Auch, wer einen Minijob bzw. 400-Euro-Job hat, hat einen Anspruch auf Lohnzahlung im Krankheitsfall. Das gleiche gilt bei einem Beschäftigungsverbot wegen Schwangerschaft. Minijobbern sind hier den Arbeitnehmern, die ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis haben, gleichgestellt.
Private Arbeitgeber, also Arbeitgeber, bei denen der Minijobber im Privathaushalt arbeitet, haben die Möglichkeit, sich das Geld von der Minijob-Zentrale erstatten zu lassen. Im Krankheitsfall gibt es 80 Prozent des Arbeitsentgelts von der Minijob-Zentrale zurück. Dazu muss der Arbeitgeber den U1-Antrag bei der Minijob-Zentrale stellen.
Wenn eine schwangere Minijobberin aufgrund des Mutterschutzgesetzes nicht mehr arbeiten darf, werden sogar 100 Prozent des Arbeitsentgelts erstattet. Hierzu muss der Arbeitgeber den Antrag U2 stellen.