Zu Lebensversicherungen, die ein ALG II Empfänger abgeschlossen hat, liegt nun eine aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts, BSG, unter dem Az. B 14 AS 35/08 R vor. Nach diesem Hartz IV Urteil liegt bei langjährig Selbständigen unter Umständen eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Verwertung von ihrer Lebensversicherung, also ein sog. Härtefall vor, wenn weitere Umstände hinzukommen.
Welche Umstände das sein können, lies das BSG offen, denn das Landessozialgericht hatte hierzu keine Feststellungen getroffen. Aus diesem Grunde wurde das Verfahren an das Untergericht zurück verwiesen.
Dem ALG II Urteil des Bundessozialgerichts lag folgender Fall zugrunde:
Die Klägerin ist schwerbehindert und 60 Jahre alt. Sie war in der Vergangenheit zum größten Teil selbständig tätig und entrichtete keine Beiträge in die gesezliche Sozialversicherung, also auch nicht in die Rentenversicherung. Ende 2005 hatte sie beim Leistungsträger (ARGE) ALG II, also Arbeitslosengeld II beantragt. Zu diesen Zeitpunkt hatte sie mehrere Kapitallebensversicherungen, welche insgesamt einen Rückkaufwert von etwa 80.000 € hatten. Aus diesem Grund – die Klägerin solle diesen Rückkaufswert ihrer Lebensversicherungen realisieren – lehnte die ARGE den Hartz IV Antrag der Klägerin ab. Die daraufhin erhobene Klage wurde vom Landessozialgericht abgewiesen.
In seinen Urteilsgründen erläutert das Bundessozialgericht, dass das Landessozialgericht zu Unrecht auch bei der überwiegend selbständig tätig gewesenen Klägerin das Vorliegen eines Härtefalls allein deshalb verneint habe, weil die Klägerin es versäumt habe, die Verwertung ihrer Lebensversicherungsverträge vor Eintritt in den Ruhestand vertraglich in der Form auszuschließen, wie sie von § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II gefordert wird. Dies bei bei früher selbständig tätigen Hartz IV Beziehern, die keine Beiträge zur ges. Rentenversicherung geleistet haben, ein zu strenger Maßstab und rechtlich nicht vertretbar. Maßgebend sei allein, ob die Lebensversicherungsverträge objektiv und subjektiv dem Zweck der Altersvorsorge dienten.
Das LSG müsse nun feststellen, ob die geforderte Verwertung der Lebensversicherungen der Klägerin für diese eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6, 2. Alt. SGB II bedeuten würde. Entscheidend dabei ist, ob bei und inwieweit bei der Klägerin eine Versorgungslücke gegeben ist. Das sei wahrscheinlich anzunhemen, da die Klägerin mit ihrem 65. Lebensjahr nur eine monatlichen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von ca 250 € erwarten könne. Ermittelt werden müsse auch das Restleistungsvermögen die Klägerin. Sie hat vorliegend einen GdB von 50. Das Bundessozialgericht nimmt an, dass die Restleistungsfähigkeit ebenfalls ein Anzeichen dafür sein kann, inwiefern die Klägerin überhaut noch in der Lage sein wird, eine neue, zusätzliche Rentenanwartschaft durch Erwerbstätigkeit aufzubauen. Es müsse u.U. auch berücksichtigt werden, aus welchem Grund und für welche Dauer der Klägerin Berufsunfähigkeitsrenten gewährt werden. Des weiteren: über welche Berufsausbildungen und Fertigkeiten die Klägerin verfügt. Zu beachten sei aber auch, dass die besondere Härte im Sinne des SGB II unter Umständen noch nicht zu Beginn des Bewilligungszeitraums der ALG II Leistungen vorlag, als die Klägerin 55 Jahre alt war, sondern erst im Nachhinein im Verlauf des Rechtsstreits eingetreten sein könnte.
Das Bundessozialgericht unterscheidet hier also zwischen dem abhängig beschäftigten Hartz IV Bezieher, der während seines Erwerbslebens in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat und dem Selbständigen, der die Altersvorsorge durch private Lebensversicherungen betrieben hat.
1. Anna, dann müssen unsere Arbeitgeber mal den Deutschen Arbeit geben und nicht nur den Ausländischen Bürgern, daran ist doch unser Staat selbst schuld
2. Was bleibt denn einem H4 Empfänger??? ist doch lachhaft
ganz klar so geht es nicht weiter.auch ist kein geld für reparaturen vorhanden, oder sonstige anschaffungen. im gegenzug sind mir die leute ein dorn im auge die leistungen beziehen und sich durch schwarzarbeit die dicke kohle verdienen, und darunter haben dann alle zu leiden.
ich beziehe ergänzende leistungen, wahrlich kein grund stolz zu sein, aber es ärgert mich das man nie weiß wieviel geld einem für den nächsten monat zur verfügung steht. also ist eine sogenannte haushaltsplanung garnicht möglich
solange soviel mißbrauch von hartz4 leuten betrieben wird, solange kann sich hier nichts ändern, oder denken sie das es normal ist das nicht deutsche staatsangehörige sich mit hartz4 leistungen in ihren heimatländern eine neue existenz aufbauen können. ich finde hartz4 komplett überflüssig, meiner meinung nach sollten alle in lohn und brot gebracht werden