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denemforum
Anmeldedatum: 10.01.2006 Beiträge: 58
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Verfasst am: 29.07.2006, 17:01 Titel: Arbeitslos gelmedet!muss man zur Weiterbildung?? |
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Hab mich letzens Arbeitslos gemeldet.Dann war ich beim Vermittler, als erstes hat er gemeint er wird sich bemühen mir irgendwas zu suchen!Dann machte mir er ein Vorschlag und sage zu erst ja musst du nicht machen ist eine Freiwillige Sache!Er meinte es gibt vom Septmer bis zum Dezember eine Weiterbildung für deinen Beruf!Dann meinte ich ich will dass nicht machen bringt e ncihts ist nur eine Beschäftigung gegen langeweile!Die Zeit nütze ich lieber aus mit Arbeit suchen und Bewerbungen schreiben!Dann meinte er, er muss aber soviel und soviel Teilnehmer finden sonst zahlt dass Arbeitsamt es kostenlos an die Schule die dass Weiterbildung macht!Dann meinte er vileicht musst du es doch machen usw. er wusste auch nimmer was sagt.Er hat immer was anderes gesagt!
meine Frage ist jetzt an euch ob dass annehmen muss?
Was ist wenn ich es nicht annehme wird dann mein ARbeitslosengeld 1 gekürst wenn ja wie lange?Aber Kindergeld,Krankenkassse und solche Sachen werden normal weiterbezahlt oder?
Dass ist ja keine Arbeit was er mit anbietet sondern nur eine beschäftiung ich denke bringt nichts...
dankeschön im Vorraus,,,,
mit freundlichen Grüßen |
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Lothar Duisburg
Anmeldedatum: 11.01.2006 Beiträge: 1911
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Verfasst am: 29.07.2006, 21:40 Titel: |
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Hi,
§ 144 SGB III
Ruhen bei Sperrzeit
4. der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung, einer Trainingsmaßnahme oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
5. der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
(4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme beträgt.....................
Hat mit Kindergeld nichts zu tun, KV läuft weiter.
[url]http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__144.html[/url] |
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