Bürgergeld und Arbeitsrecht: Arbeitgeber darf private Emails nicht mitlesen

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht, kurz EuGH, hat entschieden (Beschwerde-Nr. 61496/08), dass immer dann, wenn Arbeitgeber Kommunikation ihrer Mitarbeiter überwachen wollen, sie sich an strenge Regeln halten müssen.

Regel 1: Der Arbeitgeber muss über die Möglichkeit und das Ausmaß von Kontrollen vorab informieren.

Regel 2: Es muss ein legitimer Grund für die Kontrollmaßnahmen gegeben sein.

Regel 3: Es muss mildere Kontrollmaßnahmen auf gleiche Zweckeignung geprüft haben.

Regel 4: Es muss weniger einschneidende Konsequenzen als eine Kündigung  geprüft haben.

Keine private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit

Nach gegenwärtigem deutschen Recht dürfen Arbeitgeber die private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit verbieten. Das kann durch einen Anhang an den Arbeitsvertrag oder durch eine Betriebsvereinbarung geschehen.  Auch im Fall, den der EuGH entschieden hatte, hatte der Arbeitgeber ein entsprechendes Verbot ausgesprochen.  Ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch Überwachen darf, um das Verbot zu kontrollieren, ist allerdings nicht ohne weiteres klar.

Arbeitgeber darf nicht ohne weiteres kontrollieren

Kontrollen dieses Verbots grenzte das Bundesarbeitsgericht ein. Danach darf ein Arbeitgeber keine Spähprogramme verwenden. Sogenannte Keylogger sind für eine Überwachung ins Blaue hinein unzulässig.

Blickt man auf das aktuelle Urteil des EuGH, so kann man festhalten, dass die unbegründete Überwachung von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz rechtswidrig ist. Grundsätzlich geht es den Arbeitgeber nicht an, was und worüber sich seine Angestellten auf ihrem Smartphone mit anderen schreiben. Und zwar auch dann nicht, wenn sie dies in ihren Pausen am Arbeitsplatz tun.

Datenschutz geht vor

Somit hat der Datenschutz gegen eine immer ausgeprägtere Misstrauens- und Überwachungskultur gesiegt.

Ein Freibrief für eine unangemessen häufige private Internetnutzung am Arbeitsplatz ist dies natürlich nicht. Wer das Vertrauen des Arbeitgebers nicht achtet und missbraucht, kann rechtmäßig unter bestimmten Voraussetzungen überwacht werden und muss mit Konsequenzen rechnen.  Dies darf allerdings nur nach Regeln geschehen, die dem Mitarbeiter zuvor mitgeteilt worden sein müssen.

Bürgergeld neben Arbeitsverhältnis

Besteht ein Bürgergeld Bezug neben dem Arbeitsverhältnis, gilt oben gesagtes natürlich auch. Der Bürgergeld Bezug hat keinen Einfluss auf das Arbeitsverhältnis.

Schreibe einen Kommentar