Kindergeld wird nur auf Antrag gewährt. Zur Antragstellung berechtigt sind der Kindergeldberechtigte sowie andere Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes haben, § 67 EStG. Dies kann das Kind selbst sein, wenn es einen eigenen Auszahlungsanspruch hat, weil der Kindergeldberechtigte gegenüber dem Kind mangels eigener Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. Das Kind wird dadurch nicht selbst zum Kindergeldberechtigten. Egal, wer den Antrag stellt, es geht sachlich immer um den Anspruch des Kindergeldberechtigten.
Der Bundesfinanzhof hat unter dem Az III R 67/07 über diesen Rechtsaspekt zu entscheiden. Eine Mutter hatte für ein Kalenderjahr die Festsetzung von Kindergeld für ihre in Ausbildung befindliche Tochter beantragt. Die Tochter lebte in einem eigenen Haushalt und erhielt von der Mutter keine Unterhaltsleistungen. Die Kindergeldkasse lehnte den Antrag ab, weil die Einkünfte der Tochter nich ihrer Auffassung über dem gesetzlichen Grenzbetrag lagen. Die Mutter legte keine Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidung der Kindergeldkasse ein.
Nach Ablauf der Einspruchsfrist stellte die Tochter einen neuen Kindergeldantrag für das Kalenderjahr, für das die Mutter bereits einen Antrag auf Kindergeld gestellt hatte. Sie wies nach, dass ihre Einkünfte unter dem gesetzlichen Grenzbetrag lagen. Die Kindergeldkasse lehnte den Antrag gleichwohl ab und begründete das damit, dass über den Kindergeldanspruch bereits bestandskräftig entschieden sei.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung der Kindergeldkasse. Die Tochter hat keinen Anspruch auf Festsetzung von Kindergeld. Einer solchen Festsetzung stehe der ergangene ablehnende Bescheid gegenüber der Mutter entgegen, der mangels Einspruch rechtskräftig geworden sei. Über den Kindergeldanspruch für das streitige Kalenderjahr sei mit diesem Bescheid bereits rechtskräftig entschieden worden. Das müsse auch die Tochter gegen sich gelten lassen, und zwar selbst dann, wenn ihr der ablehndende Bescheid gar nicht bekannt gegeben worden sei.