Eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht endet in vielen Fällen nicht mit einer Wiedereinstellung, sondern mit einem Anspruch auf Abfindung unter gleichzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis.
Diese Abfindung, gezahlt vom ehemaligen Arbeitgeber, ist Einkommen i.S.d. Hartz IV Gesetze. Wird die Abfindung nach Stellung des Hartz IV Antrags gezahlt, so wird sie bei der Ermittlung des Anspruchs auf ALG 2 berücksichtigt. Unter Umständen ist deshalb kein Hartz IV Anspruch gegeben. Das entschied jetzt das Bundessozialgericht in Kassel unter dem Az. B 4 AS 47/08 R.
Dabei ist es unerheblich, dass der Anspruch auf Abfindung bereits vor Antragstellung entstand. Auch wenn der Arbeitgeber erst nach einem mehrjährigen Rechtsstreit an den gekündigten Arbeitnehmer zahlt, wird diese Abfindungszahlung auf den Hartz IV Anspruch angerechnet.
Der Entscheidung des Bundessozialgerichts lag folgender Fall zugrunde: Ein Arbeitnehmer aus München wurde im Juni 2003 zu Unrecht gekündigt. Im Jahr 2005 schloss er mit seinem ehemaligen Arbeitgeber einen Vergleich, in dem sich der Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von 6500 verpflichtete. Der Arbeitnehmer musste jedoch die Zwangsvollstreckung betreiben und erhielt erst im Jahr 2006 einen Teil des Geldes. Jetzt war der gekündigte Arbeitnehmer allerdings bereits Hartz IV Empfänger. Der Jobcenter forderte von ihm, als es von der Abfindung Kenntnis erlangte, Leistungen in der gezahlten Höhe zurück.
Das Bundessozialgericht begründete sein Urteil damit, dass Abfindungen zwar ein materieller und immaterieller Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes seien, jedoch keine zweckbestimmte Einnahme wie etwa das Schmerzensgeld darstellten. Folglich seien sie Einkommen i.S.d. SGB II. Eine Ausnahmeregelung sei vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen.