Bürgergeld: Jobcenter müssen nicht plattdeutsch agieren – Landessozialgericht!

Um Bürgergeld zu erhalten, ist es notwendig, einen Antrag beim zuständigen Jobcenter zu stellen. Zudem müssen die relevanten Unterlagen eingereicht werden, die es dem Jobcenter ermöglichen zu prüfen, ob ein Anspruch auf Bürgergeld besteht. Im Anschluss erhält der Antragsteller einen Bescheid vom Jobcenter, der den Anspruch auf Bürgergeld bestätigt oder ablehnt.

Landessozialgericht Nordrhein Westfalen: Bescheid vom Jobcenter muss nicht auf plattdeutsch sein

Kürzlich musste sich das Landessozialgericht NRW mit einer Klage eines Bürgergeld Empfängers auseinandersetzen. Der Kläger bestand darauf, den Bescheid des Jobcenters auf Plattdeutsch zu erhalten.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat in einem Urteil vom 8. September 2022 (L 7 AS 1360/21) entschieden, dass das Jobcenter nicht dazu verpflichtet ist, plattdeutsche Bürgergeld-Bescheide auszustellen. Die alleinige Amtssprache sei Hochdeutsch.

Die Klage eines Bürgergeld-Beziehers, der einen plattdeutschen Bescheid beantragt hatte, wurde abgewiesen. Der Kläger musste zudem Verschuldenskosten in Höhe von 500 Euro tragen.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger zuvor SGB II Leistungen bezogen und war auf seinen Wunsch hin einer Arbeitsgelegenheit in einem Bauernmuseum zugeteilt worden, einem sogenannten 1-Euro-Job. Er hatte dann geklagt und wollte erreichen, dass ihm ein Bescheid in plattdeutscher Sprache ausgestellt wird. Das erstinstanzliche Sozialgericht hatte die Klage bereits abgewiesen, woraufhin der Kläger Berufung eingelegt hatte.

Amtssprache ist deutsch – hochdeutsch!

Das Landessozialgericht hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass die Amtssprache in Deutschland Deutsch ist, was alle deutschen Mundarten und Dialekte einschließt, solange sie von allen Beteiligten verstanden werden. Dennoch bleibt im schriftlichen Verfahren nur das Hochdeutsche zulässig, da Verwaltungsverfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchgeführt werden müssen, wie es in § 9 Abs. 2 SGB X festgelegt ist. Das Gericht betont, dass ein unübersichtliches Nebeneinander verschiedener Sprachvarianten mit unterschiedlichen Schreibweisen vermieden werden soll, da diese allenfalls von einem Teil der Bevölkerung räumlich begrenzt verstanden werden können. Dies gilt auch für das Niederdeutsche und Plattdeutsche, da es seit dem 16. Jahrhundert keine gemeinsame niederdeutsche Schriftsprache mehr gibt. Daher wies das Landessozialgericht die Berufung zurück und bestätigte, dass es keinen Anspruch auf Erhalt eines Bescheides in platt- bzw. niederdeutscher Sprache oder einer Übersetzung in diese Sprachen gibt.

Obwohl das Plattdeutsche gemäß der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen vom 5.12.1992 als Regionalsprache anerkannt ist, bedeutet dies nicht automatisch, dass ein Bescheid auch in dieser Sprache verfasst werden muss. Der Kläger beherrscht schließlich auch das Hochdeutsche.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die Bundesrepublik Deutschland noch das Land Nordrhein-Westfalen verpflichtet sind, Regelungen zur Verwendung des Niederdeutschen (Plattdeutschen) in der Verwaltung zu erlassen.

Eine Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft ist ebenfalls ausgeschlossen, da Sprecher des Nieder- bzw. Plattdeutschen keine eigenständige Ethnie darstellen.

Verschuldenkosten sind zu tragen

Das Landessozialgericht hat klargestellt, dass die Klage gegen den Bescheid des Jobcenters keinerlei Substanz aufweist. Folglich sind die Verschuldenskosten, die vom Sozialgericht zu Recht festgesetzt wurden, gerechtfertigt.

Zusammenfassung: Bürgergeld und plattdeutsch

Es ist nicht erforderlich, dass Jobcenter ihre Bescheide in einer bestimmten Mundart verfassen, sei es Plattdeutsch, Friesisch oder Bairisch. In diesem Sinne: Grüß di Gott, Lisa!

Schreibe einen Kommentar