleistungen und Untersuchungen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten, Leistungen zur Krankenbehandlung sowie Familienplanung.

Hilfe zur Pflege nach §§ 61ff SGB XII

Sie kommt für Personen in Frage, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die üblichen und wiederkehrenden Verrichtungen im täglichen Leben in erheblichem Maße der Hilfe bedürfen.

Hilfe in anderen Lebenslagen nach §§ 70ff SGB XII

Dabei handelt es sich um Leistungen wie die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, die Blinden- und Altenhilfe und die Übernahme von Bestattungskosten.

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67ff SGB XII

Diese Hilfe kommt für Personen in Betracht, die aufgrund besonderer Lebensverhältnisse sozialen Schwierigkeiten ausgesetzt sind. Es geht insbesondere um Beratungs- und Betreuungsleistungen.

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 53ff SGB XII

Es handelt sich um unterschiedliche Hilfen. Zu nennen sind etwa Hilfen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, z.B. ein Behindertenfahrrad.

Wohngeld

Wie schon oben kurz angerissen, geht Wohngeld dem Bürgergeld vor. Wohngeld muss vorrangig beantragt werden, um einen Bezug von Bürgergeld zu verhindern. Diese Pflicht, Wohngeld zu beantragen, einen Wohngeldantrag zu stellen, folgt aus § 5 SGB II. Denn bei der Prüfung der Bedürftigkeit i.S.d. Bürgergeldes wird ein eventueller Wohngeldanspruch mit berücksichtigt.Wenn durch eigene Einnahmen und Wohngeld der Lebensunterhalt gedeckt werden kann, liegt dem Grunde nach keine Hilfebedürftigkeit vor. Ein Anspruch auf Bürgergeld besteht dann nicht.

Seit dem 1. Januar 2023 gibt es das Wohngeld Plus. Der ursprüngliche Wohngeldbetrag ist nahezu verdoppelt worden. Außerdem sind die Voraussetzungen für den Wohngeldanspruch abgesenkt, insbesondere die Einkommensfreibeträge erhöhtnworden, so dass sich die Zahl der Personen, die einen Anspruch auf Wohngeld haben, nahezu verdoppelt hat.

Gerade Personen, die das Bürgergeld aufstocken, also neben einer Erwerbstätigkeit beziehen, können mit dem Wohngeld einen Bürgergeld Bezug vermeiden und vom SGB II fortkommen. Für Familien kommt der Kinderzuschlag hinzu. Wohngeld und Kinderzuschlag und Kindergeld können somit dazu beitragen, dass Familien die Beantragung von Bürgergeld vermeiden können. Die Leistungen für Bildung und Teilhabe gibt es übrigens auch bei Bezug von Wohngeld und / oder Kinderzuschlag. Familien sollten also in jedem Fall einen Wohngeldantrag stellen. Ob ein Wohngeldanspruch gegeben ist, kann auch auf dem Wohngeldrechner überprüft werden: Wohngeld Rechner.

§ Z Abs. 1 Ziff 1 WoGG (Wohngeld Gesetz) bestimmt, dass Wohngeld neben Bürgergeld nicht erbracht wird, wenn bei den Bürgergeld Leistungen bereits die Kosten für die Unterkunft berücksichtigt sind. Es soll also nur ein Sozialleistungsträger die Kosten der Unterkunft tragen und zuständig sein.

Anspruch auf Wohngeld bei Bürgergeld Darlehen

Im Umkehrschluss ergibt sich aus dieser Vorschrift, dass dann, wenn der Bürgergeld Anspruch die Kosten der Unterkunft nicht beinhaltet, ein Anspruch auf Wohngeld bestehen kann. Die Kosten der Unterkunft werden dann nicht vom Bürgergeld Anspruch erfasst, wenn das Bürgergeld nur als Darlehen geleistet wird. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Wohngeld – falls die übrigen Wohngeld-Voraussetzungen erfüllt sind.

Elterngeld

Mutter oder Vater, die oder die oder beide Bürgergeld beziehen, haben einen Anspruch auf den Elterngeld Sockelbetrag in Höhe von 300 Euro. Dieser Elterngeldanspruch wird auf das Bürgergeld angerechnet und muss auch beantragt werden. Eine Ausnahme von der Anrechnung besteht in geringer Höhe, wenn vor dem Elterngeld Erwerbseinkommen erzielt wurde.

Kindergeld

Kindergeld wird immer gezahlt, auch wenn ein Anspruch auf Bürgergeld besteht. Das Kindergeld wird jedoch immer auf das Bürgergeld angerechnet. In erster Linie zählt das Kindergeld als Einkommen des Kindes und mindert den Bürgergeld Anspruch des Kindes, also den Bedarf des Kindes (genauso wie Unterhaltszahlungen). Wenn das Kind neben dem Kindergeld noch Kindesunterhalt oder Unterhaltsvorschuss des Jugendamtes erhält, hat es oft keinen Bedarf mehr. Der Teil des Kindergeldes, der den Bedarf des Kindes Übersteigt, wird dann dem Elternteil, der Bürgergeld bezieht, als sonstiges Einkommen angerechnet. Das Kindergeld beträgt 250 Euro je Kind.

Das Kindergeld , das die Familienkasse für volljähriger Kinder zahlt, wird immer als Einkommen der Bürgergeld berechtigten Eltern gewertet. Das gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn das volljährige Kind nicht im Haushalt der Eltern lebt und das Kindergeld nachweislich von den Eltern an das Kind weitergegeben wird.

Bürgergeld berechnen

Die genaue und aktuelle Höhe Ihres Bürgergeld Anspruchs können Sie unproblematisch mit unserem Bürgergeld Rechner ermitteln.

Erstattung / Rückzahlung von Bürgergeld

Erstattungsansprüche des Jobcenters gegen Dritte

In bestimmten Fällen kann das Jobcenter einen Erstattungsanspruch gegenüber Dritten geltend machen. Dies ist meist der Fall, wenn Bürgergeld-Leistungen erbracht wurden, obwohl eigentlich andere Leistungsträger oder Angehörige zur Leistung verpflichtet gewesen wären und somit eine Hilfebedürftigkeit vermieden worden wäre. In diesem Fall geht der Anspruch gegen den Dritten gesetzlich auf das Amt über. Es gibt jedoch Ausnahmen vom gesetzlichen Forderungsübergang, insbesondere bei gesetzlichen Unterhaltsansprüchen. Wenn der Hilfebedürftige mit dem Unterhaltspflichtigen in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, eine Verwandtschaftsbeziehung besteht und der Hilfebedürftige den Unterhaltsanspruch nicht geltend gemacht hat oder der Hilfebedürftige Kind des Unterhaltspflichtigen ist und schwanger ist oder sein leibliches Kind unter sechs Jahren betreut, dann gibt es keinen gesetzlichen Übergang des Unterhaltsanspruchs auf das Jobcenter. Allerdings gibt es auch Ausnahmen von dieser Ausnahme: Unterhaltsansprüche minderjähriger Bürgergeld-Bezieher oder von Bürgergeld-Beziehern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ihre Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben, gehen immer auf das Jobcenter über.

Rückzahlung von Bürgergeld

Das Jobcenter hat das Recht, das ausgezahlte Bürgergeld zurückzufordern, falls der Empfänger das Jobcenter absichtlich getäuscht hat oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat, was als Verstoß gegen die Pflichten gilt. Wenn wichtige Änderungen in den persönlichen Verhältnissen des Empfängers nicht gemeldet wurden, muss das zu Unrecht erhaltene Geld zurückgezahlt werden. Eine Rückzahlungspflicht besteht auch, wenn die Bedürftigkeit absichtlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Wenn jedoch nur eine leichte Fahrlässigkeit vorliegt, kann das Jobcenter den Rückzahlungsanspruch erlassen, stunden oder niederschlagen. Die Entscheidung darüber liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Eine Rückzahlungsverpflichtung umfasst nicht nur den Bürgergeld-Regelsatz, sondern auch die Versicherungsbeiträge, die das Jobcenter an die Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt hat. Wenn eine Rückzahlungsverpflichtung besteht, geht sie im Falle des Todes des Schuldners auf die Erben über.

Aufrechnung der Rückzahlungsforderung mit dem Anspruch auf Bürgergeld

Lediglich in Situationen, bei denen der Anspruch auf Rückzahlung durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entsteht, ist es der Behörde möglich, das Bürgergeld zur Aufrechnung heranzuziehen. Dabei darf jedoch nicht das gesamte Bürgergeld, sondern lediglich die Regelleistung und der befristete Zuschlag (ohne Berücksichtigung der Zahlungen für Miete und Heizung) in Betracht gezogen werden. Zudem ist die Aufrechnung auf maximal 30 Prozent begrenzt und kann innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren erfolgen. Die Entscheidung, ob eine Aufrechnung stattfindet, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Jobcenters.

Auskunftspflicht des Arbeitgebers

Der frühere Arbeitgeber des Empfängers von Bürgergeld ist verpflichtet, dem Jobcenter auf Anfrage Informationen zu liefern, insbesondere bezüglich des Endes und des Grundes für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Die Informationspflicht erstreckt sich jedoch auf alle Fakten, die für den Bürgergeldanspruch relevant sind. Der Arbeitgeber muss seinem (früheren) Angestellten auf Anforderung unverzüglich bestätigen, welche Art und wie lange die Beschäftigung dauerte, wie hoch das Gehalt war, und zwar für Zeiträume, in denen der Arbeitnehmer Bürgergeldleistungen beantragt oder erhalten hat. Dies betrifft auch den Arbeitgeber des Partners des hilfebedürftigen Individuums, mit dem er/sie verheiratet ist oder in einer eheähnlichen oder partnerschaftsähnlichen Gemeinschaft zusammenlebt. Dasselbe gilt für den Arbeitgeber einer Person, die dem Bürgergeldeempfänger gegenüber unterhaltspflichtig ist.

Auskunftspflicht Dritter

Jeder, der Dienstleistungen oder Zuwendungen mit monetärem Wert für einen Empfänger von Bürgergeld erbringt, ist verpflichtet, auf Anfrage des Jobcenters Auskunft darüber zu geben. Diese Auskunftspflicht besteht, wenn die erbrachten Leistungen dazu geeignet sind, das Bürgergeld des Empfängers auszuschließen oder zu reduzieren. Wenn diese Pflicht zur Auskunftserteilung nicht erfüllt wird oder erforderliche Bescheinigungen nicht ausgestellt werden, können Schadensersatzansprüche und Bußgelder drohen. Es ist daher wichtig, dieser Pflicht nachzukommen.

Verpflichtung der Erben zur Rückzahlung des Bürgergeldes

Wenn ein Bürgergeld Empfänger verstirbt, müssen seine Erben unter bestimmten Bedingungen das vom Jobcenter gezahlte Bürgergeld zurückzahlen. Dies gilt nur, wenn innerhalb der letzten 10 Jahre mehr als 1.700 Euro gezahlt wurden und der Erbe den Wert des Nachlasses übersteigt. Einstiegsgeld und befristeter Zuschlag müssen nicht zurückgezahlt werden. Die Haftung des Erben ist auf den Wert des Nachlasses beschränkt und es können Schulden und Beerdigungskosten abgezogen werden. Es gibt jedoch Ausnahmen: Wenn der Wert des Nachlasses unter 15.500 Euro liegt und der Erbe Partner oder Verwandter des Bürgergeld Empfängers war und mit ihm zusammengelebt hat oder ihn gepflegt hat, entfällt der Rückzahlungsanspruch. Wenn die Rückzahlung für den Erben eine besondere Härte darstellen würde, kann das Jobcenter den Anspruch ebenfalls nicht geltend machen. Der Anspruch verjährt nach 3 Jahren.

Widerspruch und Klage gegen den Bürgergeld Bescheid

Widerspruch

Ein Widerspruch gegen einen Bürgergeld-Bescheid des Jobcenters ist durchaus möglich. Bevor man jedoch vor dem Sozialgericht Klage erheben kann, muss zunächst das Widerspruchsverfahren durchgeführt werden. Um Widerspruch einzulegen, kann man entweder eine schriftliche Erklärung verfassen oder dies direkt bei der zuständigen Behörde mündlich zu Protokoll geben. Dabei gilt eine Frist von einem Monat, innerhalb derer der Widerspruch beim Jobcenter eingereicht werden muss. Sollte dem Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung fehlen, besteht die Möglichkeit, den Widerspruch bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe der Entscheidung einzureichen. Das Jobcenter wird dann entweder dem Widerspruch stattgeben oder einen ablehnenden Widerspruchsbescheid erlassen. In jedem Fall ist es wichtig, sich von der Überzeugungskraft des eigenen Anliegens leiten zu lassen und eine klare, eindeutige Argumentation zu verwenden.

Klage

Innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Widerspruchbescheids besteht die Möglichkeit, in allen Auseinandersetzungen bezüglich SGB II beim zuständigen Sozialgericht eine Klage einzureichen. Die Klageerhebung muss schriftlich beim Sozialgericht erfolgen oder dort mündlich zu Protokoll gegeben werden. Es ist ratsam, die Klage zu begründen, indem man darlegt, aus welchen Gründen man mit bestimmten Aspekten des Bürgergeldbescheids nicht übereinstimmt. Tipp: Überprüfen Sie Ihren Bürgergeld-Bescheid online durch eine Bürgergeld-Kalkulation.

Kosten

Die Erhebung und Durchführung der Klage verursacht keine Kosten. Das Sozialgericht erhebt keine Gerichtsgebühren. Wenn man jedoch von einem Anwalt vertreten wird, fallen Anwaltskosten an. Daher ist es ratsam, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen. Wenn die Klage erfolgreich ist, muss das Jobcenter die Anwaltskosten übernehmen. Es entstehen also keine Kosten für die Klage, sofern man sich keine Anwaltshilfe in Anspruch nimmt.

Einstweiliger Rechtsschutz

Wenn es in Eilsachen notwendig ist, kann ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht gestellt werden. Dabei wird geprüft, ob eine Eilbedürftigkeit vorliegt und ob erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Behörde bestehen. Ist dies der Fall, wird das Sozialgericht eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren treffen. Bei Bürgergeld-Angelegenheiten ist in der Regel Eilbedürftigkeit gegeben, da es um die Sicherung des Existenzminimums geht. Das reguläre Verfahren des Sozialgerichts dauert oft ein Jahr, weshalb einstweiliger Rechtsschutz notwendig ist. Gegen den Beschluss des Sozialgerichts kann der Antragsteller mit einer Beschwerde zum Landessozialgericht vorgehen.