Oftmals stellt sich die Frage nach der Abgrenzung von Arbeitslosengeld und Bürgergeld. Wann besteht ein Anspruch auf Bürgergeld, wann auf Arbeitslosengeld. Wir beantworten diese Frage in diesem Artikel und zeigen die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld auf.
Kurz vorab: Bürgergeld ist eine Leistung der staatlichen Sozialhilfe, das Arbeitslosengeld eine Leistung der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (Sozialversicherung).
Voraussetzungen für Anspruch auf Arbeitslosengeld
Arbeitslosengeld ist ein sozialversicherungsrechtlicher Anspruch, keine Sozialleistung.
Es gibt vier Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld:
Einen Anspruch hat, wer
- kein Beschäftigungsverhältnis hat,
- sich persönlich arbeitslos gemeldet hat,
- die vorgeschriebenen Anwartschaftszeiten, also Zeiten eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses erfüllt,
- das Rentenalter noch nicht erreicht hat
Arbeitslosigkeit
Die Arbeitslosigkeit muss tatsächlich vorliegen. Unerheblich ist, ob rechtlich gesehen noch ein Arbeitsverhältnis besteht, um dessen Existenz vor dem Arbeitsgericht gestritten wird, etwa im Rahmen einer Kündigungsschutzklage. Stellt sich hinterher heraus, dass das Arbeitsverhältnis noch bestand, so ist geleistetes Arbeitslosengeld zu erstatten.
Kündigung
Eine Arbeitgeberkündigung oder der Ablauf einer Befristung ist in den weitaus überwiegenden Fällen der Grund für die Arbeitslosgigkeit. Doch sie kann auch durch eine Kündigung des Arbeitnehmers oder einen Aufhebungsvertrag herbeigeführt worden sein.
Wie das Beschäftigungsverhältnis beendet wurde und die Arbeitslosigkeit herbeigeführt wurde, ist nicht unerheblich für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Sensibel sind die Eigenkündigung und ein Aufhebungsvertrag, da mit diesen Instrumenten die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt und unter Umstände eine Sperrzeit ausgelöst werden kann.
Kündigungsfrist eingehalten?
Arbeitslosengeld wird nicht sofort nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, wenn zu diesem Zeitpunkt die maßgeblichen Kündigungsfristen nicht eingehalten wurden. Es wird dann zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt. Der Anspruch auf Leistung ruht während der gesamten Kündigungsfrist, längstens jedoch ein Jahr. Der Leistungsanspruch lebt in dem Moment wieder auf, in dem der Arbeitslose einen Beitrag in Höhe von 60% der Abfindung verdient hätte, wenn er weiterhin gearbeitet und sein bisheriges Entgelt erzielt hätte. Sinken kann dieser Betrag bis zu 25%. Das hängt von Alter, der Betriebszugehörigkeit und weiteren Punkten ab. Gut ist, dass die Dauer des Anspruchs insgesamt nicht verkürzt wird.
Arbeitslosmeldung
Die Arbeitslosmeldung ist einfach. Dazu gehört ein Grundantrag. Dieser Antrag wird als Online-Formular mit dem eService Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbieit zur Verfügung gestellt. Der Grundantrag kann jedoch auch bei der örtlichen Agentur für Arbeit abgeholt bzw. gestellt werden..
Bei der Arbeitslosmeldung sollten folgende Unterlagen bereit gehalten werden:
- Personalausweis (bei persönlicher Vorsprache)
- Arbeitspapiere
- gegebenenfalls Nachweise (Bewilligungsbescheid, Leistungsnachweis) über einen früheren Leistungsbezug (Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld), auch bei einer anderen Agentur für Arbeit
- Arbeitsbescheinigung (ausgefüllt durch den ehemaligen Arbeitgeber)
- gegebenenfalls Kündigungsschreiben
- gegebenenfalls Erklärung zur Arbeitsaufgabe
- gegebenenfalls Bescheinigung über Bezug von Krankengeld
Anwartschaftszeit
Die Hauptvoraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld ist die folgende: in einer Rahmenfrist, die vor der der Arbeitslosigkeit liegt und die fünf Jahre beträgt, muss mindestens zwei Jahre Tage beitragspflichtig gearbeitet worden sein, d.h. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt worden sein. Daraus folgt, dass Arbeitslosengeld nur diejenigen beziehen können, die in einem beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gearbeitet haben. Arbeitslose Beamte oder Freiberufler können dies nicht.
Kein Anspruch auf Regelaltersrente
Arbeitslosengeld wird nur bis zum Ablauf des Monats gezahlt, in dem das Lebensalter für die Inanspruchnahme der Regelsaltersrente nach dem SGB VI vollendet worden ist.
Anspruch auf Bürgegeld neben dem Anspruch auf Arbeitslosengeld
Reicht das Arbeitslosengeld nicht aus, um den Lebensunterhalt des Berechtigten und seiner Familie zu decken, so kann ergänzend ein Anspruch auf Bürgergeld bestehen.
Das Bürgergeld muss beim zuständigen Jobcenter der Gemeinde oder bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden: Bürgergeld Antrag