Anspruch auf Bildungsurlaub: fünf Tage als Arbeitnehmer lernen

Arbeitnehmer sind unter Umständen verpflichtet, sich weiterzubilden. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat unter dem Az 3 Sa 153/09 entschieden, dass eine Kündigung eines langjährigen Mitarbeiters rechtens ist, wenn er sich nicht ausreichend fortgebildet hat, um die Technisierung im Betrieb bewältigen zu können.

Arbeitnehemer haben einen Anspruch auf Weiterbildung und können sich hierfür bis zu fünf Tagen im Jahr freinehmen. Das ist ein gesetzlicher Anspruch, der in den meisten Bundesländern besteht.  Das Stichwort heißt Bildungsurlaub. Das sind Tage, an denen der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern freigeben muss, damit sie an einer Weiterbildung teilnehmen können. Lediglich in den Ländern Bayern, Sachsen, Thüringen und Baden-Würtemberg gibt es keinen solchen Anspruch auf Bildungsurlaub. Die Bildungsurlaubsgesetze der Ländern regeln, wie lange und für welche Veranstaltungen ein Arbeitnehmer Bildungsurlaub nehmen kann. Fünf Kalendertage sind die Regel. Oft können die Ansprüche von zwei Kalenderjahren sogar zusammengefasst werden. Dann kann der Arbeitnehmer alle zwei Jahre zwei Wochen Bildungsurlaub nehmen.

Im Saarland kann man bis zu sechs Tage Urlaub für die Bildung nehmen, muss aber gleichzeitig eigene Urlaubstage einbringen. In Berlin haben Arbeitnehmer bis 25 Jahre einen Anspruch auf Bildungsurlaub von zehn Tagen pro Jahr.

Der Bildungsurlaub ist kein unbezahlter Urlaub; der Arbeitgeber zahlt das Gehalt weiter. Der Arbeitnehmer muss hingegen die Kosten für die Weiterbildung allein aufbringen, also etwa Kursgebühren, Fahrtkosten, Lernmittel, Unterkunft. Zum Teil sind diese Ausgaben allerdings von der Steuer absetzbar.

Das Seminar, dass der Arbeitnehmer besuchen will, muss von der zuständigen Landesbehörde als Bildungsurlaub anerkannt sein. Eine Anerkennung ist möglich für beruflich, kulturelle, politische oder allgemeine Weiterbildung.   Beispiele sind Kurse zur EDV, Rhetorik oder im Arbeitsrecht.

Der Arbeitgeber muss diese anerkannte Weiterbildung bewilligen.

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