Der automatisierte Datenabgleich der Jobcenter mit dem Bundeszentralamt für Steuern nach § 52 Abs 1 Nr 3 SGB II ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich. So urteilte das Bundessozialgericht vor mehreren Jahren unter dem Aktenzeichen B 4 AS 39/14 R .
Gesetzlicher Hintergrund: § 52 SGB II
Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (also die Jobcenter, die die Bürgergeld Leistungen bewilligen) sind nach § 52 SGB II ermächtigt, zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober automatisierte Datenabgleiche mit verschiedenen anderen Trägern und Stellen ohne Kenntnis Bürgergeld – Bezieher durchzuführen. Sinn und Zweck des Abgleichs ist die Aufdeckung von vorhandenem, bisher aber nicht angegebenen Einkommen, etwa Arbeitsentgelt, andere Sozialleistungen oder von Vermögen.
So gleicht z.B. das Bundeszentralamt für Steuern als Auskunftsstelle die ihm zur Verfügung gestellten Anfragedatensätze der Bürgergeld – Bezieher (Name und Vorname, Geburtsdatum und Anschrift) mit den bei ihm zu dieser Person gespeicherten Daten zu Kapitalerträgen, für die Freistellungsaufträge erteilt worden sind, ab. Gibt es dann „Überschneidungsmitteilungen“ über inländische Kapitalerträge, können die Jobcenter weitere Ermittlungen anstellen, u.a. zur Höhe des vorhandenen Vermögens.
Die Klage des Bürgergeld Berechtigten
Ein Bürgergeld Bezieher (seinerzeit noch Hartz IV) begehrte mit der Klage vor dem Bundessozialgericht die künftige Unterlassung dieses Datenabgleichs mit dem Bundeszentralamt für Steuern.
Sozialgericht und Landessozialgericht hatten die Klage bzw. Berufung des Klägers zurückgewiesen, weil der mit dem automatisierten Datenabgleich verbundene Eingriff in das durch Art 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art 1 Abs. 1 Grundgesetz gewährleistete Recht auf informationelle Selbstbestimmung keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Er diene
– der Aufdeckung von nicht angegebenem Vermögen,
– des Leistungsmissbrauch sowie gleichzeitig
– der Abschreckung gegenüber Antragstellern, die bestimmtes Vermögen nicht angeben wollten.
Die ermittelten Kapitalerträge ermöglichten Rückschlüsse auf aktuelles bzw. in der Vergangenheit vorhandenes Vermögen. Der automatisierten Datenabgleich mit der Finanzbehörde sei zur Erreichung des Gesetzeszweckes erforderlich, weil kein ebenso wirksamer, den Leistungsempfänger aber weniger belastender Weg ersichtlich sei. Die beanstandete gesetzliche Ermächtigung wahre auch das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, weil der Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gegenüber dem dargestellten Schutzzweck nicht schwerwiegender sei. Auch der beschränkte Blick in die Vergangenheit sei verhältnismäßig.
Der Kläger vertrat jedoch die Auffassung, dass § 52 Abs. 1 Nr. 3 SGB II gegen Verfassungsrecht verstoße. Es sei fraglich, ob der automatisierte Datenabgleich in der konkreten Häufigkeit geeignet sei, nach einer erstmaligen Abfrage für die Vergangenheit noch weitere, neue Erkenntnisse zu bringen. Der Gesetzgeber unterstelle, dass Hinweise auf Vermögen trotz einer ersten (negativen) Abfrage für die Vergangenheit bei Erstantragstellern zu finden seien. Der Eingriff in die Grundrechte sei unverhältnismäßig, weil so ein „dauerhaftes Ermitteln ins Blaue hinein“ möglich sei. Die vierteljährliche Abfrage aller Leistungsbezieher sei ein unzulässiger anlassloser Routineabruf.
Das Urteil des Bundessozialgerichts
Das Bundessozialgericht wies die Revision des Klägers zurück. § 52 Abs. 1 Nr 3. SGB II enthalte eine gesetzliche Grundlage im Sinne der datenschutzrechtlichen Regelungen im SGB I und SGB X, die den Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung rechtfertige, weil sie dem Gebot der Normenklarheit und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genüge.
Kein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot
Das Bestimmtheitsgebot erfordere, so das BSG, dass der Anlass, der Zweck und die Grenzen des Eingriffs in ein Grundrecht (hier des quartalsmäßigen Datenabgleichs) in der gesetzlichen Ermächtigung präzise und klar festgelegt seien .
§ 52 Abs 1 Nr 3 SGB II in Verbindung mit der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung regele das Verfahren, die Beteiligten, den Umfang der erfolgenden Eingriffe und die anschließende Löschung der verwendeten Daten. Es sei klar erkennbar, dass in den Datenabgleich nur die im jeweiligen Abgleichszeitraum an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelten Informationen zur Freistellung von Kapitalerträgen und Erträge aus ausländischem Kapitalvermögen einbezogen werden dürfen.
Kein Verstoß gegen die Verhältnismäßigkeit
Datenabgleiche zwischen Jobcenter und Finanzamt auf der Grundlage dieser Regelungen verstießen ebenfalls nicht gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Intention der Datenabgleiche sei die Prüfung der Hilfebedürftigkeit eines Bürgergeld – Beziehers nach dem SGB II bzw. der Vermeidung des Leistungsmissbrauchs. Dies sei ein Gemeinwohlbelang mit erheblicher Bedeutung. Das habe das Bundesverfassungsgericht mehrfach festgestellt
Der Datenabgleich sei zudem geeignet, erforderlich und angemessen, die beschriebenen Zwecke zu erreichen. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, nur auf die Erklärungsbereitschaft der Bürgergeld – Leistungsberechtigten abzustellen. Er kann auch eine Verifikation der Angaben der Bürgergeld Bezieher vorsehen.
Es widerstritten hier Gemeinwohlbelange von erheblicher Bedeutung und ein nur begrenzter Einblick in die persönliche Sphäre des Bürgergeld – Berechtigten. Es würden nur einzelne Aspekte zur Einkommens- und Vermögenssituation des Bürgergeld Beziehers abgeglichen und mit Ausnahme des jährlichen Abgleichs zum 1. Oktober nur im vorangegangenen Kalendervierteljahr an das Bundeszentralamt übermittelte Daten einbezogen. Die Häufigkeit der Datenabgleiche sei durch die nur kurzen Bewilligungszeiträume sowie die Fluktuation bei den Bürgergeld Leistungsbeziehern gerechtfertigt. Den länger zurückwirkenden Datenabgleich zum vierten Kalendervierteljahr habe der Gesetzgeber r mit dem dann vollständigen Datenbestand zu den Freistellungsaufträgen im Vorjahr begründet. Dies sei nachvollziehbar. Gleichzeitig sei es auch für den verlängerten Abgleichungszeitraum von einem Jahr Voraussetzung, dass innerhalb dieses Zeitraums Bürgergeld – Leistungen bezogen worden seien. So läge ein hinreichender Bezug der Datenabgleiche zu einer Inanspruchnahme von Bürgergeld -Leistungen vor.
Ich finde es trotzdem eine große Schw…. Die Hartz 4 Bezieher werden doch alle unter einen Generalverdacht gestellt. Was haben die Jobcenter in meinen Konten zu suchen? Nichts!