Nach einer Scheidung besteht kein Anspruch auf längeren Betreuungsunterhalt (Ehegattenunterhalt) vom Ex-Ehepartner, wenn eine berufliche Fortbildung durchgeführt wurde. Das entschied der Bundesgerichtshof in einem Urteil unter dem Az. XII ZR 97/10. Nur ein kind- oder elternbezogener Grund rechtfertige die längere Zahlung des Betreuungsunterhalts. Berufliche Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen gehören nicht dazu.
Nach dem neuen Unterhaltsrecht, das mit der Unterhaltsrechtsreform aus dem Jahr 2008 in Kraft getreten ist, kann der betreuende Elternteil nach dem dritten Lebensjahr des Kindes nicht mehr generell Betreuungsunterhalt von Ex-Partner beanspruchen. Ihm ist grundsätzlich ein schrittweiser Übergang zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit zuzumuten. Ausnahme: es bestehen kind- oder elternbezogene Gründe. Hierzu zählen etwa eine Behinderung oder eine chronische Erkrankung des Kindes.
Nichts mit dem Betreuungsunterhalt, der in der Regel für die betreuende Mutter gezahlt wird, hat der Kindesunterhalt zu tun, der für das Kind geleistet werden muss.
Der Entscheidung des BGH lag ein Fall zugrunde, in dem ein Mann für seine Ex-Frau keinen Betreuungsunterhalt mehr zahlen. Die 13-jährige Tochter sei so selbständig, dass sie ohne weiteres mehrere Stunden am Tag alleine zu Hause bleiben könne.
Die Mutter hielt dem entgegen, sie habe sich jahrelang um die Tochter gekümmert. Aus diesem Grunde habe sich ihre berufliche Qualifizierungsmaßnahme in die Länge gezogen. (Sie ist eine promovierte arbeitslose Kunsthistorikerin, die nun habilitierte.) Die nacheheliche Solidarität gebiete, dass ihr Ex-Mann für die Fertigstellung der Habilitation durch längere Zahlung von Betreuungsunterhalt aufkommen müsse.
Eine solche berufliche Qualifizierungsmaßnahme ist jedoch kein elternbezogener Grund, so der Bundesgerichtshof.