Partner sind eine Bedarfsgemeinschaft beim Bürgergeld
Ehepartner oder nichteheliche Lebenspartner sind – im Sinne des Bürgergeld-Gesetzes – eine Bedarfsgemeinschaft. Zu ihrer Bedarfsgemeinschaft zählen selbstverständlich auch die Kinder, die mit im Haushalt leben, egal ob es sich um gemeinschaftliche Kinder der Partner handelt.
Besteht der Haushalt nur aus einer Person, so ist diese eine Person ebenfalls eine Bedarfsgemeinschaft.
Die Bedarfsgemeinschaft bildet – was das Bürgergeld anbelangt – eine Anspruchsgemeinschaft. Die Bedarfsgemeinschaft ist auch hinsichtlich Einkommen und Vermögen eine Einheit . Es findet immer eine Gesamtbetrachtung statt. Das bedeutet z.B., dass das Einkommen des einen Partners dem anderen ebenfalls zugerechnet wird – und umgekehrt.
Das Jobcenter rechnet also folgendermaßen, um den Bürgergeld-Anspruch zu ermitteln:
– wie hoch ist der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft
– wie hoch sind Einkommen und Vermögen der Bedarfsgemeinschaft?
Anschließend werden das Gesamteinkommen (und Vermögen) und der ermittelte Gesamtbedarf gegenübergestellt und der Anspruch festgestellt.
Scheidung oder Trennung: Bedarfsgemeinschaft verändert sich
Trennen sich die Partner der Lebensgemeinschaft oder die Ehepartner, so wirkt sich dies unmittelbar auf die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft aus.
Info aus dem Familienrecht: Eine Trennung kann auch der gemeinschaftlichen Wohnung durchgeführt werden; ein Auszug eines des Partner ist nicht zwingende Voraussetzung für eine Trennung. In der gegenwärtigen Situation ist es schließlich nicht einfach eine Single-Wohnung zu finden.
Will man sich scheiden lassen, ist vom Gesetz grundsätzlich ein Trennungsjahr vorgeschrieben, ehe die Scheidung beim Gericht beantragt werden kann. Auch diese vom Familienrecht geforderte Trennungszeit kann in einer einzigen Wohnung, in der ehemals gemeinsamen Wohnung, verbracht werden. Die Ex-Partner müssen dann aber in allen Bereichen des Lebens eine strikte Trennung durchführen, d.h. umgangssprachlich Tisch und Bett müssen getrennt werden.
Was das Bürgergeld betrifft, so bildet bei einer Trennung jeder der ehemaligen Lebenspartner eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Über die Trennung ist das Jobcenter zu informieren Jeder der ehemaligen Partner ist verpflichtet ab dem Zeitpunkt der Trennung für sich selbst Bürgergeld zu beantragen.
Wenn ein Partner aus der gemeinsamen Wohnung auszieht
Der Wunsch nach Scheidung oder Trennung rechtfertigt einen Auszug aus der bisherigen gemeinschaftlichen Wohnung und einen Umzug in eine neue Wohnung. Das wird auch vom Jobcenter im Rahmen des Anspruchs auf Bürgergeld anerkannt. Gemäß § 22 Abs. 6 SGB II besteht ein Anspruch auf Erstattung der Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten gegenüber dem Jobcenter. Nichts anderes gilt bei einer Trennung für Auszug und Umzug. Wichtig bei einem beabsichtigten Auszug und Umzug ist, dass die neue Wohnung bzw. die Miete angemessen im Sinne des Bürgergeld-Gesetzes sein muss, damit das Jobcenter sie vollständig übernehmen kann. Hier sollte man sich im Vorfeld über Angemessenheitsgrenze beim Jobcenter erkundigen. Die Angemessenheit der Miete hängt von den örtlichen Gegebenheiten ab.