Im Bereich des Bürgergeldes fällt sehr oft das Stichwort Zuflussprinzip. Es spielt im Zusammenhang mit der Frage nach der Bedürftigkeit des Antragstellers eine Rolle. Genau genommen geht es beim Zuflussprinzip und zeitliche Zuordnung von Einkommen. Beispiel: Man arbeitet im September, erhält den Lohn aber erst im Oktober. Ist man dann im Oktober oder schon im September nicht mehr bedürftig?
Zuflussprinzip ist Zeitfaktor der Bedürftigkeit

Das Zuflussprinzip beim Bürgergeld regelt, wann eingehendes Geld als Einkommen gewertet und angerechnet wird.
Das Bürgergeld Zuflussprinzip besagt, dass Einnahmen immer in dem Monat als Einkommen auf das Bürgergeld anzurechnen sind, in dem sie zufließen.
Beispiel: Der Bürgergeld-Bezieher hat mit einem Minijob ein Arbeitseinkommen von 400 Euro. Das Gehalt wird also zum Teil (im Rahmen der Einkommensfreibeträge) auf den Bürgergeldanspruch angerechnet. Wird das Gehalt für den Monat Juli erst am 1. August auf dem Konto des Leistungsberechtigten gutgeschrieben, so erfolgt die Anrechnung unter Anwendung des Zuflussprinzips erst im Monat August. Dass das Geld eine Gegenleistung für die Arbeit im Monat Juli ist, also der Anspruch bereits im Juli begründet wurde, ist unerheblich.
Das Zuflussprinzip gilt grundsätzlich für jedes Einkommen und jede Einnahme der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft.
Kinderzuschlag: hier gilt eine Ausnahmen vom Zuflussprinzip
Es gibt jedoch auch Ausnahmen vom Zuflussprinzip. Die wohl in der Praxis wichtigste Ausnahme betrifft die Nachzahlung des Kinderzuschlags. Hierzu gibt es ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 25.10.2017. Danach müssen Nachzahlungen des Kinderzuschlags, der von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit geleistet wird, abweichend vom tatsächlichen Zufluss in dem Monat als Einkommen berücksichtigt werden, für den der Kinderzuschlag erbracht wurde. Wann der Kinderzuschlag tatsächlich ausgezahlt wurde, ist unerheblich. Kinderzuschlag und Bürgergeld schließen sich zwar grundsätzlich aus. Es gibt aber die Fallkonstellation, dass zunächst ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht, dieser dann aber entfällt und ein Anspruch auf Bürgergeld besteht, wenn sonstiges Einkommen wegbricht.
Beispiel: Es wird für den Monat Januar und die nachfolgenden Monate Kinderzuschlag bei der Familienkasse beantragt. Die Voraussetzungen liegen vor und die Leistung wird bewilligt, allerdings erst im März. Im März jedoch besteht ein Anspruch auf Bürgergeld, weil sich das Einkommen der Familie noch weiter verringert hat. Wir der Kinderzuschlag für Januar und Februar dann erst im März ausgezahlt, so wird er nicht als Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet.
Zuflussprinzip: Problem, wenn Bürgergeldanspruch ausläuft
Gelingt es dem Bürgergeld-Bezieher eine Arbeitsstelle zu finden, so entfällt der Anspruch auf Bürgergeld entsprechend dem Zuflussprinzip mit dem Monat, in dem das erste Gehalt auf dem Konto des bisherigen Bürgergeld-Beziehers eingeht. In der Regel ist das der letzte Werktag bzw. Bankarbeitstag des Monats. Das Jobcenter zahlt dann aber für den ganzen Monat kein Bürgergeld mehr, obwohl der bisherige Leistungsbezieher erst am Ende des Monats wieder über Einkommen verfügt. Es entsteht ein Vakuum ohne Geldmittel für den bisherigen Bürgergeld-Bezieher
Beispiel: Das Jobcenter hebt den Bewilligungsbescheid mit Ablauf des Monats Mai auf, weil der Anspruchsberechtigte zum 1. Juni eine Arbeitsstelle antritt. Das Gehalt wird erst zu Ende Juni ausgezahlt und erst dann dem Konto des ehemaligen Leistungsbeziehers gutgeschrieben.
Überbrückung des Zuflussprinzips mit Jobcenter Darlehen
Die Frage ist: wovon soll der ehemalige Bürgergeld-Bezieher in dem ersten Monat der Arbeitstätigkeit leben, wenn es Arbeitslohn erst am Ende des Monats gibt? Eine Möglichkeit wäre ein Vorschuss vom Arbeitgeber. Funktioniert das nicht, so kann beim Jobcenter ein Darlehen zur Überbrückung beantragt werden. Man kann es dann in den Folgemonaten ratenweise zurückzahlen.
Nicht nur, wenn eine Arbeitsstelle angetreten wird, entstehen durch das Zuflussprinzip Probleme. Ähnlich ist die Situation, wenn eine Rente bewilligt wird, da diese ebenfalls erst am Ende des Monats für den laufenden Monat gezahlt wird.