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Anrechnung von Vermögen
§ 90 Abs. 1 SGB XII besagt, dass der Leistungsberechtigte sein gesamtes verwertbares Vermögen vorrangig verbrauchen muss, bevor Sozialhilfe gewährt wird. Hierzu gehören z. B.: Grundstücke und Rechte an Grundstücken (Grundschulden, Hypotheken), Sparkassen- und Bankguthaben, Aktien, Schmuck, PKW, Hausrat, Tiere, also alles, was zu Geld gemacht werden kann.
Ausnahmen:
§ 90 Abs. 2 u. 3 und § 91 SGB XVII benennen eine Reihe von Ausnahmen, geben also an, was zum sog. Schonvermögen gehört:
a) § 90 Abs. 2 Ziff. 1:
Vermögen, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes gewährt wurde, etwa Leisungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
b) § 90 Abs. 2 Ziff. 1:
die sog. Riester-Rente
c) § 90 Abs. 2 Ziff. 3:
Vermögen, dass zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks angesammelt wurde und dieses Haus zu Wohnzwecken Behinderter, Blinder und Pflegebedürftiger dient oder dienen soll und dieser Zweck ansonsten gefährdet wäre
d) § 90 Abs. 2 Ziff. 4:
ein angemessener Hausrat. Hierbei sind die bisherigen Lebensverhältnisse des Sozialhilfeempfängers zu berücksichtigen. Nur Luxusgegenstände müssen verwertet werden.
d) § 90 Abs. 2 Ziff. 5:
Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, also z.B. Arbeitsgeräte, Fachliteratur, Büromöbel bei selbständiger Erwerbstätigkeit). Dazu kann auch ein PKW gehören, wenn die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich oder unzumutbar ist.
e) § 90 Abs. 2 Ziff. 6:
Familien- oder Erbstücke, deren Veräusserung eine besondere Härte bedeuten würde; dieser Tatbestand ist auf besondere Ausnahmefälle beschränkt.
f) § 90 Abs. 2 Ziff. 7:
Gegenstände, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist
g) § 90 Abs. 2 Ziff. 8:
ein angemessenes Hausgrundstück, das vom Hilfesuchenden oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll.
Angemessen sind dabei nach herrschender Meinung z.B. Famileneigenheime und Eigentumswohnungen mit t Wohnungensgrößen von 120 bis 130 mē.
h) § 1 der Verordung nach § 90 Abs. 2 S. 9 SGB XII:
Kleinere Barbeträge verbleiben dem Leistungsberechtigten. Was darunter fällt, bestimmt die genannte Verordnung. Die Grenzen sind unterschiedlich. Sie lauten:
1600 , wenn die Sozialhilfe nur vom Vermögen des Antragstellers abhängt
2600 , wenn in o.g. Fall der Antragsteller das 60. Lebensjahr vollendet hat
2600 plus 256,- für jede Person, der überwiegend Unterhalt gewährt wird bei Leistungen nach §§ 47-74 SGB XII
1600 (2600 bei Vollendung des 60. Lebensjahres) plus 614 für den Ehegatten plus 256 für jede Person, der überwiegend Unterhalt gewährt wird, wenn die Sozialhlife vom Vermögen des Antragstellers und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten abhängig ist
1600 (2600 bei Vollendung des 60. Lebensjahres) plus 614 für einen Elternteil plus 256 für den Antragsteller und jede Person, der von den Eltern oder dem Antragsteller überwiegend Unterhalt gewährt wird
Der Ehegattenfreibetrag von 614 erhöht sich auf 1534 bei Leistungen nach den §§ 64 Abs. 3 und 72 SGB XII (beide Partner sind schwerstbehindert).
i) § 90 Abs. 3 SGB XII (Allgemeinde Härteklausel)
Vermögenswerte sind nicht einzusetzen, wenn die Verwertung eine Härte bedeuten würde. Dies ist eine Ausnahmeregelung und greift nur in sehr seltenen Fällen.
j) § 91 SGB XII
In Ausnahmefällen kann von einer Vermögensverwertung abgesehen werden und ein Darlehen vom Sozialhilfeträger gewärt werden.
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