Behinderung und Bürgergeld – Welche Leistungen bekomme ich?

Behinderung und Bürgergeld - Welche Leistungen bekomme ich?

Behinderte Menschen haben innerhalb der Einführung des neuen Bürgergeldes einen Anspruch auf Mehrbedarf. Allerdings müssen sie nachweislich einige Voraussetzungen erfüllen. Unter bestimmten Umständen haben sie auch ein Anrecht auf weitere spezifische Hilfen. Nachfolgend werden alle wichtigen Aspekte zusammengetragen.

Behinderung und Bürgergeld

Wer bedürftig ist, hat grundsätzlich ein Anspruch auf Bürgergeld. Für behinderte Menschen ist aber entscheidend, wie die Behinderung sich auf das tägliche Leben auswirkt. Sie können sich daher nur qualifizieren, wenn sie trotz einer Behinderung noch aktiv am Arbeitsleben teilnehmen können. Die gesetzliche Vorgabe setzt eine Erwerbsfähigkeit voraus. Diese bezieht sich aber nicht ausschließlich auf behinderte Menschen, sondern gilt als Schlüsselvoraussetzung für alle Bürgergeldbezieher. Personen können nur Bürgergeld beziehen, wenn Sie mindestens drei Stunden am Tag einer Arbeit nachgehen können. Sie müssen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und vermittelbar sein. Neben den regulären Bürgergeldsätzen haben behinderte Menschen dann noch ein Anrecht auf Mehrbedarf.


Eine Erwerbsfähigkeit muss vorliegen

Die Erwerbsfähigkeit ist neben der Bedürftigkeit eine Grundvoraussetzung für den Erhalt von Bürgergeld und für den Anspruch auf Mehrbedarf. Die Erwerbsfähigkeit bei behinderten Menschen kann sich aber auch auf eine Rehabilitation oder Wiedereingliederung in den Beruf beziehen. Ferner kann es sich dabei um eine Maßnahme handeln, die eine generelle Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bietet. Die Maßnahme kann somit auch unabhängig vom Beruf erfolgen. Entscheidend ist, ob am Ende eine höhere Vermittlungswahrscheinlichkeit vorliegt. Alle Eingliederungshilfen und Maßnahmen müssen die Vorgabe unterstützen, dass die behinderte Person sich besser für den Arbeitsmarkt qualifiziert. Denkbar sind auch Kurse oder Bildungsmaßnahmen innerhalb des Berufes, die sich auf einen bestimmten Fachbereich beziehen oder eine Qualifikation in einem verwandten Beruf sicherstellen. Behinderte Bürgergeldbezieher haben hier eine Vielzahl an Möglichkeit. Eventuell kann sogar eine Ausbildung bewilligt werden. Auch zahlreiche Weiterbildungsmaßnahmen werden anerkannt. Oftmals ist auch entscheidend, ob die Behinderung erst kürzlich erfolgt ist oder schon länger vorliegt.

Die Definition einer Behinderung

Der Nachweis einer Behinderung muss für den Mehrbedarf erbracht werden. Doch dazu muss man zunächst feststellen, ob eine Behinderung vorliegt. Die gesetzliche Grundlage wird über § 2 Abs. 1 SGB IX definiert. Demnach muss sich der Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand unterscheiden. Der Unterschied bezieht sich auf die körperlichen Bewegungen, die geistigen Funktionen und den seelischen und psychischen Umständen. Unabhängig davon, muss es sich bei der Behinderung um einen dauerhaften Schaden handeln. Der Zustand der Behinderung muss länger als sechs Monate anhalten. Oftmals stehen Antragssteller vor Problemen, wenn die Behinderung nicht sichtbar ist. Das Gesetz gibt hier klar vor, dass die Feststellung und Schwere einer Behinderung nicht von der Sichtbarkeit abhängig ist. Zu den nicht sichtbaren Behinderungen zählen unter anderem schwere und chronische Darmerkrankungen und psychische Leiden.


Der Nachweis einer Behinderung

Für den Erhalt des Mehrbedarfes muss die vorliegende Behinderung nachgewiesen werden. Dazu reicht in der Regel die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises aus. Schwieriger wird es, wenn der Antrag auf Schwerbehinderung bereits gestellt ist, aber die Entscheidung noch aussteht. Zudem ist der Erhalt eines Schwerbehindertenausweises nicht immer gewährleistet. Einen Schwerbehindertenausweis erhalten behinderte Personen nur dann, wenn der Grad der Behinderung bei mindestens 50 liegt. Das zuständige Versorgungsamt kann aber eine Behinderung schon mit einem Schweregrad von 20 aussprechen. Sollte es Probleme mit der Anerkennung einer Behinderung geben, sollte man ärztliche Gutachten, Befunde oder Entlassungsberichte vorlegen. Unter Umständen sollten auch behandelnde Ärzte von der Schweigepflicht entbunden werden. Ob eine Erwerbsfähigkeit vorliegt, muss eventuell durch eine amtsärztliche Stelle oder im Zweifelsfall durch einen Arbeitsmediziner geklärt werden.

Der Mehrbedarf für behinderte Bürgergeldbezieher

Sobald die Erwerbsfähigkeit und die Behinderung anerkannt sind, kann der Antrag auf Mehrbedarf gestellt werden. Das neue Bürgergeld sieht für Behinderte einen Mehrbedarf von 35 % des geltenden Regelsatzes vor. Entscheidend ist hier die Regelbedarfsstufe. Hier eine Beispielrechnung für eine alleinstehende, behinderte Person. Der Regelsatz liegt mit der Einführung des neuen Bürgergeldes zum 1. Januar 2023 für eine alleinstehende Person bei 502 Euro im Monat. Mit der Anerkennung der Behinderung liegt der monatliche Mehrbedarf hier bei 175,70 Euro. In der Regelbedarfsstufe 2 liegt eine Bedarfsgemeinschaft vor. Lebt ein behinderter Bürgergeldbezieher mit einem Partner zusammen, liegt der monatliche Regelsatz nur bei 451 Euro. Der monatliche Mehrbedarf reduziert sich dann auf 157,85 Euro.

Der Antrag auf den Mehrbedarf kann bei der zuständigen kommunalen Behörde gestellt werden. Da der Mehrbedarf nicht rückwirkend geltend gemacht werden kann, sollte die Antragstellung zeitnah erfolgen.