Immer wieder kommt es in der Praxis des BAföG-Verfahrens zu Betreugsfällen. Der Ablauf gestaltet sich wie folgt:
Der BAföG Antragsteller muss die Höhe seines Vermögens angeben. Die BAföG Fragebögen beinhalten eine entsprechende Passage. Hintergrund der Frage nach der Frage nach dem Vermögen ist, dass von der Höhe des Vermögens die Höhe der BAföG Leistungen abhängt. Alles Vermögen, was den Freibetrag übersteigt, wird auf das BAföG angerechnet.
Verschweigt man nun Vermögen, so wird dies dennoch häufig entdeckt, da die Studentenwerke über das Bundesamt für Finanzen Auskunft über die Höhe der Zinserträge erhalten. Aus den Zinseinkünften kann man Rückschlüsse auf die Höhe des angelegten Geldes ziehen.
Was sind nun die Folgen von falschen Angaben?
1. Strafrechtliche Konsequenzen
Beantragt man BAföG und gibt sein Vermögen unrichtig an, verschweigt man also Vermögenswerte, so ist dies Betrug. Die Studentenwerke bringen derartige Fälle i.d.R. auch zur Anzeige bei der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft bringt die Fälle dann zur Anklage oder beantragen einen Strafbefehl. Eine Strafbefehlsverfahren ist ein Bestrafung im schriftlichen Verfahren; es findet keine öffentliche Gerichtsverhandlung statt. Bei geringen Betrgen und geringer Schuld kann das Verfahren auch gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt weren.
Erfolgt eine Verurteilung, so so hat dies grds. auch den Eintrag ins Bundeszentralregister zur Folge. Allerdings werden kleinere Erstverurteilungen zu einer Geldstrafe von unter 90 Tagessätzen oder zu eine Freiheitsstrafe unter 3 Monaten i.d.R. nicht im Führungszeugnis aufgeführt. Man darf sich dann als nicht vorbestraft bezeichnen.
Ein wichtiger Punkt ist die Verjährung. Sei beträgt beim Betrug 5 Jahre und beginnt, sobald die Tat beendet ist. Beendet ist sie mit dem jeweiligen Ablauf des Bewilligungszeitraums. Jeder Bewilligungszeitraum ist also getrennt zu beurteilen.
2. Verwaltungsrechtliche Konsequenzen
 Gem. § 45 SGB X nimmt das Studentenwerk den oder die Bewilligungsbescheide zurück und fordert die BAföG Leistung zurück, wenn das Vermögen den Freibetrag übersteigt und nicht angegeben wurde.
Eine Rücknahme des Bewilligungsbescheides darf in Ausnahmefällen nicht erfolgen. Etwa, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interess an der Rücknahme schuztwürdig ist. Das ist i.d.R. dann der Fall, wenn der Begünstigte die erhaltenen Leistungen verbraucht hat oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr rückgängig machen kann oder nur unter großem, unzumutbaren Nachteil rückgängig machen kann. Das Vertrauen ist aber nicht schutzwürdig, wenn der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben zu den wesentlichen Tatsachen gemacht hat, oder wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. In den Antragsformularen ist ausdrücklich nach dem Vermögen gefragt (s.o.). Aus diesem Grund läßt sich ein Verschweigen in aller Regel nicht rechtfertigen.
Der Anspruch auf Rückforderung verjährt nach einem Jahr. Die BAföG Behörde muss die Rücknahme des Bewilligungsbescheides innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der vornehmen, die die Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Versäumt die Behörde die Jahresfrist, so kann sie den BAföG Bescheid nicht mehr zurücknehmen.