BAföG kein Einkommen i.S.v. Hartz IV

Das Sozialgericht Dresden entschied unter dem Aktenzeichen SG Dresden S 10 AS 957/06 vom 29.10.2007, dass:

1. Die Ausbildungsförderung nach dem BAföG, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Gemäß Â§ 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II sind Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Zweckbestimmte Einnahmen in diesem Sinne sind solche, die dazu bestimmt sind, der Finanzierung des laufenden Unterhalts oder der Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit zu dienen. Die Zweckbe-stimmung muss nicht ausdrücklich im Gesetz benannt sein, sie kann sich auch aus der erkennbaren Zweckbestimmung des Gesetzes ergeben (SächsLSG, Urteil vom 25.10.2007 – L 2 AS 43/07 –; Beschluss vom 16.07.2007 – L 3 B 414/06 AS-ER –, jeweils mit weiteren Nachweisen). In diesem Sinne ist die Ausbildungsförderung nach dem BAföG in Höhe des für die Ausbildung gewährten Betrages eine zweckbestimmte Leistung.

2. Die Ausbildungsförderung nach dem BAföG fällt damit in vollem Umfang unter die Ausschlussvorschrift des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II, eine Berücksichtigung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II scheidet folglich aus.

3. Die Sprungrevision war gemäß Â§Â§ 161 Absatz 2 Satz 1, 160 Absatz 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage der Anrechnung von Leistungen nach dem BAföG wird in einer großen Zahl gleichgelagerter Fälle aufgeworfen und ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Es ist auch bislang noch kein Revisionsverfahren vor dem BSG zu dieser Rechtsfrage bekannt.

4. . Bei der Berechnung des genauen Anspruches ist die Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II zu beachten , BSG, Urteil vom 23.11.2006 – B 11b AS 17/06 R –.

Damit ist durch das Sozialgericht klargestellt, dass Leistungen nach dem BAföG nicht auf Arbeitslosengeld II Zahlungen anzurechnen sind.

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