Ein Anspruch eines Bürgergeld-Berechtigten auf Mehrbedarf zur Ausübung des Umgangsrechts mit dem eigenen Kind gegenüber dem Jobcenter besteht grundsätzlich dann, wenn der umgangsberechtigte Elternteil aufgrund der Ausübung des Umgangsrechts zusätzliche Kosten hat, die über das übliche, vom Regelsatz gedeckte, Existenzminimum hinausgehen.
Zahlt Jobcenter Kosten für Auübung des Umgangsrechts mit Kind?
Beispielhaft für Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung des Umgangsrechts können Fahrtkosten oder Übernachtungskosten sein, wenn der umgangsberechtigte Elternteil nicht in unmittelbarer Nähe zum Wohnort des Kindes lebt und daher regelmäßig eine weitere Anreise hat. Auch Kosten für gemeinsame Aktivitäten mit dem Kind können berücksichtigt werden.
Nachweis des Mehrbedarfs notwendig
Der Mehrbedarf im Rahmen des Bürgergeldes muss vom umgangsberechtigten Elternteil nachgewiesen werden. Hierzu sollten Belege und Quittungen über die angefallenen Kosten gesammelt und dem Jobcenter vorgelegt werden. Das Jobcenter prüft dann den Mehrbedarf und entscheidet darüber, ob und in welcher Höhe dieser übernommen wird.
Was ist das Umgangsrecht des Elternteils?
Das Umgangsrecht ist ein eigenständiges Recht, das auch dann besteht, wenn ein Elternteil kein Sorgerecht mehr hat. Es dient dazu, sicherzustellen, dass das Kind auch weiterhin eine Beziehung zu beiden Elternteilen haben kann, wenn diese nicht mehr zusammenleben.
Das Umgangsrecht kann gerichtlich festgelegt werden, wenn sich die Eltern nicht einigen können. Dabei werden die Bedürfnisse des Kindes und die individuellen Umstände der Familie berücksichtigt. Es kann zum Beispiel festgelegt werden, wie oft und in welcher Form der Umgang stattfinden soll.
Es gibt allerdings auch Situationen, in denen das Umgangsrecht eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen werden kann. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Umgang dem Kindeswohl schaden würde, zum Beispiel, weil ein Elternteil gewalttätig ist oder das Kind vernachlässigt hat.
§ 21 Abs. 6 SGB II als Anspruchsgrundlagge für umgangsrechtlichen Mehrbedarf
Gemäß § 21 Abs. 6 SGB II (Bürgergeld-Gesetz) haben Leistungsberechtigte Anspruch auf einen besonderen Mehrbedarf, wenn sie umgangsberechtigt sind und das Umgangsrecht ausüben. Zu diesen Mehrbedarfen gehören insbesondere die Kosten für die Fahrten zum und vom Umgangsort sowie die Kosten für die Unterbringung des Kindes während des Umgangs, falls dieser nicht in der eigenen Wohnung stattfindet.
Mehrbedarf beantragen
Der Anspruch auf Übernahme der Kosten des Umgangsrechts muss beim Jobcenter beantragt werden. Hierbei müssen die konkreten Kosten dargelegt und belegt werden, beispielsweise durch Vorlage von Fahrkarten, Hotelrechnungen oder Mietverträgen. Das Jobcenter prüft dann, ob die Kosten angemessen und notwendig sind und übernimmt sie gegebenenfalls.
Es ist wichtig zu wissen, dass die Kosten für den Umgang des Kindes nur dann vom Jobcenter übernommen werden, wenn sie notwendig und angemessen sind.
Die Anzahl der Besuchskontakte zwischen Elternteil und Kind kann von Fall zu Fall unterschiedlich sein und hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Entfernung zwischen den Wohnorten und dem Alter des Kindes.
Laut verschiedenen Gerichtsurteilen können vier Besuchskontakte pro Monat als üblich und angemessen angesehen werden. Es ist jedoch zu beachten, dass dies keine festgelegte Regel ist und jeder Fall individuell betrachtet werden muss.
Wenn das Kind älter als 13 Jahre ist, wird im Regelfall davon ausgegangen, dass es in der Lage ist, selbstständig zum anderen Elternteil zu reisen und nicht abgeholt werden muss. Auch hier muss jedoch jeder Fall individuell betrachtet werden und es kann Ausnahmen geben.
Kosten für Umgangsrecht müssen angemessen sein
Zu beachten ist, dass die Kosten für den Umgang des Kindes realistisch und angemessen sind und nicht übermäßig hohe finanzielle Belastungen für das Elternteil und damit für das Jobcenter verursachen dürfen.
Es ist zu fragen: was würde eine Mutter oder ein Vater im Normalfall aufwenden, um das Umgangsrecht zum Kind auszuüben und aufrechtzuhalten?
Der Anspruch auf einen Mehrbedarf für Wohnraum hängt z.B. von den individuellen Umständen ab und muss immer im Einzelfall geprüft werden. Wenn das Kind nur selten zu Besuch kommt, ist ein zusätzliches Zimmer möglicherweise nicht notwendig und der Anspruch auf einen Mehrbedarf für Wohnraum würde entfallen. Der Bedarf muss nachvollziehbar dargelegt und nachgewiesen werden.
Daraus ergibt sich, dass der Elternteil, bei dem das Kind nicht ständig lebt, Anspruch auf angemessenen Wohnraum hat, um das Kind bei Besuchen aufnehmen zu können. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Kind ein Anrecht auf ein eigenes Zimmer hat, sofern dies altersgerecht und wirtschaftlich zumutbar ist.
Ob das Jobcenter die höhere Kosten der Unterkunft akzeptiert, hängt aber letztendlich von verschiedenen Faktoren ab, wie beispielsweise der Größe der Wohnung, der Anzahl der Zimmer, der Anzahl der Personen im Haushalt.
In den Fällen jedoch, in denen das Kind nur selten zu Besuch kommt, ist die Bereitstellung eines zusätzlichesn Zimmers nicht gerechtfertigt ist.
Zusammenfassung zu Mehrbedarfskosten für Umgangsrecht mit Kind
Das Wichtigste kurz notiert:
Wenn ein Kind bei einem Elternteil lebt und der andere Elternteil ein Umgangsrecht hat, kann ein Anspruch auf Mehrbedarf bestehen, um die zusätzlichen Kosten zu decken, die durch die Ausübung des Umgangsrechts entstehen.
Das Jobcenter übernimmt die Kosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechts.
Die Kosten für die Ausübung des Umgnags müssen angemessen und notwendig sein, um als Bedarf anerkannt zu werden.
Ein Antrag beim Jobcenter ist erforderlich, um eine Kostenübernahme zu erhalten. Der Antrag kann formlos gestellt werden, sollte jedoch alle relevanten Informationen enthalten.