Die meisten Bezieher von Bürgergeld in Deutschland leben in einer Familie. Wenn die Kinder der Familie noch nicht volljährig, so ist klar, dass sie auch während der Schulzeit Leistungen von Jobcenter erhalten. Schüler, also Kinder, und Eltern sind eine Bürgergeld Bedarfsgemeinschaft. Ihr Bedarf wird gemeinsam ermittelt. Doch was passiert, wenn Schüler volljährig werden? Wie stellt sich der Anspruch auf Bürgergeld bei volljährigen Schülern dar?
Um es vorweg zu nehmen: es verändert sich grundsätzlich am 18. Geburtstag eines Kindes nur wenig hinsichtlich des Bürgergeld Bezugs. Sobald das Kind allerdings volljährig wird, fällt es in eine andere Regelbedarfsstufe mit einem etwas geringerem Bürgergeld Regelsatz. Die Leistungen für Bildung und Teilhabe, also beispielsweise der Schulbedarf, werden ohne Änderung weiter ausgezahlt. Lesen Sie nachfolgend die Einzelheiten:
Bürgergeld: Schüler muss allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen
Jeder Schüler, ob ob nun volljährig oder minderjährig, hat zum Start eines jeden Schuljahres am 01.08. Anspruch auf 116 Euro und zum Start des zweiten Halbjahres am 01.02. einen Anspruch auf 58 Euro Schulstarter-Geld – sofern die Eltern Bürgergeld Bezieher sind. Dieses Geld für die Schule wird vom Jobcenter im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe ausgezahlt. Es dient der Deckung des persönlichen Schuldbedarfs des Schülers.
Voraussetzungen für Bildungsleistungen für Volljährige
Voraussetzungen für die Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) für volljährige Schüler ist zunächst der Bezug von Bürgergeld. Aber BuT-Leistungen sehen auch denjenigen zu, die folgende staatliche Gelder beziehen:
- Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung
- Allgemeine Sozialhilfe,
- Wohngeld,
- Kinderzuschlag oder
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylBLG).
Innerhalb der Bildungsleistungen stehen nicht nur Gelder für den allgemeinen Schulbedarf in jedem Halbjahr zur Verfügung, sondern auch andere Teilhabe- und Bildungsleistungen. Zu nennen sind etwa die Übernahme der Kosten für Nachhilfe, für das Schul-Essen oder für ein Schülerticket, für Klassenfahrten oder Schulausflüge.
Weitere Voraussetzung der Leistungen für Bildung und Teilhabe ist, dass der (volljährige) Schüler eine allgemeinbildende e oder berufsbildende Schule besucht. Zu den allgemeinbildenden Schulen zählen z.B. Hauptschule, Realschule, Sekundarschule, Gymnasium und Gesamtschule. Gleichfalls gehören dazu Förderschule, Abendhauptschule, Abendrealschule und Abendgymnasium. Das sind ebenfalls allgemeinbildende Schulen.
Beispiele für berufsbildende Schulen sind die Berufsfachschulen, Fach- oder Fachoberschulen, Berufsaufbauschulen, Höhere Fachschulen und auch Akademien.
Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen
Wie so oft im Rahmen des Bürgergeldes, ist es erforderlich, einen Antrag zu stellen, um Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) zu erhalten. Notwendig ist, dem Antrag eine Schulbescheinigung beizufügen. Der Besuch der Schule muss nachgewiesen werden.
Leistungen für Bildung und Teilhabe können problemlos formlos beantragt werden. Ein einfacher Brief, eine Email oder auch ein Telefonanruf sind ausreichend. Das dient allerdings alles nur der Fristwahrung. Anschließend ist noch ein Formular auszufüllen.