In ihrer Antwort (16/11552) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (16/11461) hält die Bundesregierung Fernstudiengänge, soweit sie in Vollzeitform angeboten werden, nach dem BAföG für ebenso förderungsfähig nach dem BAföG wie Studien an Präsenzhochschulen. Allerdings müssten bestimmte Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt werden. Der Student müsse an der Hochschule eingeschrieben und die Hochschule müsse staatlich anerkannt sein oder über eine gleichwertige Anerkennung verfügen. Für ein Studium an einer Fernhochschule mit Sitz im Ausland seien zudem weitere förderungsrechtliche Besonderheiten zu beachten.
Im Einzelnen lautete die kleine Anfrage u.a.:
Inwiefern hält die Bundesregierung …. Fernstudiengänge an Hochschulen der EU-Mitgliedstaaten für BAföG-förderfähig?
Die Antwort lautete:
Fernstudiengänge sind, soweit sie in Vollzeitform angeboten werden, als solche
nach dem BAföG ebenso förderungsfähig wie Studien an Präsenzhochschulen.
Voraussetzung ist, dass der Studierende der Hochschule organisationsrechtlich
angehört, also eingeschrieben ist und die Hochschule staatlich oder als einer
staatlichen Hochschule gleichwertig anerkannt ist. Hieraus ergeben sich für das
Studium an einer Fernhochschule mit Sitz im Ausland förderungsrechtlich Besonderheiten.
Eine Förderung als Inlandsausbildung nach § 4 BAföG ist nur möglich, wenn
die Studierenden auch an einer Hochschule im Inland eingeschrieben sind. Eine
Auslandsausbildung nach § 5 BAföG kann nur gefördert werden, wenn der Studierende
sich ausbildungsbedingt auch tatsächlich im Ausland aufhält. Die
bloße Tatsache, an einer Fernhochschule mit Sitz im Ausland eingeschrieben zu
sein, während das Studium selbst vom deutschen Wohnort aus erfolgt, vermag
einen Förderungsanspruch nach § 5 BAföG nicht zu begründen. Eine Förderung
ist in diesen Fällen daher nur dann möglich, wenn der Studierende im
Rahmen einer entsprechenden Kooperationsvereinbarung einer deutschen und
ausländischen Hochschule zugleich an einer inländischen Hochschule eingeschrieben
ist.
Zum anderen muss die ausländische Fernhochschule, die keine nach deutschem
Recht staatliche Hochschule ist, nach landesrechtlicher Entscheidung als einer
staatlichen Hochschule gleichwertig anerkannt sein (§ 2 Abs. 2 BAföG). Maßstab
für die Gleichwertigkeitsprüfung sind gemäß Tz. 2.2.3 BAföGVwV auch
die Zugangsvoraussetzungen. Diese sind je nach Bundesland unterschiedlich
und sehen nicht zwingend die allgemeine Hochschulreife vor. Es werden aber
in den anderen Fällen äquivalente Eignungsnachweise wie insbesondere Zugangsprüfungen
oder Probesemester sowie zusätzlich mehrjährige Berufserfahrung
gefordert. Die Zulassung zum Studium ohne jeden konkretisierten Eignungsbeleg
außer dem Mindestalter von 18 Jahren, wie sie an der britischen
Open University möglich ist, schließt nach derzeitiger Rechtslage in allen Bundesländern
eine Gleichwertigkeitsfeststellung und damit eine Förderung aus.
Solange sich das BAföG in seiner derzeitigen Konzeption auf die Förderung eines
ersten Qualifizierungswegs vor dem Zugang zum Erwerbsleben und dabei
zugleich auf möglichst zügigen Ausbildungsabschluss konzentriert, kann es
konsequenterweise nicht auf die mit der Hochschulzugangsberechtigung und
dieser entsprechenden Nachweisen verbundenen Prognose der Eignung verzichten,
die eingeschlagene Ausbildung auch innerhalb der vorgesehenen Regelstudienzeit
erfolgreich abschließen zu können. Dies gilt sowohl für inländische
wie für ausländische Fernstudiengänge, so dass insoweit keinerlei EUrechtlich
relevanten Grundfreiheiten berührt sind.