Bürgergeld: Alles zu Anspruch, Auszahlung und wie man es beantragen kann

Das Bürgergeld ist die Grundsicherung für erwerbsfähige, hilfebedürftige Menschen in Deutschland und ihre Familien, ihre Kinder. Es soll die Armut bekämpfen und ein menschenwürdiges Leben ermöglichen.

Auf unserer Ratgeber-Seite zum Bürgergeld 2023 finden Sie alle Infos zu den Themen

Bürgergeld – Wir erklären alle Voraussetzungen für den Anspruch, die Auszahlung und und den Antrag nach dem Bürgergeld-Gesetz.

Das Bürgergeld im Überblick

Das Bürgergeld ist eine staatliche Leistung, die jedem Bürger unabhängig von seiner Erwerbstätigkeit zusteht. Es soll ein menschenwürdiges Leben ermöglichen und die Existenz sichern. Die Höhe des Bürgergelds richtet sich nach dem Bedarf des Einzelnen und wird individuell berechnet.

Um Bürgergeld zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört unter anderem, dass man seinen Wohnsitz in Deutschland hat und nicht über ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügt, um den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Wer Bürgergeld beantragen möchte, kann dies bei der zuständigen Behörde tun. Dort werden die persönlichen Daten sowie die finanzielle Situation des Antragstellers geprüft. Im Anschluss erfolgt die Berechnung des individuellen Bedarfs und es wird ein Bescheid über die Höhe des Bürgergelds ausgestellt.

Das Bürgergeld ist eine wichtige Leistung für Menschen, die aufgrund ihrer Lebenssituation auf staatliche Unterstützung angewiesen sind. Es soll dazu beitragen, dass jeder Mensch in Deutschland ein menschenwürdiges Leben führen kann.

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Kosten für Passbeschaffung nicht im Bürgergeld Regelsatzz für Ausländer enthalten

Kosten für Passbeschaffung nicht im Bürgergeld Regelsatz für Ausländer enthalten

Sehr viele in Deutschland lebende Ausländer haben einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II und beziehen demzufolge Bürgergeld Leistungen. Für eine Aufenthaltserlaubnis, die wiederum …

Alle Informationen Änderungen in 2023 zum Bürgergeld Regelsatz findest du hier: Bürgergeld Regelsatz

Was ist das Bürgergeld?

Das Bürgergeld ist eine Grundsicherung für erwerbsfähige Personen und ihre Angehörigen auf der Grundlage des SGB II (2. Buch Sozialgesetzbuch). Das Bürgergeld ist eine gesetzliche Ausprägungen des durch das Grundgesetz garantierten Schutzes der Menschenwürde und des Sozialstaatsgebots. Der Bürgergeld Regelsatzsatz ermöglicht somit ein Leben auf dem soziokulturellen Existenzminimum.

Das Bürgergeld ist so konzipiert, dass nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte ebenfalls Bürgergeld erhalten, wenn sie mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben. Das Bürgergeld für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft berechnet sich nach ähnlichen Grundsätzen wie das Bürgergeld des erwerbsfähigen Berechtigten.

Bürgergeld ist der korrekte Begriff, wenn es um die Grundsicherungsleistung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) geht.

Das Bürgergeld hat das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld, umgangssprachlich Hartz IV genannt, abgelöst.

Das Bürgergeld dient nicht nur der Sicherung des Existenzminiumums, sondern es soll auch ein menschenwürdiges Leben mit Teilhabe im sozialen und kulturellen Bereich sicherstellen. Es werden deshalb Leistungen in Höhe eines soziokulturellen Existenzminimums gewährt.

Es besteht ein Rechtsanspruch auf das Bürgergeld. Doch dieser ist selbstverständlich an Bedingungen geknüpft.

Durch Sanktionen kann der Leistungsanspruch gekürzt werden. Die Kürzungen betreffen nur den Regelsatz und müssen abgestuft erfolgen.

Das Bürgergeld hat ist eine der bedeutendsten Sozialreformen der letzten Jahre. Die letzte große Reform des SGB II, basierend auf dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (das von einer Kommission unter Vorsitz von Peter Hartz entwicklelt worden war), ist damit überholt. Das SGB II wurde an die neuen Entwicklungen des Arbeitsmarktes angepasst.

Das  Bürgergeld-Gesetz wurde in das SGB II  eingefügt und ist ab dem 1. Januar 2023 wirksam.

Neben dem Bürgergeld für die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten stehen Leistungen für nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die ebenfalls Bürgergeld heißen. Die nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten müssen mit dem  erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einier Bedarfsgemeinschaft leben.

Neben oder vor dem Bürgergeld steht das Arbeitslosengeld. Das Arbeitslosengeld ist eine Leistung der staatlichen Sozialversicherung in Form der Arbeitslosenversicherung. Das Bürgergeld ist eine Sozialleistung. Der Anspruch auf Bürgergeld ist auch nicht von einem vorherigen Bezug von Arbeitslosengeld  abhängig. Es steht selbständig daneben. Beide Leistungsansprüche können auch zeitlich nebeneinander zum Tragen kommen. Zudem kann ein Anspruch auf Bürgergeld  bestehen, wenn man in einem Arbeitsverhältnis steht. Arbeitslosigkeit ist somit keine Voraussetzung für den Bezug von Bürgergeld.

Das Bürgergeld als Sozialreform

Die Frage wird oft gestellt: Was ist das Bürgergeld? Viele können sie nicht korrekt beantworten.

Das Bürgergeld ist das Ergebnis einer Reform des SGB II (Sozialgesetzbuch, Band II). Es ist anstelle des Arbeitslosengeld II getreten.

Das Bürgergeld-Gesetz, integriert im SGB II, hat das  Bürgergeld zum 1. Januar 2023 eingeführt.

Unterschiede Hartz IV – Bürgergeld

Wichtigster Unterschied des neuen Bürgergeldes im Vergleich zur alten „Hartz IV“ – Regelung ist das Ziel einer nachhaltigen Vermittlung des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in eine dauerhafte Beschäftigung. Der Vermittlungsvorrang ist abgeschafft worden. Das bedeutet, Bezieher von Bürgergeld müssen nicht jede Arbeit annehmen. Die Förderung einer Ausbildung oder Weiterbildung geht vor, um eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt zu erreichen.

Auch weitere Erleichterungen, wie die einjährige Karenzzeit, in der das Schonvermögen besonders geschützt  und die Kosten der Wohnung auch dann übernommen werden, wenn sie nicht angemessen sind, sollen helfen, dass sich Leistungsbezieher nicht um ihr Erspartes oder ihre Wohnung sorgen müssen, sondern sich von Anfang an auf die Suche nach einer neuen Anstellung konzentrieren können.

Gesetzliche Krankenversicherung

Wer Bürgergeld bezieht, ist in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Die Versicherungsbeiträge werden vom Jobcenter übernommen.
Für freiwillig weiterversicherte Sozialhilfeempfänger werden die Beiträge vom Sozialamt übernommen. Bisher nicht krankenversicherte Personen erhalten ebenfalls eine Krankenversichertenkarte. Die Leistungen der Krankenkasse werden dieser jedoch vom Sozialamt ersetzt.

Die Gesetzliche Grundlage des Bürgergeldes

Das Bürgergeld  ist im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) geregelt. Das Gesetz ist seit seines Inkrafttretens schon oft geändert worden. Die Neuregelung hinsichtlich des Bürgergeldes ist zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten.

Das SGB II ist zudem die Grundlage für Rechtsverordnungen.

Die wesentlichen Grundsätze des Bürgergeldes

Das Bürgergeld dient dem Zweck, erwerbsfähigen Menschen die Befriedigung ihre materiellen Grundbedürfnisse zu sichern, wenn und soweit sie nicht selbst hierzu in der Lage sind –  entweder allein oder mit Hilfe Dritter. Es soll den Anspruchsberechtigten ein menschenwürdiges Leben ermöglicht werden und dabei helfen, dass erwerbsfähige Bürgergeld-Bezieher wieder in den Arbeitsmarkt integriert werden. Das Bürgergeld ist somit eine Folge des im Grundgesetz verankerten Sozialstaatgebots. Nachzulesen ist dies in § 1 SGB II.

Fördern und Fordern

Es beruht auf dem viel zitierten Grundsatz „Fördern und Fordern“. Das bedeutet, dass die Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums an Bedingungen geknüpft ist. Derjenige, der Leistungen bezieht ist verpflichtet, alles zu tun, um seine Hilfsbedürftigkeit zu beenden. Er muss insbesondere an seiner Eingliederung in den Arbeitsmarkt mitwirken.

Zur Konkretisierung dieser Verpflichtung wurde in § 2 SGB II die Pflicht zum Abschluss einer Kooperationsvereinbarung manifestiert.

Der Leistungsträger, also das Jobcenter, muss  Leistungen erbringen, um ewerbsfähigen Bürgergeld-Beziehern eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder ihnen eine Ausbildung oder Weiterbildung ermöglichen.

Nachrangigkeit des Bürgergeldes

Bürgergeld Leistungen stehen im Rang hinter anderen Sozialleistungen. Folglich besteht eine vorrangige Verpflichtung, andere Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, und dadurch die Hilfsbedürftigkeit auszuschließen.

Für den seltenen Fall, dass sich ein Berechtigter weigert, einen Antrag zum Bezug der vorrangigen Sozialleistungen zu stellen, hat das Jobcenter die Möglichkeite, den Antrag selbst zu stellen und auch Rechtsbehelfe gegen Ablehungsbescheide einzulegen.

Das Jobcenter hat keine Möglichkeit mehr, eine Altersrente beim zuständigen Rentenversichrungsträger zu beantragen, wenn der Bezieher von Bürgergeld dies nicht will, etwa, weil eine vorzeitige Altersrente gleichzeitig einen dauerhafter Rentenabschlag bedeutet. Ein Rentenantrag gegen den Willen der Leistungsbezieher gibt es also nicht mehr.

Bürgergeld-Antrag beim Jobcenter

Der Bürgergeld Antrag muss beim Jobcenter der Stadt oder Gemeinde gestellt werden, in der man seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Jobcenter sind Einrichtungen in gemeinsamer Trägerschaft der Bundesagentur für Arbeit und der kreisfreien Städte und der Kreise.  Auf unserer Seite finden Sie sämtliche  Bürgergeld Antragsformulare zum Download.

Formlose Antragstellung

Bürgergeld gibt es nur, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird. Der Anspruch besteht auch erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag beim Jobcenter eingegangen ist. Es gibt eine Rückwirkung nur bis auf den 1. des Monats der Antragstellung.

Zu beachten ist, dass einmalige Leistungen nach § 24 SGB II und auch die Leistungen für Bildung und Teilhabe immer und ausdrücklich gesondert zu beantragen sind.

Für den  Antrag gibt es keine Formerfordernisse. Er kann auch mündlich im Jobcenter gestellt werden. Vom Antrag sind ohne weiteres sämtliche Regelbedarfe und die Kosten der Unterkunft erfasst, und zwar für die gesamte Bedarfsgemeinschaft.

Nach Stellung des formlosen Antrags, der der Fristwahrung dienen kann, müssen jedoch Antragsformulare ausgefüllt werden, die vom Jobcenter zur Verfügung gestellt werden.

Das Jobcenter entscheidet über den  Antrag durch Bescheid. Gegen den Bescheid kann Widerspruch erhoben werden. Hierfür gilt einie Frist von einem Moant.

Welches Jobcenter ist zuständig?

Die örtliche Zuständigkeit des Jobcenters für die Entgegennahme des Bürgergeld-Antrags folgt aus dem gewöhnlichen Aufenthalt. Ist kein gewöhnlicher Aufenthalt vorhanden, etwa bei Obdachlosigkeit, entscheidet der tatsächliche Aufenthalt.

Mitwirkungspflicht

Die Antragsteller trifft eine Mitwirkungspflicht aus § 60 SGB I. Aber auch der Arbeitgeber (§ 57, § 58 SGB II) und bestimmte Dritte, beispielsweise die dem Antragsteller unterhaltspflichtige Personen (§ 60 SGB II), sind zur Mitwirkung und Auskunft gegenüber dem Jobcenter verpflichtet. Die Mitwirkungspflicht dieser Personen ist bußgeldbewehrt. Es können Bußgelder angesetz werden. Zudem kann das Jobcenter Schadensersatz nach § 62 SGB II geltend machen. Gibt der Bürgergeld-Bezieher nach Antragstellung eine Änderung in den Verhältnissen nicht bekannt, kann ihm gegenüber ebenfalls ein Bußgeld angeordnet werden.

Dauer der Leistungen

Das Bürgergeld wird grundsätzlich für sechs Monate bewilligt. Ist eine Veränderung der Verhältnisse nicht zu erwarten, so kann die Bewilligung für 1 Jahr erfolgen.

Besteht der Bürgergeld-Anspruch nicht für einen vollen Monat, so werden die Leistungen nach Tagessätzen ausgezahlt. Rechnerisch hat dabei ein Monat immer 30 Tage.

Das Bürgergeld wird auf das Konto des Antragstellers überwiesen. Dieser kann aber auch die Auszahlung als Scheck fordern. Die dadurch entstehenden Mehrkosten kann das Jobcenter grundsätzlich von der Leistung abziehen.

Voraussetzungen für den Bürgergeld-Anspruch

Ein Bürgergeld-Anspruch besteht unter folgenden Voraussetzungen:

Erwerbsfähigkeit

Gem. § 7 SGB II haben einen Anspruch auf Bürgergeld  nur erwerbsfähige Personen. Sie müssen zudem mindestens 15 Jahre alt sein und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben.

Gem. § 8 Abs. 1 SGB II ist erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Bürgergeld-Leistungen erhalten auch Personen, die mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Zur Bedarfgemeinschaft gehören in der Regel der Ehepartner oder Lebenspartner und die Kinder. Es sind aber auch andere Konstellationen möglich.

Aufenthalt in Deutschland

Der gewöhnlichen Aufenthalt des Anspruchstellers muss in der Bundesrepublik Deutschland sein.

Hilfebedürftigkeit

Gem. § 9 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen (zum Beispiel Wohngeld oder Kinderzuschlag), erhält.

Damit ist klargestellt, dass auch erwerbstätige Personen hilfebedürftig sein können, etwa, wenn sie nur ein so geringes Erwerbseinkommens erzielen und ohne das Bürgergeld als zusätzliche Sozialleistung nicht über die Runden kommen könnten. Aber auch Empfänger von Arbeitslosengeld  von nur geringer Höhe haben einen Anspruch. Diese Fälle nennt man „Aufstocker“.

Nicht zu den hilfebedürftigen Personen zählt, wer lediglich Zuschüsse zu den Krankenversicherungsbeiträgen nach § 26 SGB II erhält.

Kein Vermittlungsvorrang mehr – Pflicht zur Aufnahme einer Arbeit nur bedingt

Ein erwerbsfähiger Bürgergeld-Bezieher ist zur Aufnahme einer Arbeit nur noch bedingt verplichtet. Beim Bürgergeld geht es um die nachhaltige Vermittlung in einer Arbeitsstelle. Bürgergeld-Bezieher müssen nicht jede Arbeit annehmen. Die Möglichkeit einer Ausbildung oder Weiterbildung geht vor.

Ansonsten ist zumutbar eine Arbeit gem. § 10 SGB II nur dann nicht, wenn der Leistungsbezieher dazu körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist, die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners gefährden würde oder mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre, oder wenn der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht. Der Hartz 4 Empfänger muss die Gründe nachweisen, die seiner Ansicht nach für eine Unzumutbarkeit einer bestimmten Arbeit sprechen.

Kein Anspruch auf  Bürgergeld

Bestimmte Personengruppen haben keinen Anspruch auf Bürgergeld.

Zum einen entfällt ein Bürgergeld-Anspruch entsprechend § 7 Abs. 4a SGB II für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die sich ohne vorherige Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen.

Auch Personen, die in einer (voll-)stationären Einrichtung untergebracht sind haben keinen  Anspruch. Darunter fallen etwa Gefangene Menschen, die sich längere zeit im Krankenhaus aufhalten müssen. Eine Ausnahme besteht aber bei einem Krankenhaus- bzw. Rehaaufenthalt von voraussichtlich weniger als 6 Monaten oder für Freigänger.

Keinen Bürgergeld-Anspruch haben Personen im gesetzlichen Rentenalter oder wenn sie voraussichtlich absehbar für mehr als 6 Monate erwerbsunfähig sind.

Gleiches gilt für Personen, die eine Altersrente, Knappschaftsausgleichsleistung oder eine ähnliche öffentlich-rechtliche Leistung erhalten.

Arbeitslosigkeit nicht Voraussetzung für Bürgergeld

Für den Bezug von Bürgergeld sind Arbeitslosigkeit und der vorhergegangene Bezug von Arbeitslosengeld  nicht zwingende Voraussetzungen. Zwar sind erwerbsfähige Bürgergeld-Bezieher oft arbeitslos, der Regelsatz kann jedoch als Aufstockung auch neben einem Bezug von Arbeitseinkommen oder von Arbeitslosengeld gezahlt werden. Voraussetzung für den Bürgergeld-Bezug sind lediglich Erwerbsfähigkeit und Bedürftigkeit. Leistungen erhält also jeder, der – das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II (65 Jahre plus noch nicht erreicht hat, – erwerbsfähig, – hilfebedürftig ist und – seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Daneben hat einen Anspruch auf Bürgergeld, wer mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, also beispielsweise Kinder. Personen, die nicht erwerbsfähig sind sowie Personen, die älter als 65 Jahre alt sind, haben – korrespondierend zum Bürgergeld – einen Anspruch auf die Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII ) oder auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII.

Bürgergeld auch für Ausländer

Ausländer haben grundsätzlich den gleichen Anspruch auf Bürgergeld wie Deutsche.

Ausländer haben dann jedoch keinen Anspruch auf Hartz 4, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt.

– kein Wohnsitz und gewöhnlichenr Aufenthalt in Deutschland . Darunter fallen etwa Touristen oder Saisonarbeiter,,

– keine Besitz eiiner Arbeitserlaubnis, auch nicht die Möglichkeit, eine zu erhalten. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung der Agentur für Arbeit nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes (Arbeitsmarkt- bzw. Vorrangprüfung) aufzunehmen, reicht hingegen für einen Anspruch aus.

– keine Erwerbstätigkeit. Ausländischen Familienangehörigen haben keinen Hartz 4 Anspruch für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts in Deutschland. Ausnahme: Sie besitzen einen Aufenthaltstitel aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen. Nicht von dieser Regelung sind ausländische Familienangehörige deutscher Staatsbürger.

– Es besteht eine Leistungsberechtigung nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Somit haben Asylbewerber und Ausländer mit einer Duldung keinen Anspruch.

– Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche. Hier haben auch die Familienangehörigen keinen Anspruch.

Bedarfsgemeinschaft

Die Mitglieder eines Haushalts bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Ihre einzelnen Bedarfe werden unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ermittelt. Als Bedarfsgemeinschaft wird auch ein alleine wohnender erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bezeichnet.

Eine Bedarfsgemeinschaft setzt sich also maximal zusammen aus

– dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten

– den im Haushalt lebenden Eltern oder dem im Haushalt lebender Elternteil eines unverheirateten, erwerbsfähigen Kindes, das noch nicht 25 Jahre alt ist und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils

– dem Partner der leistungsberechtigten Person

– dem nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,

– dem nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner

– der Person, die mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt auf eine Art und Weise zusammenlebt, die auf den Willen schließen lässt, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (Einstandsgemeinschaft),

– den dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der o. g. Personen, wenn die Kinder noch nicht 25 Jahre alt sind und nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbst durch eingenes Einkommen oder Vermögen sicherzustellen.

Was ist eine Bedarfsgemeinschaft?

Zu einer Bedarfsgemeinschaft nach dem Bürgergeld-Gesetz zählen alle in einem Haushalt lebender Personen:

  • erwerbsfähige Hilfebedürftige
  • im Haushalt lebende Eltern
  • alleinerziehende von Minderjährigen
  • Partner (Ehegatten, Lebenspartner, Partner in eheähnlicher Gemeinschaft)
  • minderjährige Kinder, die im Haushalt des Betroffenen selbst oder des Partners leben. Sie zählen nicht zur Bedarfsgemeinschaft, wenn ihr eigenes Einkommen oder Vermögen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausreicht.

Haushaltsgemeinschaft

Die Bedarfsgemeinschaft ist von der Haushaltsgemeinschaft zu unterscheiden. Zu einer Haushaltsgemeinschaft zählen Personen, die zusammen in einem Haushalt leben. Das ist auch bei der Bedarfsgemeinschaft der Fall; der Begriff der Haushaltsgemeinschaft ist aber weiter. Der Gesetzgeber hat bei Haushaltsgemeinschaften von Verwandten und Verschwägerten eine gesetzliche Vermutung dafür geschaffen, dass die anderen Haushaltsmitglieder einen Bürgergeld-Berechtigten unterstützen, etwa in dem Fall, wenn eine erwachsene Tochter mit ihren Eltern in einer Wohnung lebt. Entscheidend ist, ob der Alltag gemeinsam bestritten wird. Der Antragssteller kann die gesetzliche Vermutung allerdings widerlegen; hat hierfür aber die Beweispflicht.

Eine Haushaltsgemeinschaft liegt hingegen vor, wenn mehrere Personen lediglich auf familiärer Grundlage auf Dauer zusammen wohnen und wirtschaften.

Ob eine Bedarfsgemeinschaft oder Haushaltsgemeinschaft vorliegt, muss das Jobcenter im Streitfall beweisen. Es gibt jedoch bei gewissen Konstellationen Vermutungen für eine Bedarfsgemeinschaft

Die in der Haushaltsgemeinschaft lebenden Verwandten und Verschwägerten, von denen das Jobcenter Leistungen vermutet, haben dem Jobcenter gegenüber keine Auskunftspflicht.

Nicht einmal eine Haushaltsgemeinschaft besteht bei einm Untermietverhältniss, bei einer Wohngemeinschaften oder der Wohnungsstellung durch den Arbeitgeber.

Junge Erwachsene

Junge Erwachsene zwischen 18 und 25 Jahren werden zum Haushalt ihrer Eltern gerechnet und lediglich in Ausnahmefällen besteht für sie ein Anspruch auf einen eigenen Hausstand. Als Gründe, die einen Auszug rechtfertigen, zählen nur noch „schwierige“ Familienverhältnisse. Dem Bezug einer eigenen Wohnung muss behördlich zugestimmt werden. Erfolgt der Umzug ohne Genehmigung, gibt es ein geringeres Bürgergeld.

Auszubildende

Auch Schüler und Studenten haben grundsätzlich einen Anspruch auf Bürgergeld. Allerdings dann nicht, wenn dem Grunde nach eine förderungsfähige Ausbildung nach dem BAföG oder dem BAB vorliegt.

Schüler einer allgemeinbildenden Schule (Gymnasium, Fachoberschule, Berufsvorbereitungsjahr, Berufsgrundbildungsjahr), die aufgrund des Besuchs einer solchen Schule keinen Schüler-BAföG Anspruch haben, weil sie noch bei den Eltern leben, haben hingegen einen Bürgergeld-Anspruch. Das ist ausdrücklich in § 7 Abs. 6 Punkt 1 SGB II geregelt. § 7 Abs. 6 Punkt 3 SGB II bestimmt, dass dies auch für Personen gilt, die eine Abendschule besuchen und älter als 30 Jahre sind (dann besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG mehr).

Bürgergeld Regelsatz

Der Regelbedarf wird jedes Jahr zum 1. Januar neu berechnet, und zwar im Voraus auf Basis der Preisentwicklung für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen und der Entwicklung der Nettolöhne.

In welcher Höhe ein Bürgergeld-Anspruch gegeben ist, hängt von der Bedürftigkeit des Antragsstellers ab. Diese ist wiederum abhängig vom Bedarf und vom eigenen Einkommen und Vermögen.

Bedarf

Im Bürgergeld-Satz sind folgende Leistungen enthalten

– der Regelsatz nach § 20 SGB II (für Alleinstehende: 502 Euro im Jahr 2023),

– die Mehrbedarfe nach § 21 SGB II und Art. 1 GG sowie

– Leistungen für die Kosten einer angemessenen Unterkunft, also Miete, Nebenkosten und Heizkosten nach § 22 SGB II.

Weitergehend gibt es unter gewissen Voraussetzungen folgende Leistungen:

– Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen

– Übernahme der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung für solche Anspruchsinhaber, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V bzw. § 20 Abs. 1 Nr. 2a SGB XI versicherungspflichtig sind (§ 251 Abs. 4 SGB V, § 59 Abs. 1 SGB XI)

– Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen für eine private Kranken- und Pflegeversicherung nach § 26 SGB II

– ergänzende Darlehen bei unabweisbarem einmaligem Bedarf, der vom Regelbedarf umfasst ist (§ 24 Abs. 1 SGB II)

– Einmalsonderleistungen nach § 21 Abs. 6 SGB II.

Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung werden seit einigen Jahren nicht mehr im Rahmen des Bürgergeldes übernommen. Die Zeiten des Bürgergeld-Bezugs sind entsprechend § 58 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI Anrechnungszeiten bei der Rentenversicherung.

Anrechenbares Einkommen und Vermögen

Ist der Bedarf des Antragstellers berechnet worden, wird geprüft, ob anrechenbares, also die gesetzlichen Freibeträge und Hinzuverdienstgrenzen übersteigendes Vermögen oder Einkommen vorhanden ist. Ist das nicht der Fall, so besteht ein Anspruch auf den Regelsatz und auf die Übernahme der Kosten der (angemessenen) Unterkunft.

Zu beachten ist, dass es viele Arten von nicht anrechenbarem Einkommen gibt.

Kosten der Unterkunft

Bei den Kosten der Unterkunft, also der Wohnung, muss einmal zwischen der reinen Miete (Kaltmiete), den Betriebskosten und den Heizkosten unterschieden werden.

Entscheidend ist weiter, ob die Wohnung hinsichtlich der Mietkosten und bezogen auf die Größe angemessen ist. Eventuell ist ein Umzug notwendig.

Einzelheiten zu den Kosten der Unterkunft, also Miete und Heizkosten: Wohnung

Bürgergeld-Rechner – die Bürgergeldberechnung

Die Bürgergeld-Leistung setzt sich aus 3 Faktoren zusammen. Das sind

  • der Regelsatz,
  • die Kosten der Unterkunft, also die Miete und Heizkosten sowie
  • die Zahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, also insbesondere Kinder.

Daneben spielen natürlich noch das Vermögen und das Einkommen des Hilfeempfängers und der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eine Rolle.

Mit unserem exakten Bürgergeld Rechner können Sie hier Ihren aktuellen Bürgergeld-Anspruch berechnen. Die Änderungen zum 1. Januar 2023 sind eingearbeitet.

Fragen zum Bürgergeld

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