Bürgergeld Anspruch – die Voraussetzungen

Foto des Autors

von

geprüft von

Aktualisiert am

Wann und für wen besteht ein Anspruch auf Bürgergeld?

Die Antwort lautet: Einen Bürgergeld Anspruch hat, wer nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt mit dem eigenen Einkommen der Vermögen zu sichern.

Im Einzelnen sind folgende Voraussetzungen notwendig:

Erwerbsfähigkeit

Einen Anspruch auf Bürgergeld haben zum einen erwerbsfähige Personen. Das sind Personen, die mindestens 15 Jahre alt sind und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben.

Selbstverständlich haben auch nicht erwerbsfähige Personen einen Anspruch, insbesondere Kinder. Hier gelten jedoch andere (einfachere) Voraussetzungen. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf den Anspruch auf Bürgergeld für erwerbsfähige Personen.

Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Bürgergeld erhalten auch Personen, die mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Gemeinschaft leben. Hierzu gehören in der Regel der Ehepartner oder Lebenspartner und die Kinder. Es sind aber auch andere Konstellationen möglich.

Ob Erwerbsfähigkeit vorliegt, stellt einzig und allein die gesetzliche Rentenversicherung fest.

Liegt keine Erwerbsfähigkeit vor, aber dennoch Hilfebedürftigkeit, so besteht ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit nach dem SGB XII.

Aufenthalt in Deutschland

Der gewöhnliche Aufenthalt des Anspruchstellers muss in der Bundesrepublik Deutschland sein.

Hilfebedürftigkeit

Wesentliche Voraussetzung für den Anspruch auf Bürgergeld für erwerbsfähige Personen ist die Hilfebedürftigkeit. Der Gesetzgeber hat somit kein bedingungsloses Bürgergeld bzw. bedingungsloses Grundeinkommen geschaffen.

Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen (zum Beispiel Wohngeld oder Kinderzuschlag), erhält.

Unter welchen Voraussetzungen, insbesondere ab welchem Zeitpunkt das Vermögen berücksichtigt wird, führen wir weiter unten im Einzelnen aus.

Erwerbstätige Personen können auch hilfebedürftig sein können, etwa, wenn sie nur ein so geringes Erwerbseinkommens erzielen, dass sie ohne das Bürgergeld als zusätzliche staatliche Sozialleistung nicht ihren Lebensunterhalt sicherstellen könnten. Auch Empfänger von Arbeitslosengeld mit nur geringem Arbeitslosengeld haben einen Anspruch auf Bürgergeld. Bezieher von Bürgergeld mit eigenem (geringen) Einkommen werden umgangssprachlich „Aufstocker“ genann


Was umfasst der Anspruch auf Bürgergeld?

Wichtigstes Ziel des Bürgergeldes ist es, Langzeitarbeitslosigkeit – und damit Hilfsbedürftigkeit – mit intensiver Betreuung zu überwinden – aus diesem Grund besteht der Bürgergeld-Anspruch. Wer Hilfe braucht, soll seinen Lebensunterhalt möglichst bald wieder ganz oder zumindest zum Teil selbst verdienen können und schnellstmöglich in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden. Es gilt das Prinzip der Hilfe zur Selbsthilfe.

Die Bürgergeld Leistungen umfassen deshalb Dienst-, Geld- und Sachleistungen. Die Leistungen berücksichtigen die individuelle Lebenslage des Leistungsberechtigten. Im Vordergrund steht der Grundsatz der Überwindung dieser Situation durch eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt (unter Einsatz der Instrumente der Arbeitsförderung) oder eine Beschäftigungsmaßnahme mit Mehraufwandsentschädigung.

Der Bürgergeld Anspruch umfasst also nicht lediglich die Leistung des bisherigen Regelsatzes des SGB II, also die Regelleistung. Es werden auch die Kosten der Unterkunft, KdU genannt, übernommen. Daneben beinhaltet der Bürgergeld Anspruch weitere Leistungen. So übernimmt der Staat insbesondere bei einer vorliegenden Versicherung die Beiträge zur Krankenversicherung.

Regelsatz

Die Bürgergeld Regelleistung ist eine Pauschalleistung. Ihre Höhe beziffert sich ab dem 1. Januar 2023 auf 502 Euro für einen alleinstehenden Haushaltsvorstand. Dieser Bürgergeld Regelsatz wird monatlich im Voraus gezahlt, ist spätestens am letzten Werktag des Vormonats auf dem Konto des Bürgergeld-Beziehers bzw. der Bürgergeld-Bezieherin.

Ehepartner, Lebenspartner oder sonstige Partner der sog. Bedarfsgemeinschaft bekommen 90 % der Regelleistung.

Die Einzelheiten und auch die Höhe der Leistung an Kinder, also das Bürgergeld für die Mitglieder der Bedarfsgemeimeinschaft, lassen sich der detaillierten Tabelle Bürgergeld Regelsatz entnehmen.

Alleinerziehende haben einen Anspruch auf einen Mehrbedarfszuschlag, der in § 21 SGB II geregelt ist.

Kosten der Unterkunft: Miete für Wohnung, Heizkosten

Neben dem Anspruch auf die Regelleistung besteht für Bürgergeld-Bezieher ein Anspruch auf die Übernahme der Kosten für eine angemessene Wohnung. Außerdem muss das Amt die angemessenen Heizungskosten tragen.

Hinsichtlich der Frage der Angemessenheit ergaben sich nach der alten Hartz IV Regelung die meisten Streitpunkte zwischen Leistungsbezieher und den dem Jobcenter. Folgerichtig gab es hier auch eine Vielzahl von Klagen und Verfahren vor den Sozialgerichten.

Um dies zu vermeiden, kommt es beim Bezug von Bürgergeld im ersten Jahr des Leistungsbezugs (Karenzzeit) nicht auf die Frage der Angemessenheit der Wohnung an. Heizkosten müssen jedoch immer angemessen sein.

Erst nach einem Leistungsbezug von mehr als einem Jahr werden die folgenden Punkte hinsichtlich Miete wieder relevant:

  •     Wann ist der Wohnraum angemessen?
  •     Wie teuer darf eine Wohnung sein?
  •     Wie groß darf eine Wohnung sein?
  •     Welche Wohnungsausstattung ist angemessen?
  •     Werden auch Kosten für eine unangemessene große oder teure Wohnung übernommen?
  •     Wie lange werden die Kosten für eine unangemessene Wohnung übernommen?
  •     Was fällt unter die Mietnebenkosten?
  •     Welche Miet-Nebenkosten müssen vom Amt übernommen werden? Wem stehen die Nebenkosten-Nachzahlungen zu?
  •     Wem stehen Rückerstattungen von Heizkosten zu?
  •     Wann ist ein Umzug von einer unangemessenen in eine angemessene Wohnung erforderlich?
  •     Wer trägt die Kosten für den Umzug?

Rentenversicherung

Nach der Neuregelung des SGB II sind Bezieher von Bürgergeld nicht rentenversicherungspflichtig. Der Staat zahlt keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ein.

Krankenversicherung

Bürgergeld Empfänger sind in der gesetzlichen Krankenkasse (und Pflegekasse) pflichtversichert. Die Beiträge werden vom Staat getragen. Ist der Bürgergeld-Bezieher von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung befreit und zahlt er freiwillige Beiträge, so hat er einen Anspruch auf einen Zuschuss. Der Zuschuss wird in der Höhe des Beitrags bei einer Nichtbefreiung gezahlt.

Wenn der Bürgergeld Bezieher bereits im Rahmen einer Familienversicherung versichert ist, so erfolgt keine eigenständige Pflichtversicherung. Eine Familienversicherung geht vor.

Es besteht ebenfalls keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn das Bürgergeld nur als Darlehen geleistet wird oder wenn lediglich Leistungen für eine Erstausstattung erbracht werden.

Anspruch auch bei Arbeitsunfähigkeit

Nach der neuen (wie alten) Rechtslage ändert eine Arbeitsunfähigkeit, die auf eine Erkrankung zurückzuführen ist, nichts am Bezug von Leistungen. Erst wenn eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt, kam der Bezug von Rentenleistungen in Betracht bzw. die Beantragung von Grundsicherungsleistungen bei Erwerbsunfähigkeit.

Das Bürgergeld des SGB II steht (wie bisher) neben den Leistungen des SGB XII (Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung).

Der Bürgergeld-Bezieher muss dem Bürgergeld-Amt, also dem Jobcenter, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzeigen. Bis zum Ablauf des dritten Kalendertags nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit muss der Bürgergeld-Bezieher eine entsprechende ärztliche Bescheinigung (auch über die voraussichtliche Dauer) vorlegen. Das Jobcenter kann auch sofort eine ärztliche Bescheinigung verlangen. Versäumt der Hilfebedürftige dies, kann das Amt nach schriftlicher Anmahnung die Leistungen aussetzen.


Zuverdienst und Bürgergeld Anspruch

Beim Bürgergeld wird die Aufnahme von Arbeit nicht nur gefordert, sondern auch gefördert. Wer mit einer Erwerbstätigkeit etwas verdient, kann davon einen Teil behalten. So soll ein Anreiz für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit geschaffen werden.

Wer arbeitet, und sei es auch nur in einem Minijob, hat so auf jeden Fall mehr Geld zur Verfügung als jemand, der keine Eigeninitiative zeigt. Umgekehrt gilt dies ebenfalls: wer keine eigenen Bemühungen unternimmt, kann nur erschwert auf Kosten der Allgemeinheit leben.

Einzelheiten zu den Hinzuverdienstgrenzen siehe hier: Einkommensfreibeträge

Bürgergeld Anspruch berechnen

Die genaue und aktuelle Höhe des Bürgergeld-Anspruchs können Sie unproblematisch mit unserem Bürgergeld Rechner ermitteln.


Ausnahme: kein Anspruch auf Bürgergeld

Bestimmte Personengruppen haben keinen oder nur einen eingeschränkten Anspruch auf Bürgergeld.

Der Anspruch entfällt beispielsweise für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die sich ohne vorherige Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners der leistungsgewährenden staatlichen Stelle außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen.

Auch Personen, die in einer (voll-)stationären Einrichtung untergebracht sind haben keinen Anspruch auf das Bürgergeld für erwerbstätige Menschen.

Das gilt etwa für Gefangene oder Menschen, die sich längere Zeit im Krankenhaus aufhalten müssen. Sie erhalten Bürgergeld unter anderen, an ihre Situation angepasste Voraussetzungen. Eine Ausnahme besteht aber bei einem Krankenhaus- bzw. Reha-Aufenthalt von voraussichtlich weniger als 6 Monaten.

Keinen Bürgergeld – Anspruch nach den Regeln für erwerbstätige Personen haben Personen im gesetzlichen Rentenalter sind oder die voraussichtlich absehbar für mehr als 6 Monate erwerbsunfähig sind. Für sie besteht der Anspruch auf Bürgergeld unter abgewandelten, vereinfachten Voraussetzungen.

Gleiches gilt für Personen, die eine Altersrente, Knappschaftsausgleichsleistung oder eine ähnliche öffentlich-rechtliche Leistung erhalten, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts ausreicht.

Letzte News: