Für Menschen, die auf Bürgergeld angewiesen sind, stellt sich oft die Frage, welche Versicherungen vom Jobcenter abgedeckt werden. Zwar gibt es einige Versicherungen, die im Rahmen des Bürgergeldes anerkannt werden, jedoch bedeutet dies nicht automatisch, dass das Jobcenter zusätzliches Geld bereitstellt. Grundsätzlich werden nur Beiträge zur Krankenversicherung übernommen. Um jedoch Klarheit zu schaffen, welche Versicherungsbeiträge vom Jobcenter getragen werden und welche aus dem Bürgergeld Regelsatz beglichen werden müssen, erläutern wir in diesem Beitrag die genauen Details.
Krankenversicherung beim Bürgergeld
Eine Krankenversicherung ist von höchster Bedeutung und zählt zu den unverzichtbaren Versicherungen. Die Krankenversicherungspflicht ist gesetzlich vorgeschrieben, da eine medizinische Versorgung im Falle einer Krankheit zum Existenzminimum eines jeden Menschen gehört. Das Bürgergeld Gesetz sieht vor, dass das Jobcenter die Beiträge für die Krankenversicherung übernimmt, sofern kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht. Für Bürgergeld Aufstocker, die bereits in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen, übernimmt das Jobcenter keine Beiträge zur Krankenversicherung, da diese bereits durch das Arbeitsverhältnis gesetzlich versichert sind.
Haftpflichtversicherung beim Bürgergeld wird nicht vom Jobcenter gezahlt
Die Haftpflichtversicherung zählt zweifellos zu den essentiellen Versicherungen – direkt nach der Krankenversicherung. Sie springt ein, wenn ein Dritter einen Schaden erleidet. Allerdings ist es gesetzlich nicht vorgesehen, dass das Jobcenter die Kosten dieser Versicherung übernimmt. Empfänger von Bürgergeld müssen die Beiträge aus ihrem Regelsatz selbst bestreiten, wenn sie eine Haftpflichtversicherung abschließen oder fortführen wollen.
Sofern man über Einkommen verfügt, welches beim Bürgergeld berücksichtigt wird, kann man gemäß § 11b Abs. 1 SGB II (Bürgergeld Gesetz) einen Betrag von 30 Euro pro Monat für Versicherungsbeiträge abziehen. Auf diese Weise wird pauschal ein Betrag von 30 Euro vom Einkommen abgezogen und nur der verbleibende Rest wird auf das Bürgergeld angerechnet. Allerdings ist diese Vorschrift lediglich für Einkommen ohne Erwerbstätigkeit anwendbar, da bei Erwerbseinkommen bereits ein Grundfreibetrag von 100 Euro existiert, in welchem die Versicherungspauschale von 30 Euro bereits enthalten ist. Somit besteht kein zusätzlicher Freibetrag von 30 Euro für Erwerbseinkommen. Viele Bezieher von Bürgergeld wissen allerdings nicht, dass der Pauschalbetrag von 30 Euro für Versicherungen unabhängig davon besteht, ob eine Versicherung tatsächlich vorhanden ist oder nicht. Das Jobcenter führt keine Überprüfung durch, um festzustellen, ob eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde oder fortbesteht.
Hausratversicherung beim Bürgergeld – Jobcenter zahlt nicht
Die Hausratversicherung wird nicht von dem Jobcenter separat übernommen; es verhält sich ähnlich wie bei einer Haftpflichtversicherung. Sofern eine solche Versicherung gewünscht ist, müssen die Beiträge aus dem Regelsatz beglichen werden. Jedoch wird gemäß § § 11b Abs. 1 SGB II (Bürgergeld Gesetz) auch die Hausratversicherung als angemessene Zusatzversicherung angesehen. Bürgergeldempfänger erhalten somit einen Pauschalbetrag von 30 EUR monatlich, der vom anrechenbaren Einkommen abgezogen werden kann. Man sollte sich auch hier in Erinnerung bringen, dass dieser Freibetrag nicht für Erwerbseinkommen zur Verfügung steht, sondern dort der Grundfreibetrag von 100 Euro gilt.
Versicherungen als Vermögen
Wenn es um Versicherungen geht, die eine finanzielle Komponente beinhalten, spricht man von kapitalbildenden Versicherungen. In diesem Fall kann eine Versicherung sogar als Vermögen betrachtet werden oder als Einkommen, wenn monatliche Zahlungen anfallen. Hier muss man sich verdeutlichen, dass diese Zahlungen bei der Berechnung des Bürgergeld Anspruchs berücksichtigt werden.
Zu den Versicherungen, die für die Berechnung des Bürgergelds relevant sind, gehören Lebensversicherungen, Rentenversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen und Sterbegeldversicherungen. Wenn eine dieser Versicherungen vorhanden ist, ist es für die Berechnung des Bürgergeldes entscheidend, ob der aktuelle Wert der Versicherung – der sogenannte Rückkaufswert – innerhalb des Vermögensfreibetrags liegt. Dieser beträgt derzeit 15.000 Euro pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Der Wert der Versicherung darf das Bürgergeld Schonvermögen also nicht überschreiten. Andernfalls vermindert sich der Anspruch auf Bürgergeld.
Die Kosten einer Privathaftpflichtversicherung sind als Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen, wenn der Vermieter den Nachweis einer solchen Versicherung zur Bedingung macht ( vgl. BSG, Urteil vom 30.06.2021 – B 4 AS 76/20 R, LSG Hamburg, Urt. v. 09.08.2012 – L 4 AS 367/10 u. LSG Hessen, Urt. v. 05.08.2020 – L 6 AS 581/18).