Arbeitsrecht: Anspruch auf Urlaub besteht immer

Das Urlaubsrecht ist ein Bereich des Arbeitsrechts, in dem unter Arbeitnehmern oft falsche Vorstellungen herrschen. Wird der Jahresurlaub geplant, so müssen Beschäftigte einige formale Regeln einhalten, damit der Anspruch auf Urlaub auch umgesetzt werden kann.

Vom Grundsatz her kann ein Arbeitnehmer eine bestimmte Urlaubszeit verlangen. Der Arbeitgeber kann den Wunsch nur zurückweisen, wenn dringende betriebliche ründe dagegen sprechen oder andere vorrangige Urlaubswünsche vorliegen.

Wenn mehrere Arbeitnehmer gleichzeitig Urlaub nehmen wollen, muss eine Abwägung erfolgen. Es hat ein sozialer Vergleich zu erfolgen, den der Arbeitgeber vornehmen muss. Entscheidend ist etwa, ob der Arbeitnehmer Kinder hat, wie alt er ist, ob er Angehörige pflegt usw.

Kann sich der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber nicht auf eine Urlaubszeit einigen, so darf er nicht einfach seinen Urlaub antreten. Die Folge könnte sonst eine fristlose Kündigung sein. Am besten ist es, wenn sich der Arbeitnehmer die Genehmigung des Arbeitgebers schriftlich geben läßt. Dann besteht Rechtssicherheit und eine Reise kann ruhigen Gewissens gebucht werden.

Der Urlaub muss auch grundsätzlich in dem jeweiligen Kalender genommen werden, in dem der Anspruch besteht. Der Urlaubsanspruch geht nicht automatisch ins nächste Jahr über. Urlaub darf nur dann mitgenommen werden, wenn der Urlaub im laufenden jahr aus betrieblichen oder wichtigen persönlichen Gründen nicht genommen werden kann. Er muss in der Regel dann aber in den ersten drei Monaten des Folgejahres genommen werden.

Nur in Ausnahmefällen kann die Frist länger als bis zum 31. März des Folgejahres laufen, etwa, wenn es eine entsprechende Betriebsvereinbarung gibt. Zuungunsten des Arbeitnehmers kann hiervon nur im Tarifvertrag abgewichen werden.

Die Länge des Urlaubs ist oft auch im Tarifvertrag geregelt. Ansonsten gilt das Bundesurlaubsgesetz. Dort ist geregelt, dass ein Anspruch auf Urlaub blockweise mit mindestens 12 Werktagen gewährt werden muss. Ausnahme: es sprechen dringende betriebliche Bedürfnisse dagegen. Das heißt, dass der betriebliche Ablauf grundlegend betroffen sein muss.

Ist der Urlaub vom Arbeitgeber genehmigt worden, so kann diese Genehmigung nicht mehr zurückgenommen werden. Ausnahmen sind lediglich in Fällen möglich, die einer betrieblichen Unglücksfall gleichstehen müssen.

Wenn der Arbeitgeber Betriebsferien festlegt, sind die Arbeitnehmer verpflichtet, in dieser Zeit Urlaub zu nehmen. Es gibt keine zeitliche Obergrenze für die Betriebsferien. Sie dürfen allerdings nicht überraschend angeordnet werden und unterliegen der betrieblichen Mitbestimmung.

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