Nicht bei ihren Eltern lebende BAföG-Bezieher können einen Zuschuss für die Miete erhalten. Dieser Mietzuschuss beträgt entsprechend § 13 BAföG bis zu 197,-€.
Seit dem 1. Januar 2007 können Studierende, die bei ihren Eltern leben und BAföG beziehen, einen Zuschuss zu den Mietkosten gem. § 22 Abs. 7 SGB II bei der ARGE beantragen. Voraussetzung ist, dass eine Mietwohnung bewohnt wird.
Die ARGE hält hierfür ein Antragsformular bereit: „Antrag auf Zuschuss zu den ungedeckten, angemessenen Kosten für Unterhalt und Heizung für Auszubildende“.
Mit dem Antrag sind einzureichen:
BAföG-Bescheid
Kopie des Mietvertrags,
Vermieterbescheinigung auf dem Formular der ARGE
evt. Einkommensnachweise und entsprechendes ARGE-Formular
Bescheinigung über die Höhe des tatsächlich bezahlten monatlichen Mietanteils auf dem ARGE-Formular
Erklärung zu den Vermögensverhältnissen auf ARGE Formular
Der Anspruch ist erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung begründet, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Das bedeutet, dass erst von dem Tag an geleistet wird, an dem der Antrag gestellt wurde; das ist der Tag, an dem Antragsteller bei der ARGE vorgesprochen und die Antragsformulare abgeholt hat (Stempel auf dem Formular).
Ich betreue einen Flüchtling aus Eritrea, der gerade seinen deutschen Hauptschulabschluss macht. Bisher hat er Hartz-IV bekommen, nun wurde er dazu verdonnert BAFÖG zu beantragen (kriegt er, 465 €). Seit kurzem hat ihm das Wohnungsamt eine eigene Wohnung zugewiesen, warm mit Nebenkosten 365 €.
Aufstocken in irgend einer Form wollte das Jobcenter nicht, er solle zusätzlich Wohngeldzuschuss beantragen. Es wurden ihm Unmengen an Antragsformularen übergeben, er muss sehr viele Unterlagen herbeischaffen. Das haben wir in einem Tag fertig gehabt, morgen geben wir die Unterlagen ab. Und nun bin ich ja gespannt. Denn nur von 100 € netto monatlich kann er nicht leben. Mal sehen was kommt. Ich informieren Euch weiter. Gruß Tisnet
Hallo,
Ich bin in der Ausbildung zum Industrirmechaniker (Drittes Lehrjahr) und verdiene 700 Euro auf die Hand.
Da ich viele laufende und hohe Kosten habe, weil meine Arbeitsstelle weiter weg ist und ich auf ein Auto angewiesen bin bleibt mir davon nicht viel übrig.
Die Situation ergab das ich gestern aus meinem Elternhaus (was mir finanziell den aller Wertesten gerettet hat) raus geflogen.
Habe schon vor längerer Zeit gehört das ich mit dieser Situation, einer Ablehnung vom Arbeitsamt zum BAB laut SGBII und einem gültigen Mietvertrag bei der Arge einen Mietzuschuss bekomme.
Weiß da jemand was drüber und kann mir sagen ob ich das jetzt wirklich bekomme und wenn ja in etwa die Summe des ganzen.
MfG
Dennis
Hallo,
ich mache eine Schulische Ausbildung und bekomme monatlich 465€ ausbildungsbafögund 184€ Kindergeld mehr nicht!
Ich wohne alleine und habe nach allen abzügen nicht mehr viel übrig.
Ich habe gehört das ich einen Anspruch auf einen Mierzuschuss habe, aber jeder sagt was anderes und mir persönlich wurde von der Arge gesagt das ich einen zusätzlichen anspruch auf 47€ habe. ( Diese 47€ helfen mir auch nicht viel)
Jeder Harzt IV Empfänger hat mehr Geld in der Tasche als ich.
Meine Frage: Habe ich Ansprüche auf zuschüsse? (Wohngeld fällt in meinem Fall weg)
Wenn ja, wie kann ich die geltend machen und würde ich das Rückwirkend nachgezahlt bekomme?
Freue mich auf Antworten
Danke
Abweichend von § 7 Abs. 5 erhalten Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und deren Bedarf sich nach § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 3, § 101 Abs. 3, § 105 Abs. 1 Nr. 1, 4, § 106 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Buches oder nach § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1). Satz 1 gilt nicht, wenn die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 2a ausgeschlossen ist.
schau dir dazu mal den §22 Abs. 7 SGB II an. Da stehts!
Viel Erfolg
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich beziehe Schülerbafög(618€) Und habe schon ca. 1 Jahr lang
Zuschuss zu den ungedeckten,
angemessenen Kosten (Mietzuschuss)
Bekommen.
Ich habe einen neuen Antrag im Februar gestellt, und
da ich mittlerweile mittellos bin war ich heute beim Amt um einen Abschlag zu erhalten. Da anscheinend Keine zeit für mich war und ich hartnäckig auf meinen Abschlag bestanden habe,
kam die Sachbearbeiterin auf die seltsame Idee mir, mit für mich wirren Paragraphen, zu vermitteln, dass ich ja gar kein Anrecht auf den Zuschuss hätte. Ich weiß durch andere Schüler und Sachbearbeiter, dass ich ein Anrecht darauf habe
mir fehlt lediglich ein Beweis; eine Art Gesetzes Auszug in dem es deutlich deklariert ist, um endlich wieder vernünftig leben zu können. Es wäre sehr hilfreich wenn mir jemand so etwas in form von einem Link oder ähnliches zuschicken könnte.
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Artin
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beziehe Schülerbafög und habe den mietzuschuss beantragt auf hinweis vom Bafögamt
wie lange dauert Ihre bearbeitung dies bezüglich?
gilt das auch für Schülerbafög §12/1?