Betriebsrat: Wahl und Aufgaben

Zwischen dem 1. März und dem 31. Mai 2014 dürfen bundesweit die Beschäftigten in Unternehmen  einen Betriebsrat wählen.

Was ist der Betriebsrat?

Der Betriebsrat ist die Interessenvertretung der Mitarbeiter eines Unternehmens. Seine Kompetenzen sind im Betriebsverfassungsgesetz geregelt.  Es gibt das sogenannte Anhörungsrecht des Betriebsrats bei der Kündigung. Der Betriebsrat hat ein Mitspracherecht, wenn Beschäftigte eingestellt, versetzt oder gekündigt werden.  Des Weiteren überwacht er, dass Arbeitsplätze den Vorschriften entsprechend ausgestattet sind, Arbeitsschutzvorschriften oder das Arbeitszeitgesetz eingehalten wird.

In welchen Unternehmen gibt es einen Betriebsrat?

Nur 9 Prozent aller Unternehmen haben einen Betriebsrat. Je größer die Firma, desto wahrscheinlicher ist es, das ein Betriebsrat vorhanden ist. Gegenwärtig gibt es nur in jedem 17. Kleinbetrieb bis zu 50 Beschäftigten einen Betriebsrat. In Unternehmen der Branchen Energie, Wasserversorgung, Abfallwirtschaft und im Bergbau gibt es häufig einen Betriebsrat. Selben sind sie in der Bauwirtschaft oder im Gastgewerbe vorhanden. Neu gegründete Firmen haben oft keinen Betriebsrat.

Betriebsratswahl

Jeder Arbeitnehmer, der mindestens 18 Jahre alt ist, darf an den Betriebsratswahlen teilnehmen, auch Auszubildende, befristet Beschäftigte oder Teilzeitkräfte, Aushilfen und Leiharbeiter. Bei Leiharbeitern gilt die Einschränkung, dass sie mindestens drei Monate der Firma überlassen sein müssen.

Sich zur Wahl aufstellen lassen kann jeder, der mindestens seit sechs Monaten im Betrieb arbeitet und volljährig ist.

Wahlverfahren

Es gibt zwei Wahlverfahren, nämlich das normale und das vereinfachte. Beim normalen Wahlverfahren bestimmt der alte Betriebsrat einen Wahlvorstand. Dieser veröffentlicht mindestens sechs Wochen vor der Wahl eine Wählerliste. Das vereinfachte Verfahren ist nur dann anwendbar, wenn der Betrieb weniger als 50 Beschäftigte hat. Die Fristen sind dann kürzer.

Benachteiligungsverbot

§ 78 Betriebsverfassungsgesetz verbietet eine Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern wegen ihrer Tätigkeit in ihrer beruflichen Entwicklung.  In der Praxis wird jedoch besonders in kleineren Betrieben Druck auf Beschäftigte ausgeübt, die einen Betriebsrat gründen wollen.

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