Bürgergeld in Studium und Ausbildung

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Bürgergeld für Studenten?

Das wichtigste zuerst: Für Studenten, Auszubildende und Schüler gibt es grundsätzlich kein Bürgergeld. Nur in Ausnahmefällen besteht ein Anspruch auf Bürgergeld im Studium und in der Ausbildung.

Vermittlungsfähigkeit liegt nicht vor

Der Grund ist einfach ersichtlich. Wer Bürgergeld beziehen möchte, muss dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Das ist bei Vollzeit-Studenten nicht der Fall, da sie sich ihrem Studium widmen. Zudem müssen Bürgergeld-Bezieher bedürftig sein. Das ist bei Studenten ebenfalls in der Regel nicht der Fall, da sie vorrangige Leistungsanspruche nach dem BAföG, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz haben.

Studenten und Auszubildende stehen dem Arbeitsmarkt wegen ihres Studiums bzw. ihrer Ausbildung also nicht zur Verfügung. Sie sind nicht vermittlungsfähig. Ein Bezug von Bürgergeld setzt Vermittlungsfähigkeit jedoch voraus.

Ausbildungsförderung nach BAföG und BAB geht dem Bürgergeld vor

Studenten, Auszubildende und Schüler müssen in Deutschland trotz fehlendem Anspruch auf Bürgergeld dennoch nicht arbeiten, um ihre Ausbildung zu finanzieren. Für sie stehen andere Förderungsmöglichkeiten zur Verfügung. Zu nennen sind das BAföG, die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) und die Ausbildungsvergütung.

Bedürftigkeit liegt nicht vor

Um Leistungen nach dem BAföG bzw. BAB zu erhalten, muss (wie beim Bürgergeld) ebenfalls eine Bedürftigkeit gegeben sein. Der Student oder der Auszubildende darf nicht in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt aus eigenen finanziellen Mitteln zu bestreiten. Nur dann ist ein Anspruch auf staatliche Förderung des Studiums oder der Ausbildung gegeben.

Das BAföG bzw. das BAB berücksichtigt auch die Unterhaltspflicht der Eltern. Sie sind nach dem BGB verpflichtet, ihren Kindern ein Studium oder eine Ausbildung zu finanzieren. Deshalb wird für das Vorliegen eines BAföG-Anspruchs grundsätzlich auch das Einkommen der Eltern berücksichtigt.

Förderungsfähigkeit der Ausbildung

Ein Anspruch auf Bürgergeld für Studenten ist ausgeschlossen, wenn das Studium “dem Grunde nach” förderungsfähig nach dem BAföG ist. Gleiches gilt für die Ausbildung, wobei dann die Förderungsfähigkeit nach dem Gesetz zur Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) ausschlaggebend ist.

 “Dem Grunde nach“ heißt: das Studium oder die Ausbildung kann an sich, als solche(s), gefördert werden – wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, also etwa ein Antrag gestellt wurde oder die Einkommensgrenzen der Eltern nicht überschritten werden. Ob diese sonstigen Voraussetzungen vorliegen, ist für die grundsätzliche Förderungsfähigkeit nicht erheblich.


Hat ein Student Anspruch auf Bürgergeld?

Ob ein Anspruch auf Bürgergeld für Studenten besteht, hängt – wie oben dargestellt – davon ab, ob das Studium dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG ist. Es ist also unerheblich, ab tatsächlich ein Anspruch auf BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld besteht (s. o.). Ist die Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG, besteht kein Anspruch auf Bürgergeld. Das ist jedenfalls die Regel. Es gibt einige wenige Ausnahmen, die wir weiter untern darstellen.

Wann haben Studenten Anspruch auf Bürgergeld?

Ausnahmesweise Anspruch auf Bürgergeld nach § 7 Abs. 6 SGB II

Nachfolgend stellen wir die Ausnahmefälle des § 7 Abs. 6 SGB II dar, in denen Studenten einen Anspruch auf Bürgergeld haben.

Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Bürgergeld in Härtefällen, § 27 Abs. 3 SGB II. Dann aber nur als Darlehen. Ein Härtefall liegt beispielsweise vor bei Überschreiten der BAföG-Förderungshöchstdauer aufgrund von Krankheit oder Schwangerschaft.

§ 7 Abs. 5 SGB II (Bürgergeld-Gesetz) formuliert die Regel: Bezieher oder „dem Grunde nach“ Anspruchsberechtigte von Ausbildungsförderung nach dem BAföG, BAB oder dem Ausbildungsgeld sind vom Bürgergeld ausgeschlossen.  Das ist konsequent, denn die genannten Gesetze haben Vorrang vor dem Bürgergeld-Gesetz.

§ 7  Abs. 6 SGB II  formuliert die Ausnahmen zum Ausschluss des Bürgergeld-Anspruchs bei der Möglichkeit der Ausbildungsförderung. Er lautet wie folgt:

§ 7 Absatz 5 Satz 1 SGB II (Anm. d. Red.: Ausschluss vom Bürgergeld) ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1. die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,

2. deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz

a) erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder

b) beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder

3. die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Ausnahme Nr. 1

§ 2  Abs. 1a BAföG lautet:  Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten (Anm. d. Red.: weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt)

wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1. von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,

2. einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,

3. einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.

Auszubildende, die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, haben u. U. einen Anspruch auf Bürgergeld.

Das bedeutet:

Vom Bezug von Bürgergeld grundsätzlich nicht ausgeschlossen sind Auszubildende an

weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt,

wenn folgendes nicht zutrifft: Der Auszubildende wohnt nicht bei seinen Eltern und zusätzlich trifft einer der folgenden Punkte zu:

1. von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,

2. einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,

2. einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.

Ausnahme Nr. 2

Auszubildende, deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz

a)  erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder

b) beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet § 7 Absatz 5 SGB II mit Beginn des folgenden Monats Anwendung.

Die in § 7 Abs. 6 SGB II  Nr. 2 genannten Vorschriften des des BAföG lauten wie folgt:

§ 12 BAföG Bedarf für Schüler

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler

1.von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 262 Euro,

2.von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 474 Euro.

(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler

1. von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 632 Euro,

2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 736 Euro.

§ 13 Bedarf für Studierende

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

1. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,

2. Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro.

(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

1. bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro,

2. nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 360 Euro.

Die Ausnahme Nr. 2 bedeutet also, dass Auszubildende bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Anspruch auf Bürgergeld haben, wenn sich deren Bedarf nach § 12 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 BAföG richtet. Das gilt auch für Schüler sowie Studierende, die noch im Haushalt der Eltern wohnen. Weitere Voraussetzung ist, dass sie Ausbildungsförderung
• tatsächlich erhalten,
• nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen oder Vermögen nicht erhalten oder
• beantragt haben, über den Antrag auf Ausbildungsförderung
aber noch nicht entschieden wurde.

Dies betrifft folgenden Personenkreis: Auszubildende
• an Berufsfachschulen und Berufsaufbauschulen,
• an Abendhauptschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
• in Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt,
• in Fachschulklassen und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
• an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen, die bei den Eltern wohnen,
• als Teilnehmer an Vorkursen, die nach der Verordnung über die Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Vorkursen zur Vorbereitung des Besuchs von Kollegs und Hochschulen (Vorkurse) gefördert werden

Ausnahme Nr. 3

Auszubildende, die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Die Ausbildung an einer Abendhaupt- oder Abendrealschule ist lediglich in den letzten zwei Schulhalbjahren, die Ausbildung an einem Abendgymnasium lediglich in den letzten drei Schulhalbjahren dem Grunde nach dem BAföG förderungsfähig. Nur dieser Zeitraum
ist damit vom Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 SGB II umfasst.
Wird jedoch auch in diesem Zeitraum aufgrund § 10 Absatz 3 BAföG (Überschreiten der Altersgrenze für die Förderung nach dem
BAföG) Ausbildungsförderung nicht geleistet, besteht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf Bürgergeld. Die maßgebliche Altersgrenze für einen Ausschluss der Förderfähigkeit nach dem BAföG ist im Regelfall die Vollendung des 30. Lebensjahres bei Beginn des Ausbildungsabschnittes, für den Ausbildungsförderung beantragt wird.

Folgende Fallgestaltungen sind dabei denkbar:

Ausbildung an der Abendschule ist nochnic ht förderfähig (erste Ausbildungsabschnitte):
Kein Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 SGB II

Ausbildung ist in den letzten Ausbildungsabschnitten förderfähig und BAföG wird gezahlt:
Kein Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe a SGB II

Ausbildung ist in den letzten Ausbildungsabschnitten förderfähig und BAföG wird nicht gezahlt wegen der Überschreitung der
Altersgrenze:
Kein Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 6 Nummer 3 SGB II

Ausbildung ist in den letzten Ausbildungsabschnitten förderfähig und BAföG wird aufgrund einer ausländischen Staatsangehörigkeit nicht gezahlt:
Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 SGB II


Bürgergeld als Zuschuss zur Miete von Studenten

Im BAföG-Satz ist ein pauschaler Anteil für Miete und  für sonstige Kosten der Wohnung enthalten. Gegenwärtig beträgt er 360 Euro bei einer eigenen Wohnung und 59 Euro, wenn noch in der elterlichen Wohnung gewohnt wird.

Bei der heutigen Preisentwicklung decken diese Pauschalen die tatsächlichen Kosten für das studentische Wohnen allerdings oft nicht ab. Sie sind geringer als die angemessenen Wohnkosten nach dem Bürgergeld des SGB II. Hinzu kommt, dass Studenten auch keinen Anspruch auf Wohngeld haben.

Nach § 22 Abs. 7 SGB II haben Studenten, die während des Studiums noch bei ihren Eltern wohnen und einen Anteil der Miete tragen müssen, einen Anspruch auf Übernahme der ungedeckten, angemessenen Wohnkosten. Diese Konstellation ist gegeben, wenn Eltern selbst hilfebedürftig sind, also beispielsweise Bürgergeld beziehen. 

Weitere Voraussetzungen für diesen ergänzenden Anspruch auf Bürgergeld das, dass ein BAföG Anspruch besteht.

Diese SGB II Leistung, also der Zuschuss zu den ungedeckten Wohnkosten, ist nicht an die sonstigen Voraussetzungen des Bürgergeldes, insbesondere nicht an die Voraussetzung der Arbeitssuche gekoppelt.

Die oben beschriebene Fallkonstellation könnte beispielsweise wie folgt aussehen:

Eine Studentin wohnt mit ihren Eltern in deren Wohnung. Die angemessene Miete beträgt 600 Euro. Der Mietanteil für jede Person beträgt 200 Euro. Nach dem BAföG bekommt die Studentin nur den pauschalen Wohnkostenanteil von 59 Euro. Die ungedeckten 141 Euro werden deshalb vom Jobcenter übernommen.

Studieren mit Kind – Bürgergeld  für Kinder von Studenten

Das BAföG sieht keine Leistungen für Kinder von Studenten vor. Aus diesem Grunde können Studierende für ihre Kinder einen Anspruch auf Bürgergeld geltend machen. Kinder von Studierenden haben Anspruch auf den altersabhängigen regulären Regelsatz des Bürgergeldes und auf die Erstattung ihres Anteils an den Kosten der Unterkunft.

Der Anspruch des Kindes ist an die allgemeinen Voraussetzungen des Bürgergeldes gekoppelt. Es muss also bedürftig sein. In diesem Zusammenhang kommt es darauf an, ob ein Unterhaltsanspruch gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil besteht oder ob ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss gegen das Jugendamt besteht. Unterhaltsanspruch und Anspruch auf Unterhaltsvorschuss schließen den Anspruch auf Bürgergeld aus bzw. mindern ihn.

Auch das Kindergeld wird auf den Anspruch des Kindes auf Bürgergeld angerechnet.

Da der Anspruch auf Bürgergeld nur gegeben ist, wenn keine vorrangigen Leistungen bezogen werden können, schließen auch das Wohngeld oder der Kinderzuschlag den Bezug von Bürgergeld für Kinder aus. Wohngeld und Kinderzuschlag müssen vorrangig beantragt werden.


Härtefall: Bürgergeld als Darlehen

§ 27 Abs. 3 SGB II, sieht vor, dass Bürgergeld als Darlehen erbracht werden kann, wenn der Leistungsausschluss aufgrund der Ausbildungsförderung eine besondere Härte darstellen würde.

Das Darlehen umfasst den Regelsatz, die Kosten der Unterkunft und die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, wenn keine Familienversicherung beseht.

Liegen die Voraussetzungen für einen Mehrbedarf vor, wird dieser als Zuschuss gezahlt; er muss somit nicht zurückgezahlt werden.

Ein Härtefall kann beispielsweise im ersten Monat des Studiums vorliegen, falls das BAföG-Amt die Leistung nicht rechtzeitig überwiesen hat.

Ist kein BAföG-Anspruch mehr während der Vorbereitung auf das Abschlussexamen und dessen Ablegung gegeben, so ist dies ebenfalls als Härtefall anzusehen, da einem Studenten in der Examensphase die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wenn der Erfolg der Prüfung dadurch gefährdet ist. 

Ein weiterer Härtefall liegt vor, wenn Schwangerschaft, Krankheit oder Behinderung der Grund für eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach dem BAföG sind.

Gleiches gilt, wenn das Studium aufgrund der Geburt eines Kindes und der damit verbundenen Betreuung unterbrochen werden  muss.

Weitere Härtefälle, die mit den oben genannten vergleichbar sind, sind denkbar.

Nicht ausreichend ist das bloße Fehlen von finanziellen Mitteln bei Überschreitung der Förderungshöchstdauer des BAföG.

Mehrbedarfe nach § 22 SGB II in besonderen Lebenssituationen

Das BAföG deckt nur den grundsätzlichen Lebensunterhalt einschließlich der Wohnkosten der Studierenden ab.

Besondere Lebenslagen werden nicht berücksichtigt. Das Bürgergeld-Gesetz sieht in § 27 Abs. 2 i. V. m. § 21 auch Mehrbedarfe vor, die in besonderen Lebenslagen auf Antrag gewährt werden,

  • Schwangeren
  • Alleinerziehenden
  • Behinderte
  • Kranken, die auf besondere Ernährung angewiesen sind

Diese Leistungen für Mehrbedarfe nach dem Bürgergeld-Gesetz können neben dem BAföG oder BAB beantragt werden.

Die Einzelheiten zu den einzelnen Mehrbedarfen können hier nachgelesen werden:

Mehrbedarf für Alleinerziehende

Mehrbedarf für Schwangere

Mehrbedarf für Behinderte


Bürgergeld im Urlaubssemester

Der Anspruch auf BAföG endet gem. § 15 Abs. 2a BAföG automatisch nach 3 Monaten, wenn Studenten aufgrund von Erkrankung oder Geburt eines Kindes ein Urlaubssemester einlegen.

Damit besteht dann ein Anspruch auf Bürgergeld (wenn die allgemeinen Voraussetzungen desselben gegeben sind).

Bei der Beurlaubung darf es sich allerdings nicht  nur um eine rein formale handeln. Der oder die Studierende darf sich nicht nur theoretisch nicht mehr um sein Studium kümmern; ein tatsächliches Kümmern darf nicht gegeben sein. Eine häusliche Vorbereitung auf Prüfungen oder das vereinzelte Besuchen von Vorlesungen würden den Bürgergeld-Anspruch ausschließen.

Ob hingegen das Studium nach dem Urlaubssemester fortgeführt wird, ist für den Anspruch auf Bürgergeld unerheblich

Bürgergeld bei Teilzeitstudium

Erwerbsfähigkeit und Vermittelbarkeit setzt voraus, dass wenigsten drei Stunden pro Tag gearbeitete werden können. Dies ist bei einem Teilzeitstudium der Fall, wenn dieses 20 Stunden pro Woche nicht überschreitet. Ein Anspruch auf Bürgergeld kann also während eines Teilzeitstudiums geltend gemacht werden.

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