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goldfield Gast
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Verfasst am: 18.09.2005, 10:46 Titel: ALG II + Umzug/Auszug |
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Hi Leute,
da diese Frage recht häufig auftauchte, stelle ich hier ein paar "Dinge" mal zusammen :wink: :wink:
[u][b]Umzüge werden durch die Leistungsträger nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen finanziert.[/b][/u]
1. Bei Aufnahme einer Arbeit
siehe auch [url=http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__16.html]§ 16 Abs. 1 SGB II :arrow: [/url] in Verbindung mit [url=http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__53.html]§ 53 Absatz 2.3.d SGB III :arrow: [/url]
Wichtig ist aber, es handelt sich hierbei um eine "Kann-Leistung". O-Ton § 53 Abs. 1 SGB III: [color=blue][i]"Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, [u][b]können[/b][/u] durch Mobilitätshilfen gefördert werden, [u][b]soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist[/b][/u]."[/i][/color]
Der entsprechende Antrag auf Umzugskostenbeihilfe ist natürlich [u][b]vor[/b][/u] Umzug zu stellen!
2. Zur Senkung der Unterkunftskosten/Mietkosten
siehe auch [url=http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html]§ 22 Absatz 3 Satz 2 SGB II :arrow: [/url]
3. Mehrbedarf Wohnraum bei Familienzuwachs
siehe auch [url=http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html]§ 22 Absatz 3 Satz 2 SGB II :arrow: [/url]
[u][b]In der Regel[/b][/u], wird ein solcher Mehrbedarf an Wohnraum durch die Leistungsträger erst bewilligt, wenn das Kind geboren wurde bzw. wenn das Kleinkind das 3 - 5/6 Lebensjahr erreicht hat. Im Zusammenhang mit ALGII wird es als zumutbar betrachtet, dass das Kleinkind im elterlichen Schlafzimmer untergebracht wird. Es gibt hierzu aber keine eindeutige gesetzliche Regelung. I.d.R. gibt es dazu eine "örtliche Verwaltungsvorschrift/Anweisung" innerhalb des zuständigen Leistungsträgers.
4. Verlust des bisherigen Wohnraumes
siehe auch [url=http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html]§ 22 Absatz 3 Satz 2 SGB II :arrow: [/url]
Es gilt der Grundsatz, Obdachlosigkeit ist zu vermeiden!
5. Gesundheitsbedingte Gründe
hier gilt es natürlich statthafte und gewichtige Gründe aufzuführen. I.d.R. wird hier nur ein Umzug innerhalb der Kommune finanziert!
[u][b]Achtung Mietkaution[/b][/u]: diese wird i.d.R. nur als Darlehen gewährt, da es sich nach BGB um eine Sicherheitsleistung handelt, die nach Beendigung des Mietverhältnisses wieder an den Mieter ausgezahlt wird. Bei einem Wohnungswechsel/Umzug ist für gewöhnlich die "alte" Kautionsumme, die wieder freigegeben wurde, für die "neue" Kaution zu verwenden!
[u][b]Es liegt jedoch kein wichtiger Grund vor[/b][/u], wenn man
1. Umziehen möchte in eine andere Stadt oder Bundesland, da man meint dort bessere Chancen zu haben einen Job zu finden! Ein solcher Umzug muss dann kostenneutral für die Ämter sein. Zuzüglich muss man sich zuvor auch beim zuständigen Amt der neuen Stadt über die örtlich angemessene Miethöchstgrenze informieren und vor Abschluss eines Mietvertrages diesen dort vorlegen und schriftlich "absegnen" lassen. Man muss/sollte einen solchen Umzug immer mit dem derzeitig und dem künftig zuständigen Amt sehr genau absprechen (alles immer nur schriftlich), nur so lassen sich Probleme im Vorfeld schon ausräumen!
2. Umziehen möchte in eine andere Stadt oder Bundesland, um dann Freunden oder Verwandten/Familie näher sein zu können! Ein solcher Umzug muss dann kostenneutral für die Ämter sein. Zuzüglich muss man sich zuvor auch beim zuständigen Amt der neuen Stadt über die örtlich angemessene Miethöchstgrenze informieren und vor Abschluss eines Mietvertrages diesen dort vorlegen und schriftlich "absegnen" lassen. Man muss/sollte einen solchen Umzug immer mit dem derzeitig und dem künftig zuständigen Amt sehr genau absprechen (alles immer nur schriftlich), nur so lassen sich Probleme im Vorfeld schon ausräumen!
3. Bei seinen Eltern ausziehen möchte (gilt besonders für ALGII-Bezieher im Alter von 18 - 25 Jahren), nur weil man seine eigene Wohnung haben möchte! Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern bis zu einem Alter von 25 Jahren ist hier immer vorrangig, insbesondere wenn diese Kinder noch [u][b]keine[/b][/u]
a. abgeschlossene schuliche Ausbildung haben,
b. [u][b]erste[/b][/u] abgeschlossene berufliche Ausbildung haben
Wichtig ist bei jedem geplanten Umzug sich vorher eine [u][b]schriftliche Kostenübernahmezusicherung[/b][/u] durch das zuständige Amt einzuholen!! Siehe dazu [url=http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html]§ 22 Absatz 2 SGB II :arrow: [/url].
Des weiteren gibt es keine einheitliche Regelung, was eine angemessene Höchstmiete ist! Diese richtet sich nach den ortsüblichen Mieten. Sie ist somit von Ort zu Ort unterschiedlich. Was nun die ortsübliche angemessene Höchstmiete ist kann euch nur der örtliche zuständige Leistungsträger sagen. Vielleicht ist aber eure Stadt/Landkreis in dieser [url=http://www.my-sozialberatung.de/cgi-bin/baseportal.pl?htx=/my-sozialberatung.de/kdu&localparams=1&range=0,30] Liste :arrow: [/url] aufgeführt.
Als angemessene Wohnraumgröße gilt folgendes:
1 Person ca. 45 - 50 qm
2 Personen ca. 60 qm
2 Wohnräume
3 Personen ca. 75 qm
3 Wohnräume
4 Personen ca. 85 - 90 qm
4 Wohnräume
sowie für jedes weitere Familienmitglied ca. 10 qm oder 1 Wohnraum mehr. (Quelle [url=http://www.arbeitsmarktreform.de/AMR/Navigation/Service/fragen-und-antworten,did=157772.html] arbeitsmarktreform.de :arrow: [/url])
[u][b]Niemals auf eine mündliche Zusicherung verlassen, es gilt nur das schriftliche wenn es hart auf hart kommt!!!!!!!!![/b][/u]
Weiterhin kann niemand durch die Ämter gezwungen (siehe auch [url=http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_11.html]Artikel 11 Grundgsetz "Freizügigkeit" :arrow: [/url]) werden in eine andere bzw. preiswertere Wohnung umzuziehen. Das Amt braucht dann aber nur noch die als angemessen zu betrachtenden Unterkunfts- und Heizkosten zu tragen. Die Differenz muss dann der Leistungsempfänger selber aus seiner Grundregelleistung bestreiten.
Des weiteren darf das Amt aber auch keinen Umzug VERBIETEN wg. Art. 11 GG. Es braucht aber nicht die Kosten eines Umzuges zu tragen, wenn keine wichtigen Gründe für einen solchen vorliegen.
[color=red][b]Ergänzung 25.08.2006
Auch der § 22 SGB II ist zum 01.08.06 geändert worden. Hier ist besonders der Abs. 1 Satz 2 anzuführen:[/b][/color]
[color=blue][i]"Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht."[/i][/color]
Zuletzt bearbeitet von goldfield am 26.01.2007, 01:14, insgesamt 8-mal bearbeitet |
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Marilein
Anmeldedatum: 11.02.2006 Beiträge: 1
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Verfasst am: 11.02.2006, 14:15 Titel: Höhe der Umzugskostenbeihilfe |
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Hallo,
danke für die ausführliche Info. Gibt es auch eine Regelung, in welcher Höhe Umzugskosten, Renovierungskosten, etc durch das Arbeitsamt übernommen werden? Wie sieht es mit doppelter Miete, Telefonanschluss, Kabelanschluss etc aus? Oder erhält man eine Pauschale?
Vielen Dank :) |
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goldfield Gast
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Verfasst am: 11.02.2006, 19:26 Titel: |
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Hi Marilein,
hinsichtlich von der zu übernehmenden Höhe von Renovierungskosten und/oder Umzugskosten gibt es keine gesetzliche Regelung. Dies wird örtlich durch den zuständigen Leistungsträger geregelt. Renovierungs- und/oder Umzugskosten werden aber nur duch das Amt übernommen, wenn es sich um einen notwendigen Umzug handelt. Dies gilt auch bei einer "doppelten Miete" wg. einzuhaltender Kündigungsfristen.
[quote="Marilein"]....Telefonanschluss, Kabelanschluss etc aus? Oder erhält man eine Pauschale?[/quote]
Es gibt da Null Komma Nix!!! Diese Kosten sind aus der Grundregelleistung selber zu bezahlen. |
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melanie1977
Anmeldedatum: 15.02.2006 Beiträge: 3 Wohnort: Herne
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Verfasst am: 15.02.2006, 21:14 Titel: Umzugskosten |
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Hallo erstmal,
also ich hätte da auch mal eine frage nun folgendes bin eine alleinerziehende Mutter von 2 Kindern. Bekomme ab dem 1.03.06 Arbeitslosengeld II , vorher Arbeitslosengeld I.
Nun ist zum 01.03.06 ein Umzug geplant sprich ich habe eine neue Wohung. Ziehe aus meiner jetzigen Wohnung aus weil ich massiven Schimmelbefall in allen Räumen habe. Habe in der Wohnung in jedem Raum fast 80 % Luftfeuchtigkeit, trotz regelmäßigem Lüften. Habe die Sache durch den Mieterschutzbund laufen. Da die jetzige Wohnungsgesellschaft nichts unternimmt habe ich auf eigenes Handeln mir eine neue Wohnung gesucht. Musste dies auch tun da meine Kinder schon Astma erkrankt sind. Da ich somit doppelt Miete zahlen muss und auch Renovierungskosten/Umzugskosten habe, hatte ich erst mündlich mit Fotos vom Schimmel und die Unterlagen vom Mieterschutzbund das Arbeitsamt gebeten die Kosten zu übernehmen. Dies wurde jedoch verweigert, somit hatte ich es nun schriftlich probiert damit ich die Aussage in der Hand habe. Die Dame vom Arbeitsamt meinte sie schreibt mir gerne die Ablehnung der Kostenübernahme schriftlich zu. Somit ist das ganze nun wieder abgelehnt worden. Was kann ich nun tun , gibt es da den gar keine Lösung???? Ziehe nicht um weil es mir Spass macht sonder es hat gesundheitliche Gründe durch den Schimmel in der Wohnung.Wie mache ich das ganze mit der doppel Mietezahlung???
Danke im vorraus für die Bemühungen.
gruss
Melanie :cry: |
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matten1971
Anmeldedatum: 21.02.2006 Beiträge: 2 Wohnort: Schnevern
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Verfasst am: 21.02.2006, 22:28 Titel: |
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Hallöle @ all !!!
Ich habe da mal eine oder mehrere Fragen!
Also ich bin am überlegen von Niedersachsen, nach NRW zu ziehen,
weil dort die Arbeitslage ja doch noch etwas besser ist als Hier!
Was muß ich dabei beachten und was steht mir da zu?
Kurz zu mir ich bin 34 und wohne noch zu bei meinen Eltern im Haus,
muß hier aber raus,
habe kaum eigenes ausgenommen nen Bett und nen TV!
Was mus man bei ner Wohnungssuche beachten,
was bekommt man wenn man in eine eigen Wohnung zieht,
bekommt man auch was für den Umzug?
Danke schon mal im Vorraus !!! |
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Ramona
Anmeldedatum: 05.03.2006 Beiträge: 8 Wohnort: Blankenburg/ Harz
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Verfasst am: 05.03.2006, 19:13 Titel: Umzug bei Trennung vom Partner |
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Hallo goldfield,
bin neu hier und habe da auch mal ne Frage.
Wird der Umzug bei Trennung vom Partner von der Koba übernommen? Also wenn die Wohnungsgrösse angemessen ( 3-Personen = 75 qm) und der Mietpreis in Ordnung ist. Also ich möchte nur innerhalb der Stadt umziehen. Weiß sonst nicht wie ich das finanzieren soll!
Dazu muß ich sagen das ich erst nächste Woche Antrag auf Sozialhilfe stelle und wollte halt auch dann am nächsten WE umziehen.
Kannst Du mir da eine genau Antwort geben?
Wäre echt lieb.
:roll:
Lg. Ramona |
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Gast
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Verfasst am: 15.03.2006, 14:26 Titel: Umzugshelfer |
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| Hallo, jemand gab mir den Tipp (oder stand es in der Zeitung) zum AA zu gehen, wenn man Leute zum Umziehen braucht ? Kann man als Privatperson Leute "einstellen" ? Wie läuft das ? Machen die AA das überhaupt ? |
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Ray
Anmeldedatum: 15.06.2006 Beiträge: 6
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Verfasst am: 15.06.2006, 20:29 Titel: hi |
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Hi erstmal hallo an alle,
ich habe mal eine frage.
ich bin 18 jahre alt habe eine freundin die 17 ist und naja meine freundin wohnt in bielefeld bei ihren elter.
die eltern scheiden sich und die mutter und meine freundin wollen zu mir nach karlsruhe ziehen.
wie sieht es denn aus mit dem umzug wie läuft das ganze so zwischen den sozialämtern ab.
kennt sich jemand mit den beantragen von wohnungen und ummeldung ect. aus?
bitte meldet euch es ist sehr dringend.
Ray
PS: Folgenden daten
Umzug von Bielefeld nach karlsruhe (400km)
Auszug 2 personen
1person schülerin 2. person Sozialhilfe
hund
falls ihr fragen hab meldet euch danke |
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Mandy Administrator
Anmeldedatum: 07.11.2005 Beiträge: 8644
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Verfasst am: 15.06.2006, 20:56 Titel: |
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Im neuen Ort erkundigen welche Miethöhe bzw. -größe dort als angemessen gilt. Entsprechend Wohnung suchen. Das Mietangebot dem Amt vorlegen und absegnen lassen. Mietvertrag unterschreiben. Beim alten Amt Veränderungsmitteilung abgeben. Beim neuen Amt Antrag stellen. Unterhalt des Ex-Mannes einfordern! Unterhalt geht vor Leistungen des Staates!
Umzugskosten werden nicht übernommen, da Umzug aus privaten Gründen erfolgt. |
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Ray
Anmeldedatum: 15.06.2006 Beiträge: 6
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Verfasst am: 20.06.2006, 19:46 Titel: |
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| das amt bei mir in karlsruhe sagte sie bezahlen umzug |
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Mandy Administrator
Anmeldedatum: 07.11.2005 Beiträge: 8644
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Verfasst am: 20.06.2006, 19:51 Titel: |
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| Wenn Du das dann auch schriftlich hast, ist es ja gut. |
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RU
Anmeldedatum: 20.04.2006 Beiträge: 35
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Verfasst am: 05.07.2006, 00:09 Titel: |
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Hallo Leute!
[b]Ich habe auch eine sehr wichtige Frage zu diesem Thema!!![/b]
[size=18]Ich bekomme noch bis mitte Sept. ALG1, danach ALG2, derzeit wohne ich mit einer Dame in einer WG, was jedoch auf Dauer nicht gut ist, wir zanken uns andauernd und möchten auch nicht mehr gemeinsam wohnen! Wie sieht es jetzt aus?? Ich kann mir alleine kaum eine Miete finanzieren!!! Sollte ich die Sache so lange abwarten bis ich ALG2 bekomme oder schon vorher ausziehen??? Wieviel Miete wird höchstens bei einer alleinstehenden Person vom Amt bezahlt??[/size]
Bitte antwortet schnell!
Danke im Voraus!
Gruß
RU |
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Mandy Administrator
Anmeldedatum: 07.11.2005 Beiträge: 8644
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Verfasst am: 05.07.2006, 08:11 Titel: |
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Ziehst Du vorher aus, würde zumindest nicht überprüft werden, ob Ihr vielleicht als eheähnliche Gemeinschaft anzusehen seid.
Wieviel eine Wohnung kosten darf, mußt Du beim zuständigen Amt erfragen. Das ist in jedem Ort anders. Von den m² her dürfen es so etwa 45 für eine Einzelperson sein, wobei es doch eher auf die Kosten ankommt! |
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RU
Anmeldedatum: 20.04.2006 Beiträge: 35
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Verfasst am: 05.07.2006, 12:59 Titel: |
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Eheähnliche Gemeinschaft :)
Wir sind nur sogenannte Freunde!
Danke für deine Hilfe!! |
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Mandy Administrator
Anmeldedatum: 07.11.2005 Beiträge: 8644
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Verfasst am: 05.07.2006, 13:29 Titel: |
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[quote]Wir sind nur sogenannte Freunde! [/quote]
Das müsstet IHR aber dann dem Amt beweisen. Und die Vermutung, dass Ihr eäG seid, wird wohl immer aufkommen, wenn Männlein und Weiblein zusammen wohnen. |
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