Jobangebote dürfen Frauen bevorzugen. Das ist die Essenz eines Urteils des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf unter dem Az 12 Sa 1102/08. Die Arbeitsrichter urteilten, dass der Hinweis in einem Stellenangebot, dass bevorzugt ein Interesse an Bewerberinnen besteht, keine unzulässige Diskrimminierung ist. Dem Urteil lag die Klage eines männlichen Bewerbers zugrunde, der vor dem Arbeitsgericht zwei Jahresgehälter Schadenersatz verlangt hatte, weil er sich diskrimminiert fühlte. Im einzelnen: In einer Ausschreibung für den öffentlichen Dienst stand der Hinweis, dass „ein besonderes Interesse an Bewerbungen von Frauen besteht“. Tatsächlich hatte die Stelle später auch eine Frau bekommen. Das Landesarbeitsgericht urteilte, dass der Hinweis in der Stellenausschreibung im Einklang mit dem Landesgleichstellungsgesetz stünde.