Zur Rückforderung einer erheblichen Überzahlung von Arbeitslosengeld 2 liegt nun eine Entscheidung des Landessozialgerichts Bayern vor.
Die Rückforderung von ALG 2 Leistungen, besser bekannt unter dem Namen Hartz IV, war Gegenstand einer Entscheidung des Landessozialgerichts Bayern. Mit Beschluss vom 12.09.2008 – L 7 B 758/08 AS PKH, hat das Landessozialgericht entschieden, dass für eine Rückforderung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende u.a. notwendige grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit der Leistung nicht pauschal für den gesamten den eigentlich zustehenden Leistungen übersteigenden Betrag angenommen werden kann. Notwendig sei hingegen eine Betrachtung des Einzelfalls.
Im entschiedenen Fall des Landessozialgerichts in München ging es um Prozesskostenhilfe (PKH) für den Kläger. Dieser hatte gegen eine Erstattungsforderung der ALG-2-Behörde geklagt. Der Kläger stand im Hartz IV Leistungsbezug. Der Beklagte war derzuständige Leistungsträger nach dem SGB II. Dieser hatte dem Kläger eine Leistungsnachzahlung i.H.v. 5.000,- EUR ausgezahlt, allerdings lediglich versehentlich. Der Kläger hatte lediglich einen Anspruch auf ca. 1.500,- EUR. Der Beklagte verlangte den den überzahlten Betrag von 3.495,29 EUR zurück. Er begründete dies damit, der Kläger habe erkennen können, dass ihm zuviel gezahlt worden sei. Der Kläger habe eine Erkundigungspflicht und dieser sei er er nicht nachgekommen.
Das Landessozialgericht Bayern gewährt t dem Kläger in seiner Entscheidung die Prozesskostenhilfe. Es argumentiert, dass dem Kläger zwargrob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit der Leistung vorzuwerfen sei. Jedoch stehe nicht fest, ob das die Rückforderung der gesamten Überzahlung rechtfertige. Die grobe Fahrlässigkeit könne sich auch lediglich auf einen bestimmten Anteil der Überzahlung beziehen. Es sei nicht abwegig, grobe Fahrlässigkeit nicht schon für den ersten Euro der Überzahlung zu bejahen, sondern erst ab dem Betrag, ab dem die Rechtsgrundlosigkeit auf der Hand liege. Allerding lässt sich nach Auffassung des Landessozialgerichts die gegenteilige Auffassung ebenfalls gut vertreten. Es handele sich somit um eine schwierige Rechtsfrage, deren genauen Beurteilung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten sei. Folglich sei die Prozesskostenhilfe (PKH)für die Klage gegen die Rückforderung der ALG 2 Leistung zu bewilligen.