Bürgergeld: Jobcenter Darlehen besser

Das Bürgergeld umfasst nicht nur den Regelsatz, sondern auch die Kosten für die Unterkunft, Heizkosten und zusätzliche Bedürfnisse, wie Schwangerschaft oder Alleinerziehung. Ohne diese finanzielle Unterstützung durch das Jobcenter würde es für die Empfänger schwierig sein, ihre Lebenshaltungskosten zu decken und ihr soziokulturelles Existenzminimum zu sichern. Allerdings ist bekannt, dass das Jobcenter diese Gelder knapp bemisst und kalkuliert. Im Fall unvorhergesehener Ausgaben, wie einer kaputten Waschmaschine oder einer hohen Stromrechnung, können Bürgergeld-Bezieher oft nicht mithalten.

Darlehen vom Jobcenter

Es kann in gewissen Fällen notwendig sein, beim Jobcenter ein Darlehen zu beantragen. Allerdings sind die Bedingungen, unter welchen ein Bürgergeld Darlehen bewilligt wird, äußerst strikt und im SGB II, dem Bürgergeld Gesetz, verankert. Ein Pluspunkt des Jobcenter Darlehens ist jedoch, dass es ohne Zinsen vergeben wird. Es fallen keinerlei Zinsgebühren an.

Bürgergeld Darlehen vom Jobcenter: Voraussetzungen

Das Jobcenter gewährt Darlehen nur unter bestimmten Bedingungen, die im Bürgergeld Gesetz (§ 24 Abs. 1 SGB II) festgelegt sind. Um in den Genuss dieser finanziellen Unterstützung zu kommen, muss ein unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts vorliegen. Das bedeutet, dass der Bedarf nicht durch eigenes Vermögen gedeckt werden kann (§ 42a SGB II, Bürgergeld Gesetz). Auch ein Darlehen von der eigenen Bank oder von Verwandten und Bekannten ist nicht möglich. Ebenso wenig kann eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Energieversorger bei einer Stromnachzahlung aus der Jahresrechnung getroffen werden. Um dem Jobcenter die Erfüllung dieser Voraussetzungen nachzuweisen, sind Negativbescheinigungen der Bank oder des Energiekonzerns erforderlich.

Typische Fälle für Darlehen vom Jobcenter

Wie bereits erwähnt, können Jobcenter in bestimmten Fällen ein Darlehen gewähren, um unabweisbare Bedürfnisse zu decken. Typische Situationen, in denen ein solches Bürgergeld Darlehen in Frage kommt, sind beispielsweise:

  • Offene Stromrechnungen, die beglichen werden müssen
  • Reparatur oder Ersatz von kaputten Haushaltsgeräten wie einer Waschmaschine
  • Anhäufung von Mietschulden, die andernfalls zur Obdachlosigkeit führen könnten
  • Kauf eines PKW, der für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit unverzichtbar ist
  • Überbrückungsdarlehen, zum Beispiel bei der Umstellung von Bürgergeld auf Arbeitseinkommen oder Rente.

Jobcenter Darlehen muss zurückgezahlt werden

Die Leistung des Jobcenters mag zwar zinslos sein, dennoch handelt es sich um ein Darlehen, das zurückgezahlt werden muss. Die Rückzahlung erfolgt aus der Regelleistung und der Darlehensbetrag wird vom Jobcenter direkt vom Regelsatz abgezogen. Gemäß § 42a Abs. 2 SGB II (Bürgergeld Gesetz) beträgt die Rückzahlungsrate maximal 5 Prozent des Regelsatzes. Diese Neu-Regelung tritt ab dem 1. Juli 2023 in Kraft. Vorher musste das Darlehen mit mindestens 10 Prozent des Regelsatzes zurückgezahlt werden. Der Gesetzgeber hat die Rückzahlungsrate bewusst reduziert, um sicherzustellen, dass Bürgergeld-Bezieher durch die Rückzahlung nicht erneut in finanzielle Schwierigkeiten geraten, welche das Darlehen ursprünglich lösen sollte.

Rückzahlungsrate bei nur 5 Prozent des Regelsatzes

Auch Darlehen, die das Jobcenter vor dem 1. Juli 2023 bewilligt hat, können nun zu einem reduzierten Satz von 5 Prozent des Regelsatzes zurückgezahlt werden. Selbst wenn mehrere Darlehen vom Jobcenter genehmigt wurden, darf insgesamt nicht mehr als 5 Prozent des Regelsatzes für die Rückzahlung der Schulden aufgewendet werden. Diese neue Regelung ist ein starkes Signal, dass das Jobcenter sich für die finanzielle Entlastung seiner Kunden einsetzt und ihnen dabei hilft, ihre Schulden verantwortungsbewusst zu begleichen.

Ausnahme von der Rate in Höhe von 5 Prozent des Regelsatzes

Normalerweise müssen Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts höchstens 5 Prozent ihres Regelsatzes an das Jobcenter zurückzahlen. Allerdings gibt es eine Ausnahme von dieser Regelung, die in § 42a Abs. 2 SGB II (Bürgergeld Gesetz) verankert ist. Wenn die Leistungen als Darlehen erbracht werden oder bereits mehr als 20 Prozent des Regelbedarfs gegen Ansprüche auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgerechnet wurden, kann das Jobcenter bis zu 30 Prozent des Regelsatzes einbehalten oder als Rückzahlungsrate verlangen. Es handelt sich hierbei um eine spezielle Regelung, die von der allgemeinen Rückzahlungsbegrenzung abweicht und daher besondere Voraussetzungen erfordert.

Selbst wenn der Bezug von Bürgergeld endet, entfällt die Obergrenze von 5 Prozent des Regelsatzes als maximale Rückzahlungsrate für das Darlehen. In diesem Fall ist die vollständige Rückzahlung des Darlehens unverzüglich erforderlich. Eine Ausnahme von dieser Regelung besteht jedoch, wenn eine Ausbildung absolviert wird. In diesem Fall muss das Darlehen erst nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung zurückgezahlt werden, wie es in § 27 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches II (Bürgergeldgesetz) festgelegt ist.

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