Arbeitgeber können schon am ersten Tag der Krankmeldung von ihren Mitarbeitern eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, AU-Bescheinigung, fordern. Im Regelfall muss die AU-Bescheinigung spätestens am dritten Krankheitstag vorgelegt werden. Hat jedoch der Arbeitgeber den Verdacht, das Arbeitnehmer gelegentlich ein bis zwei Tage krank feiern, kann er aufgrund seines Direktionsrechts eine Abweichung von der Regel verlangen. Dann muss der Arbeitnehmer den gelben Schein gleichzeitig mit seiner Krankmeldung, die bereits am ersten Tag erfolgen muss, vorlegen. Ist ein Betriebsrat im Betrieb vorhanden, muss dieser jedoch dieser Vorgehensweise vorher zustimmen.