| Frage zur Arbeitsaufnahme nach dem Erziehungsurlaub. << :: >> KRANK!muss mann dann nochmal zum arbeitsvermittler? |
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Lukas1
Anmeldedatum: 03.08.2006 Beiträge: 1 Wohnort: hamburg
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Verfasst am: 03.08.2006, 15:38 Titel: kann mir jemand helfen? |
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hallo!
ich bin 23 jahre alt im 7monat schwanger wohne noch zuhause möchte aber im oktober 06 mit meinem freund zusammen ziehen...
ich bekomme alg1 gezahlt mein freund ist noch bis januar 07 in der ausbildung...
nun werde ich von amt zu amt geschickt....
haben wir anspruch auf erstlingsausstattung?
wo muss ich den antrag stellen das ich ausziehen darf?
welche rechte auf zuschüsse (wohnung baby ausstattung ect) haben wir?
zu welchen amt muss ich?
kann ich alg 2 beantragen? (laut pro familia kann ich alg2 beantragen)
laut arge nicht da meine eltern für mich aufkommen müssen...
hoffe jemand kann mir helfen
vielen dank im vorraus |
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Lothar Duisburg
Anmeldedatum: 11.01.2006 Beiträge: 1911
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Verfasst am: 03.08.2006, 21:50 Titel: |
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Hi,
Du kannst hinziehen wohin Du willst, solange Du das bezahlen kannst.
Ansonsten gilt § 22 SGB II
(2) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind
(2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies [color=blue]vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat.[/color] Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
[url]http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html[/url]
Du gehörst zur Bedarfsgemeinschaft der Elter.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
[url]http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html[/url]
Erst ab der Geburt des Kindes bildest Du eine eigene BG. |
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