Bürgergeld: Kündigung Arbeitsvertrag mit Konsequenzen

Bürgergeld: Kündigung Arbeitsvertrag mit Konsequenzen

Wer seine Arbeitsstelle kündigt oder aufgrund eines schuldhaften Verhaltens von seinem Arbeitgeber gekündigt wird (verhaltensbedingte Kündigung) und dabei ergänzend Bürgergeld vom Jobcenter erhält (Aufstocker)  oder durch die Kündigung nunmehr auf Bürgergeld angewiesen ist, dem drohen Bürgergeld Leistungsminderungen, sprich Sanktionen. Unerheblich dabei ist, ob es sich bei der gekündigten Tätigkeit um eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit, einen Minijob (520-Euro-Job) oder eine Ausbildungsstelle handelt.   

Das Wichtigste zu Kündigung und Bürgergeld zusammengefasst

  • Eigenkündigung durch Arbeitnehmer: Wer eine Arbeitsstelle selbst ohne  wichtigen Grund als Arbeitnehmer kündigt, dem drohen Bürgergeld Leistungsminderungen, also eine Kürzung des Regelsatzes bis zu 30 Prozent
  • Verhaltensbedingte Kündigung durch Arbeitgeber:  Wer von seinem Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung erhält, dem drohen ebenfalls Leistungsminderungen bis zu 30 Prozent des Regelsatzes. Verhaltensbedingt ist eine Kündigung, die ihren Grund im vertragswidrigen Verhalten des Arbeitnehmers hat.

Bei Eigenkündigung drohen Bürgergeld Sanktionen

Kündigt ein Arbeitnehmer, der zusätzlich zum Gehalt Bürgergeld bezieht oder wird er aufgrund der Kündigung hilfebedürftig i.S.d. Bürgergeldes, so drohen ihm Leistungsminderungen im Rahmen des Bürgergeldes.

Das jedoch nur dann, wenn kein rechtfertigender Grund für die Kündigung vorliegt.

Wer Bürgergeld nach dem SGB II oder dem Arbeitslosengeld  nach SGB III bezieht, muss sich gegenüber dem Jobcenter oder der Bundesagentur für Arbeit rechtfertigen, wenn die Arbeitsstelle selbst gekündigt wurde. Grund: Durch den Wegfall des Jobs und des daraus resultierenden Einkommens wird die Hilfebedürftigkeit erhöht bzw. geschaffen.

Kündigung ohne bzw. ohne wichtigen Grund

Liegt für die Eigenkündigung kein oder kein wichtiger Grund vor, so zieht die Kündigung eine Sperrzeit im Rahmen des Arbeitslosengeldes und Leistungsminderungen im Rahmen des Bürgergeldes nach sich.

Der Leistungsbezieher hat eine Hilfebedürftigkeit provoziert, also herbeigeführt oder erhöht, da nunmehr sein Lohn bzw. Gehalt wergfällt.

Wichtig: Arbeitsamt und Jobcenter müssen prüfen, ob eine Kündigung durch den Arbeitnehmer Leistungsempfänger gerechtfertigt war. Wer also eine Kündigung beabsichtigt, sollte die Angelegenheit zuvor mit dem Amt besprechen.


Kündigung rechtfertigende Gründe

Liegt ein die Kündigung rechtfertigender Grund vor, so werden vom Jobcenter keine Leistungsminderungen und wird von der Arbeitsagentur keine Sperrzeit verhängt

Gründe, die eine Kündigung rechtfertigen sind u.a. folgende:

  •  Betreuung  minderjähriger Kinder (bis zu einem gewissen Alter)
  • Eigene Gesundheitsgefährdung durch die Arbeit / Missachtung von Sicherheitsvorschriften durch Arbeitgeber
  •  Krankheit des Arbeitnehmers
  • Nichtzahlen von Lohn/ Gehalt
  • Mobbing
  • Sexuelle Übergriffe
  • Tätliche Angriffe
  • Neues Arbeitsverhältnis mit mindestens gleicher Bezahlung

Neuer Job als rechtfertigender Grund?

Erfolgt die Kündigung, weil ein neues Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber eingegangen werden soll, so wird dies nur als rechtfertigender Grund angesehen, wenn bereits ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde oder aber ein Vorvertrag vorliegt. Wenn das neue Arbeitsverhältnis dann dennoch nicht zustande kommt, liegt kein Verschulden des Leistungsberechtigten vor.


Kündigung durch Arbeitgeber

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, so ist auch hier der Grund der Kündigung entscheidend dafür, ob Leistungsminderungen (Bürgergeld) bzw. eine Sperrzeit (Arbeitslosengeld) drohen.

Das Arbeitsrecht unterscheidet drei Arten der ordentlichen Kündigung.

Betriebsbedingte Kündigung

Die Gründe für eine Kündigung liegen im Betrieb.  Beispiel: Wegfall des Arbeitsplatzes aufgrund von Rationalisierung.

Hier liegt kein Fehlverhalten des Arbeitnehmer vor.  

Personenbezogene Kündigung

Die Gründe für die Kündigung liegen in der Person des Arbeitnehmers. Beispiel: Krankheit, fehlender Führerschein.

Verhaltensbedingte Kündigung

Eine verhaltensbedingte Kündigung liegt vor, wenn ein Verhalten des Arbeitnehmers den Grund für die Kündigung darstellt. Beispiel: Diebstahl im Betrieb, Mobbing.

Auswirkungen der unterschiedlichen Kündigungsarten

Die betriebsbedingte Kündigung führt nicht zu einer Leistungsminderung bzw. Sperrzeit, da sie nicht durch den Arbeitgeber verursacht wurde.

Gleiches gilt in der Regel für die personenbedingte Kündigung. Für eine Erkrankung trägt der Arbeitnehmer keine Verantwortung.

Anders sieht es bei der Verhaltensbedingten Kündigung aus. Für sein Verhalten ist der Arbeitnehmer verantwortlich. Er muss die Konsequenzen tragen: Leistungsminderung oder Sperrzeit.


Aufhebungsvertrag

Durch einen Aufhebungsvertrag wird das Arbeitsverhältnis beendet. Da der Arbeitnehmer daran entscheidend mitwirkt, ist ein Aufhebungsvertrag einer Eigenkündigung vergleichbar. In der Regel droht bei einem Aufhebungsvertrag also auch eine Sperrzeit (Arbeitslosengeld) bzw. eine Leistungsminderung (Bürgergeld).

Wird mittels des Aufhebungsvertrages lediglich einer personen- oder betriebsbedingten Kündigung zuvorgekommen, so sieht die Rechtslage anders aus. Da das Arbeitsverhältnis ohnehin beendet worden wäre, drohen dem Arbeitnehmer und Leistungsbezieher hier keine Nachteile.