Das Bürgergeld wurde zum 1. Januar 2023 eingeführt. Es bietet im Vergleich zur alten Hartz IV Regelung viele neue Chancen.
So wurden einige Einkommensfreibeträge angehoben. Die Bürgergeld-Freibeträge auf das Einkommen betreffen nicht nur das Erwerbseinkommen, sondern daneben auch weitere Einnahmen, die nicht auf einer Erwerbstätigkeit beruhen
Wie wird Einkommen aus Nicht-Erwerbstätigkeit beim Bürgergeld angerechnet? Wie hoch sind die Freibeträge? Welches Einkommen in welcher Höhe wird auf das Bürgergeld angerechnet?
Bürgergeld: Höhe des Freibetrags bei Aufwandsentschädigung
Wer Bürgergeld bezieht, darf gleichzeitig eine ehrenamtlichen Tätigkeit ausüben. Selbstverständlich darf die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, sprich: die Jobsuche, dadurch nicht beeinträchtigt werden. Aufgrund der Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit werden oft Aufwandsentschädigungen durch die gemeinnützige Organisation, bei der das Ehrenamt ausgeübt wird, gezahlt.
Diese Aufwandsentschädigungen werden bis zu einer Höhe von 3000 Euro pro Kalenderjahr (250 Euro monatlich) nicht auf den Regelsatz des Bürgergeldes angerechnet. Das gilt für solche Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach Paragraf 3 Nr. 12, Nr. 26 oder Nr. 26a Einkommenssteuergesetz (EstG) steuerfrei sind.
Ist die Aufwandsentschädigung höher, so wird der die o.g. Summe übersteigende Teil auf das Bürgergeld angerechnet, und zwar nach der für das Erwerbseinkommen geltenden Staffel.
Bundesfreiwilligendienst (BFD) und Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ): Freibetrag beim Bürgergeld
Wer einen Bundesfreiwilligendienst (BFD) oder ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) absolviert, hierfür ein Taschengeld bekommt und gleichzeitig Bürgergeld erhält, dem steht ebenfalls ein Freibetrag für dieses Taschengeld zu. Die Höhe des Freibetrages ist abhängig vom Alter der Freiwilligen. Ist der oder die Freiwillige unter 25 Jahre, so kann er oder sie das Taschengeld in voller Höhe behalten, denn es besteht ein Freibetrag von bis zu 520 Euro. Das Taschengeld im FSJ oder BFD erreicht diese Höhe nicht.
Ist der oder die Freiwillige 25 Jahre oder älter, so steht ihm oder ihr lediglich der monatliche Freibetrag in Höhe von 250 Euro zu. Es gilt dann das oben zum Ehrenamt gesagte.
Erhalten die Freiwilligen neben dem Taschengeld Kost und / oder Logis oder einen Abgeltungsbetrag hierfür, so wird dies allerdings auf das Bürgergeld angerechnet, da im Bürgergeld neben dem Regelsatz auch eine Zahlung für Miete und Kost enthalten ist.
Bürgergeld: Mutterschaftsgeld ist frei
Das Mutterschaftsgeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen während der Schutzfristen 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt sowie für den Entbindungstag gezahlt. Das Mutterschaftsgeld wird nicht auf das Bürgergeld angerechnet.
Elterngeld und Bürgergeld
Das Elterngeld wird komplett auf das Bürgergeld als Einkommen angerechnet – dies betrifft auch den Mindestbetrag von 300 Euro. Es gibt allerdings eine Ausnahme: Elterngeldberechtigte, die Bürgergeld beziehen und die vor der Geburt ihres Kindes beziehungsweise ihrer Mehrlingskinder erwerbstätig waren, erhalten einen Elterngeldfreibetrag. Dieser Freibetrag liegt je nach Verdienst bei höchstens 300 Euro. Das Elterngeld wird dann bis zu dieser Summe nicht auf das Bürgergeld angerechnet.
Bürgergeld: Erbschaft ist Vermögen
Nach der alten und bis zum 30. Juni 2023 geltenden Rechtslage gelten im Rahmen des Bürgergeldes Erbschaften als Einkommen. Die Summe der Erbschaft wird durch 6 geteilt und in dieser Höhe für 6 Monate als Einkommen gewertet.
Ab dem 1. Juli 2023 gelten als Vermögen. Ob sie auf das Bürgergeld angerechnet werden hängt vom Vermögensfreibetrag der jeweiligen Bedarfsgemeinschaft ab.
Bürgergeld und Einkommens aus Schüler- und Studentenjobs sowie beruflicher Ausbildung
Wer Einkommen aus einem Schülerjob oder Studentenjob oder einer Berufsausbildung hat, und noch keine 25 Jahre alt ist, kann dieses Einkommen bis zur Grenze von 520 Euro (Minijob-Grenze) behalten. Diese Regelung gilt ab dem 1. Juli 2023.
Dieselbe Regelung gibt es für eine Übergangszeit von 3 Monaten zwischen Schule und Ausbildung.
Schülerjobs, die in den Ferien ausgeübt werden, bleiben ab dem 1. Juli 2023 ganz unberücksichtigt.
Was zählt vom Grundsatz her beim Bürgergeld alles als Einkommen?
Wie eingangs beschrieben zählt vom Grundsatz her jedes Einkommen als auf das Bürgergeld anrechenbares Einkommen.
Ausnahmen liegen nur in den vom Gesetz ausdrücklich beschriebenen Fällen und in dem dort genannten Umfang vor.
Eine abgestufte Regelung gibt es hinsichtlich der Anrechenbarkeit von Erwerbseinkommen auf das Bürgergeld. Die Einzelheiten hierzu finden Sie hier: