
1-Euro-Jobs in ausbildungsbedürftigen Pflegeberufen nicht rechtens
Manche Tätigkeiten sind ohne eine entsprechende Ausbildung schwer oder gar nicht machbar. Für die Arbeit in der Alten- und Krankenpflege spielt dies beispielsweise eine wichtige Rolle. Denn hier schützt eine fachgerechte Ausbildung nicht nur die pflegende Person selbst, sondern auch denjenigen, der die Pflegeleistung in Anspruch nimmt. Dass dementsprechend nicht jeder 1-Euro-Jobber solche Arbeiten erledigen kann, hat nun ein Gericht entschieden.
Wenn ein Bürgergeld Bezieher nicht entsprechend ausgebildet ist, oder zumindest ausreichend Erfahrung im Bereich pflegender Tätigkeiten besitzt, darf das Jobcenter ihn dementsprechend nicht zu einer Arbeitsgelegenheit (1-Euro-Job) zur selbstständigen Kinder- Senioren- oder Behindertenbetreuung verpflichten. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz mit einem Beschluss (Aktenzeichen: L 3 AS 99/15 B ER) entschieden.
Bankkaufmann soll Senioren, Kinder und Behinderte betreuen
Ein Bürgergeld Bezieher widersprach der Anordnung seines zuständigen Jobcenters im Kreis Mayen-Koblenz, von welchem er zu einem 1-Euro-Job mit Aufgaben in der Betreuung von Kindern und Senioren verpflichtet werden sollte. Er sollte mithilfe einer kommunalen Gesellschaft zur Arbeitsförderung an Betriebe vermittelt werden, welche unter anderem Dienstleistungen zur Betreuung von Kindern, Jugendlichen und Behinderten anbieten. Der Bürgergeld Aufstocker ist gelernter Bankkaufmann, war in diesem Beruf tätig und arbeitete selbstständig als Versicherungsmakler. Er weigerte sich mit einem Widerspruch, die Tätigkeit aufzunehmen, bis über seinen Widerspruch entschieden würde.
Landessozialgericht: Fachliche Anforderung für Betreuungsberufe bedarf Ausbildung oder Vorerfahrung
Die Beschwerde gegen die Tätigkeit, welche auf ein halbes Jahr angelegt war, wurde vom Sozialgericht Koblenz zunächst zurückgewiesen. Das LSG Rheinland-Pfalz beurteilte den Fall jedoch zugunsten des Klägers: Die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde wurde angeordnet. Schließlich erfordere ein solcher Job hohe fachliche Anforderungen. Ohne entsprechende Vorkenntnisse, über die der Kläger nicht verfügt, dürfe eine solche Beschäftigung also nicht angeordnet werden. Auch die Verhängung von Sanktionen gegen den Bürgergeld Bezieher beurteilte das LSG als rechtswidrig. Die Konsequenz, die sich aus dem Beschluss ergaben, waren eine Aufhebung der Anordnung.
Gerade im Bereich der Pflege werden Arbeitskräfte dringend gesucht. Es kann nicht sein, dass Hartz 4 Bezieher hier als billige 1-Euro-Jobber missbraucht werden.
Aber warum nicht? Hartz 4 in der Pflegebranche zuzulassen würde doch zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen: den Pflegenotstand beseitigen und die Arbeitslosigkeit. Aber es sollte natürlich mit einer Umschulung einhergehen.
Es kann nicht sein, dass Ein Euro Jobber Pflegetätigkeiten machen müssen. Sie können doch auch nicht Bereichen arbeiten, die für Arbeitnehmer zugänglich sind.