Anspruch auf Teilzeitarbeit

Arbeitgeber haben einen Anspruch auf Teilzeitarbeit, d.h., sie können von ihrem Arbeitgeber die Zustimmung dazu verlangen, künftig weniger als bisher vertraglich festgelegt zu arbeiten. Rechtsgrundlage für diesen Anspruch ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz.
Der Anspruch ist jedoch an bestimmt Voraussetzungen gebunden.

Dauer des Arbeitsverhältnisses

Das Arbeitsverhältnis muss mehr als 6 Monate bestehen.

Betriebsgröße

Im Betrieb müssen regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sein. Auszubildende zählen hier nicht mit.

Antragsfrist

Der Arbeitnehmer muss die von ihm gewünschte Verringerung seiner Arbeitszeit spätestens drei Monatevor deren Beginn geltend machen. Der Arbeitgeber muss genügend Zeit haben, um sich auf die neue Situation einzustellen.

Einvernehmen

Der Arbeitgeber muss mit dem Arbeitnehmer gemeinsam die Verteilung der Arbeitszeit festlegen.

Keine entgegenstehenden betrieblichen Gründe

Es dürfen keine betrieblichen Gründe gegen die Verringerung der Arbeitszeit sprechen.  Betriebliche Gründe, die gegen eine Teilzeitarbeit sprechen, liegen etwa dann vor, wenn es dem Arbeitgeber organisatorisch nicht möglich ist, auf die Arbeitskraft des Arbeitnehmers teilweise zu verzichten, etwa weil es für das spezielle Aufgabengebiet, in dem der Arbeitnehmer tätig ist, keinen weiteren Mitarbeiter gibt und es nicht möglich ist, für die ausfallenden Arbeitszeit eine entsprechend qualifizierte Ersatzkraft zu bekommen.

Reaktion des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer seine Entscheidung spätestens einen Monat vor dem gewünschten Termin schriftlich mitteilen. Versäumt der Arbeitgeber das, so kann der Arbeitnehmer auf die Einrichtung der Teilzeitstelle bestehen.
Der Arbeitgeber darf die Teilzeitarbeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das des Arbeitnehmers an der Beibehaltung überwiegt.

Vollzeitstelle

Will der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer wieder länger arbeiten, so hat er keinen Rückabwicklungsanspruch. Allerdings muss ihn der Arbeitgebergrundsätzlich bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt behandeln. Der Arbeitgeber muss aber keine freie Stelle schaffen.
Der Arbeitnehmer hat auch keinen Anspruch auf eine befristete Teilzeitstelle, das dies im Gesetz nicht vorgesehen ist.

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