Ehegattenunterhalt - Unterhalt nach Scheidung
Der Unterhalt des Ehegatten nach der Scheidung
Der Ehegattenunterhalt, dass heißt der Unterhaltsanspruch ist durch die Reform des Unterhaltsrechts nachhaltig reformiert, geändert worden. Die Voraussetzungen für eine Unterhaltspflicht eines Ehegatten dem anderen gegenüber sind verschärft worden.
Voraussetzungen der Unterhaltspflicht
Damit ein Unterhaltsanspruch des Ex-Ehegatten gegen den ehemaligen Ehepartner gegeben ist, muss eine der hat im Folgenden dargestellte Voraussetzungen gegeben sein.
Betreuungsunterhalt
- Betreuung gemeinsamer Kinder unter drei Jahren oder
- Betreuung gemeinsamer Kinder über 3 Jahren, wenn wegen der Kinderbetreuung keine Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeübt werden kann
Aufstockungsunterhalt
Ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt besteht, wenn ein Ex-Ehegatte wirtschaftlich mit dem anderen noch stark verwoben ist, so dass er seinen Lebensstandard noch nicht so weit mindern kann, dass er ihn aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Klassischer Fall ist der, dass der Partner nach der Scheidung in seinem Beruf noch nicht so viel verdienen kann, wie er dies ohne die Ehe gekonnte hätte.
Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
Der frühere Ehegatte ist erwerbslos oder wird erwerbslos.
Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechens
Der Ehegatte ist erkrankt und kann deshalb nicht für den eigenen Unterhalt sorgen.
Unterhalt wegen langer Dauer der Ehe
Hat der ehemalige Ehegatte die Haushaltsführung und die Kindererziehung in der Ehe übernommen ohne berufstätig zu sein und hat die Ehe lange gedauert und konnte er darauf vertrauen, keine Erwerbstätigkeit mehr aufnehmen zu müssen, so kann er einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt haben.
Unterhalt wegen hohen Alters
Kann sich der ehemalige Ehepartner aufgrund seines hohen Alters nicht mehr selbst unterhalt, so kann ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ex-Ehegatten bestehen.
Unterhalt aus Billigkeitsgründen
Um besondere Härten zu vermeiden, kann ein Unterhaltsanspruch auch dann bestehen, wenn keine der oben genannten Voraussetzungen erfüllt ist, jedoch Gesichtspunkte der Billigkeit für einen Unterhaltsanspruch sprechen
Inhalt des Unterhaltsanspruchs
Der Ehegattenunterhalt nach der Scheidung beinhaltet einmal den
Barunterhalt, also die Geldmittel, die nötig sind um den laufenden Lebensunterhalt wie Lebensmittel, Miete, Bekleidung und sonstigen persönlichen Bedarf zu denken,
den Krankenvorsorgeunterhalt sowie
den Altersvorsorgeunterhalt.
Der Krankenvorsorgeunterhalt beinhaltet die Kosten, die für eine Krankenversicherung des ehemaligen Ehepartners aufzuwenden sind. Ist der unterhaltsberechtigte Ex-Ehegatte nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses krankenversichert, muss der Unterhaltsverpflichtete die Kosten einer privaten Krankenversicherung zusätzlich zum Barunterhalt übernehmen.
Der Altersvorsorgeunterhalt umfasst die Geldmittel, die notwendig sind, dem ehemaligen Ehegatten eine angemessene Altersvorsorge zu ermöglichen. Hätte der Unterhaltsberechtigte ein Nettoeinkommen, das ja der Barunterhalt ersetzt, so hätte er auch eine angemessene Altersvorsorge, denn von seinem Bruttogehalt wird ein entsprechender Beitrag in die Rentenversicherung eingezahlt. Aus dieser Überlegung wird auch die Höhe des Altersvorsorgeunterhalts abgeleitet. Es wird gefragt, welcher Betrag bei einer versicherungspflichtigen Tätigkeit in Bezug auf die Höhe des Barunterhalts vorab für Rentenbeiträge aufzuwenden wäre. In dieser Höhe besteht ein Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt.
Der Unterhaltsverpflichtete kann den so errechneten Altersvorsorgeunterhalt als unterhaltsrelevante Belastung von seinem Barunterhalsanspruch abziehen, so dass sich der Barunterhalt bei Zahlung eines Altersvorsorgeunterhalts verringert.
Im Normalfall besteht allerdings kein Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt, weil das Einkommen des durchschnittlichen Unterhaltsverpflichteten hierzu nicht ausreicht.
Keine Zahlung von Ehegattenunterhalt
Auch wenn ein Unterhaltsanspruch dem Grunde nach besteht, muss der Unterhaltsverpflichtete in vielen Fällen keinen Ehegattenunterhalt zahlen. Das ist zum einen der Fall, wenn bei geringem Einkommen keine verfügbare Masse für den Ehegattenunterhalt vorhanden ist. Nach der Unterhaltsreform gehen insbesondere die Unterhaltsansprüche der minderjährigen Kinder dem Anspruch auf Ehegattenunterhalt vor. Erst wenn der Unterhaltsanspruch der Kinder vollständig erfüllt ist und der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten nicht unterschritten wird, besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Ehegattenunterhalt.
Ein nachehelicher Unterhaltsanspruch kann durch Ehevertrag komplett ausgeschlossen werden. Vor der Unterhaltsrechtsreform sahen dass die Familiengerichte als sittenwidrig an, wenn etwas die Ehefrau mit der Kinderbetreuung stark belastet war. Die Unterhaltsreform hat jedoch die Eigenverantwortung der Ehegatten stark betont, so dass nun weit weniger davon ausgegangen werden kann, dass ein derartiger Ausschluss des Ehegattenunterhalts in immer weniger Fällen als sittenwidrig anzusehen ist.
Haben Ehegatten ein gleich hohes Einkommen, und hat der die Kinder betreuende Ehepartner keine beruflichen Nachteile durch die Kinderbetreuung, besteht trotz derselben kein Unterhaltsanspruch.
Erwerbsobliegenheit
Das neue Unterhaltsrecht hat für den bedürftigen Ehegatten eine Erwerbsobliegenheit geschaffen.
Grobe Unbilligkeit des Unterhaltsanspruchs
Ein Unterhaltsanspruch kann in Fällen grober Unbilligkeit ausgeschlossen oder reduziert sein.
Die Tatbestände der groben Unbilligkeit sind in § 1579 BGB aufgeführt.
Ehe von kurzer Dauer
Gem. § 1575 Nr. 1 BGB kann ein Unterhaltsanspruch bei einer nur kurzen Dauer der Ehe ausgeschlossen sein. Eine kurze Dauer der Ehe liegt i.d.R. nicht mehr vor, wenn die Ehe länger als zwei Jahre Bestand hatte. Sind aus der Ehe Kinder hervorgegangen, so ist das Tatbestandsmerkmal kurze Ehedauer ebenfalls nicht mehr gegeben.
Verfestigte Lebensgemeinschaft
Gem. § 1575 Nr. 2 BGB ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, wenn der Unterhaltsberechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Eine Lebensgemeinschaft liegt vor, wenn über das bloße Zusammenleben eine Unterhaltsgemeinschaft gegeben ist, wenn also wie in einer Ehe gemeinsam gewirtschaftet wird, aber lediglich nicht geheiratet wird. Verfestigt ist eine Lebensgemeinschaft, wenn sie schon lange besteht. Indizien für das Vorliegen eine Lebensgemeinschaft sind gemeinsame Kinder, gemeinsames Eigentum an einem gemeinsam genutzten Haus oder einer gemeinsam genutzten Wohnung. Von einer verfestigten Lebensgemeinschaft wird auch immer dann ausgegangen, wenn der Unterhaltsverpflichtete mit einem neuen Lebenspartner zwei bis drei Jahre zusammenlebt.
Besteht die neue Lebensgemeinschaft irgendwann nicht mehr, so kann der Unterhaltsanspruch gegen den ehemaligen Ehegatten allerdings wieder aufleben.
Verbrechen, Betrug
Gem. § 1579 Nr. 3 BGB kann der Unterhaltsanspruch versagt oder beschränkt werden, wenn sich der Berechtigte eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen schuldig gemacht hat. Dazu zählt insbesondere ein betrügerisches Verhalten im Unterhaltsprozess oder eine Körperverletzung während der Trennungsphase.
Mutwillig herbeigeführte Bedürftigkeit
Gem. § 1597 Nr. 4 BGB lässt den Unterhaltsanspruch bei mutwilliger Herbeiführung der eigenen Bedürftigkeit entfallen. Musterbeispiel ist der Fall des alkoholkranken Unterhaltsberechtigten, der eine Therapie verweigert und deshalb seinen Arbeitsplatz und damit sein eigenes Einkommen verliert. Ein weiteres Musterbeispiel ist die Verschwendung von Vermögen mit dem Ziel, Mittellosigkeit herbeizuführen und damit einen Unterhaltsanspruch zu generieren.
Rufschädigung
Gem. § 1579 Nr. 5 BGB ist der Unterhaltsanspruch versagt, wenn sich der Unterhaltsberechtigte über schwerwiegende Vermögensinteressen des Unterhaltsschuldners mutwillig hinwegsetzt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn er den geschäftlichen Ruf des Unterhaltsverpflichteten schädigt und dadurch die Einkünfte des Verpflichteten gefährdet oder tatsächlich mindert. Ähnlich, wenn der Ex-Partner bei seinem Arbeitgeber schlecht gemacht wird, damit dieser seine Arbeitsstelle verlieren soll.
Grobe Pflichtverletzung
Gem. § 1579 Nr. 6 BGB kann der Unterhaltsanspruch versagt werden, wenn der nun Unterhalt begehrende Ehepartner vor der Trennung über längere Zeit seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, grob verletzt hat. Paradefall: der Ehepartner hat sein Einkommen immer in Alkohol umgesetzt.
Untreue
Gem. § 1579 Nr. 7 BGB wird bei einem offensichtlichen und schwerwiegenden Fehlverhalten des nun Unterhalt begehrenden Partners gegen den Unterhaltsverpflichteten der Unterhalt versagt. Hier wird immer das Beispiel der ehelichen Untreue, also ein Seitensprung, oder ein nichteheliches Kind angeführt. Im Einzelfall muss eine Abwägung erfolgen, ob der der Pflichtverstoß grob unbillig war und dadurch die Unterhaltsverpflichtung für den Unterhaltspflichtigen unerträglich wäre.
Unterhalt nach Scheidung
Voraussetzungen
Unterhaltsanspruch
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Untreue
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