Viele Arbeitnehmer möchten mit einer Nebentätigkeit ihr Gehalt aufbessern, etwa indem sie als Yoga-Lehrer Stunden geben oder als Aushilfe im Café am Wochenende arbeiten. Es ist jedoch ein offenes Geheimnis, das Arbeitgeber das oft nicht gern sehen. Bevor Arbeitnehmer einen zweiten Job annehmen, sollten sie einige rechtliche Punkte des Arbeitsrechts klären. Oft sind die Probleme, die es zu überwinden gilt, klein, im schlimmsten Fall kann aber einer fristlose Kündigung drohen.
Arbeitsvertrag
Zunächst sollte der Arbeitsvertrag gecheckt werden. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer nicht verbieten, eine Nebentätigkeit aufzunehmen. Das folgt aus Art 12 des Grundgesetzes. Danach hat jeder das Recht, seinen Beruf frei auszuüben. Dieses Recht hat auch der Arbeitgeber zu beachten. Viele Unternehmen wollten jedoch über den Zweitjob informiert werden und haben deshalb in den Arbeitsverträgen Klauseln aufgenommen, die besagen, dass der Mietarbeit den Arbeitgeber vor Aufnahme einer Nebentätigkeit informieren muss. Dieser arbeitsvertraglichen Pflicht müssen Arbeitnehmer nachkommen, andernfalls droht eine Abmahnung.
Schweigt der Arbeitsvertrag zum Thema Nebenjob, so muss der Arbeitnehmer seinen Chef nicht informieren.
Beamte
Etwas anderes gilt für Beamte. Sie müssen dem Arbeitgeber eine Nebentätigkeit immer anzeigen und diese sich auch genehmigen lassen.
Verstoß gegen Wettbewerbsverbot
Macht der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber Konkurrenz, so wird die Nebentätigkeit problematisch. Beispiel: ein angestellter Friseur schneidet nach Feierabend auf eigene Rechnung Haare. Gem. § 60 HGB ist es unzulässig, eine Nebentätigkeit aufzunehmen, die in Konkurrenz zum Arbeitsverhältnis steht. Wer hiergegen verstößt, kann sich im schlimmsten Fall eine fristlose Kündigung einfangen.
Wer eine Nebentätigkeit anstrebt, die möglicherweise in Korkurrenz zum Arbeitgeber ausgeübt wird, sollte sich die Genehmigung des Arbeitgebers deshalb immer einholen, unabhängig davon, ob dies im Arbeitsvertrag vorgesehen ist oder nicht. Die Genehmigung sollte schriftlich erteilt werden, andernfalls kann der Arbeitnehmer im Streitfall keinen Beweis führen.
Verstoß gegen Arbeitszeitgesetz
Verstößt ein Mitarbeiter gegen das Arbeitszeitgesetz, wenn er eine Nebentätigkeit ausübt, so kann der Arbeitgeber diesen Nebenjob untersagen. Das Arbeitszeitgesetz verlangt, dass ein Arbeitnehmer durchschnittlich nicht mehr als 48 Stunden pro Woche arbeitet.
Wer also laut seinem Arbeitsvertrag beispielsweise 38 Stunden wöchentlich arbeiten muss, darf eine Nebentätigkeit von maximal 10 Stunden pro Woche ausüben.
Leistungsverschlechterung
Wenn sich die Leistung des Arbeitnehmers durch die Doppelbelastung verschlechtert, hat der Arbeitgeber ebenfalls das Recht, die Nebentätigkeit zu verbieten. Wer also im Hauptjob ständig müde und häufig krank ist, muss mit einem Verbot durch den Arbeitgeber rechnen. Der Arbeitgeber kann eine einmal erteilte Genehmigung aus diesem Grund zurücknehmen. Stört sich der Arbeitnehmer nicht daran und übt die Nebentätigkeit weiter aus, so riskiert er eine Abmahnung mit der Möglichkeit zur anschließenden Kündigung.