Für Kinder gib es im Bürgergeld-Gesetzes an unterschiedlichen Stellen eigene Ansprüche auf Leistungen. Das Bürgergeld für Kinder ist also breit gefächert. Geltend machen können diese Ansprüche der Kinder die Eltern oder Erziehungsberechtigten. Kinder bilden mit ihren Eltern oder mit einem Elternteil eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Bürgergeldes.
Folgende Fragen stellen sich für Eltern, die Bürgergeld beantragen wollen oder bereits beantragt haben.
Was bekommen Kinder an Leistungen im Rahmen des Bürgergeldes? Wie hoch ist der Regelbedarf für Kinder? Welchen Regelsatz für Kinder gibt es? Bekomme ich einen Mehrbedarf für Kinder? Was versteht man unter Leistungen für Bildung und Teilhabe, die es für Kinder gibt., und wo beantragt man sie? Wie viel Bürgergeld für Kinder gibt es insgesamt?
Im folgenden Beitrag beantworten wir all diese Fragen rund um das Thema Kinder und Bürgergeld.
Regelsatz für Kinder – Regelbedarf für Kinder
Wich hoch der Regelsatz beim Bürgergeld ist, der aus dem allgemeinen Regelbedarf resultiert, haben wir an anderer Stelle genau erklärt. Deshalb an dieser Stellen nur ein kurzer Hinweis: der Regelsatz ist das Geld zum täglichen Leben, das vom Jobcenter ausgezahlt wird. Es dient der Abdeckung der Bedürfnisse des täglichen Lebens, wie etwa Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat oder Haushalts-Energie.
Der Regelsatz des Bürgergeldes für Kinder ergibt sich aus drei Regelbedarfsstufen, die jeweils zu einer bestimmten Altersgruppe gehören.
Nachfolgend finden Sie den nach Altersgruppen differenzierten Regelsatz 2023 des Bürgergeldes für Kinder:
Kinder bis zum Alter von 6 Jahren erhalten 318 Euro.
Kinder im Alter von 6 bis 13 Jahren erhalten 348 Euro.
Kinder bzw. Jugendliche im Alter von 14 Jahren bis 17 Jahren erhalten 420 Euro.
Jungen Erwachsenen von 18 bis 24 Jahre, die bei ihren Eltern wohnen
oder ohne Einwilligung des Jobcenters ausgezogen sind, stehen 402 Euro zu.
Tabelle: Bürgergeld Regelsatz Kinder 2023
Alter des Kinder | Regelsatz Bürgergeld für Kinder |
0 – 5 Jahre | 318 Euro |
6 – 13 Jahre | 348 Euro |
14 bis 17 Jahre | 420 Euro |
18 bis 24 Jahre, bei den Eltern wohnen oder ohne Zusage des Jobcenters ausgezogen sind | 402 Euro |
Mehrbedarf für Kinder
Für besondere Lebenssituationen mit Kindern sind im Bürgergeld-Gesetz Ansprüche auf Geld zusätzlich zum Regelsatz bzw. Regelbedarf festgeschrieben worden. Nachfolgend geht es um diese Mehrbedarfe, die im Zusammenhang mit Kindern bestehen.
Ein Anspruch auf Mehrbedarf besteht in folgenden Fällen:
- für Mütter ab der 13. Schwangerschafts-Woche
- für alleinerziehende Elternteile von minderjährigen Kindern
- für Kinder mit Behinderungen
- für Kinder, die aus gesundheitlichen/medizinischen Gründen eine spezielle Ernährung benötigen
Anteil für Kinder an den Kosten der Wohnung
Je größer die Bedarfsgemeinschaft, desto höher darf die Miete für die Wohnung ausfallen, die vom Jobcenter übernommen wird. Wenn Kinder zur Bedarfsgemeinschaft des Bürgergeld-Gesetzes, gehören so besteht also ein Anspruch auf Übernahme höherer Kosten der Unterkunft gegenüber dem Jobcenter. Die für die Familie angemietete Wohnung darf größer und teurer sein als eine Wohnung einer Bedarfsgemeinschaft ohne Kinder. Das ist an sich eine Selbstverständlichkeit. 15 Quadratmeter mehr pro Kind mehr als bei einer Einzelperson oder einem Paar sind hinsichtlich der Wohnungsgröße in jedem Fall als angemessen zu werten.
Hinsichtlich der Miethöhe kann keine pauschale Summe genannt werden, denn die Mieten sind von Region zu Region unterschiedlich und folglich auch die Summe, die von den Jobcentern als angemessen bewertet wird. Es ist deshalb notwendig, vor Anmietung einer Wohnung beim Jobcenter Erkundigungen nach den Grenzbeträgen für eine eingemessene Miete einschließlich Nebenkosten einzuholen. Am besten lässt man sich die als angemessen geltende Miethöhe beim Jobcenter schriftlich bestätigen. Ohnehin verlangt das Jobcenter vor Kostenübernahmeerklärung eine Vermieterbescheinigung hinsichtlich der Kosten der Wohnung.
Bürgergeld-Kinder-Leistungen zur Bildung und Teilhabe
Leistungen zur Bildung und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben können neben dem Kinder-Regelsatz, den Anteilen an den Kosten der Unterkunft und möglichem Mehrbedarf für Kinder und Jugendliche sowie junge Erwachsene beantragt werden.
Bei den Leistungen zur Bidlung und Teilhabe des Bürgergeld-Gesetzes handelt es sich beispielsweise um Kosten für Klassenfahrten, gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Kindertagesstätte oder Schule, um Lernförderung in Gruppen- oder als Einzelunterricht sowie um eine regelmäßige Ausstattung mit Schulmaterial.
Zudem gibt es pauschalierte Beträge für die Mitgliedschaft der Kinder und Jugendlichen in einem Sportverein oder einem anderen Verein.
Im Detail wird dies hier erklärt: Leistungen zur Bildung und Teilhabe
Als Zusammenfassung der Leistungen für Kinder im Rahmen des Bürgergeldes folgende
Tabelle: Leistungen für Kinder beim Bürgergeld
- Regelsatz für Kinder (unterschiedlich, je nach Alter)
- Anteil an den Kosten der Wohnung
- Mehrbedarfe in besonderen Situationen
- Leistungen für Bildung und Teilhabe
In Zukunft: Kindergrundsicherung
Nach aktuellen Plänen der Bundesregierung soll das Bürgergeld für Kinder in einigen Jahren durch die Kindergrundsicherung abgelöst werden. Darin sollen viele Sozialleistungen für Kinder zusammengefasst werden. Einen Ausblick hierauf können Sie hier nachlesen: Kindergrundsicherung