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goldfield Gast
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Verfasst am: 30.08.2005, 02:10 Titel: Berechnung/Festsetzung der angemessenen Höchstmiete |
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Hallo Leute,
beim "rumstöbern" im Netz bin ich über einen Beschluss des Landessozialgericht NRW (Akten-Zeichen L 19 B 21/05 AS ER) gestolpert, das seit dem 01.08.05 rechtskräftig ist. Dieser Beschluss [b]kann[/b] wohl von erheblicher Bedeutung für viele Leistungsempfänger sein, die eine Aufforderung zur Mietkostensenkung erhalten haben, bzw. einen Bescheid zur Senkung der Übernahme von Mietkosten.
Ein dort zu entscheidender Punkt war, wie legt man die "angemessene Höchstmiete" für einen ALG II-Empfänger fest. Viele Leistungsträger legen diese Höchstgrenze mit Hilfe von [u][b]Wohngeldtabellen[/b][/u] fest. Das Gericht erteilt aber in seinem Beschluss dieser Verwendung eine deutliche Absage.
Kernaussagen:
1. In welcher genauen Höhe Aufwendungen für eine Unterkunft nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Mietpreissituation auf dem maßgeblichen regionalen Wohnungsmarkt angemessen sind, ist eine Frage der auf den Einzelfall bezogenen Bewertung der für den jeweiligen Wohnungsmarkt zur Verfügung stehenden Informationen, die nicht durch Einsatz der für die Bemessung des Wohngeldes bestimmten Höchstbeträge ersetzt werden kann.
2. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist - wie im Sozialhilferecht - als Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen, in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht zu ermittelnden Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro qm zu ermitteln.
3. Der als den örtlichen Verhältnissen somit als angemessen nach zu betrachtenden Mietzins pro qm ergibt die Grundmiete, sprich "Kaltmiete". Das Gericht bezeichnet dies als "Kaltmietzins". Demnach sind die zu zahlenden Betriebskosten (Nebenkosten ohne Heizkosten) gesondert zu betrachten und zu bewerten.
4. Innerhalb [u][b]großer Städte[/b][/u] darf der ALG II-Empfänger sich aber bei der Suche nach preisgünstigerem Wohnraum nicht auf den eigenen oder andere als besonders attraktiv geltende Stadtteile beschränken, sondern muss auch preiswertere Wohnlagen (soziale Brennpunkte) in Kauf nehmen und sich nach Möglichkeit um eine öffentlich geförderte Wohnung bemühen.
Um als Leistungsempfgänger herauszubekommen auf welcher Grundlage der Leistungsträger die "angemessene Miethöchstgrenze" ermittelt hat, reicht meist ein Blick in das Aufforderungschreiben zur Mietkostensenkung oder dem Bescheid zur Senkung der Übernahme von Mietkosten. Hier wird meistens die Grundlage angegeben. Sollte es sich dann hierbei um die örtliche [u][b]Wohngeldtabelle[/b][/u] handeln, lohnt sich meist ein Blick in den örtlichen [u][b]Mietspiegel[/b][/u]. Da der örtliche [u][b]Mietspiegel[/b][/u] jedoch realitätsnäher dem Wohnungsmarkt ist als die örtliche [u][b]Wohngeldtabelle[/b][/u], ergibt sich daraus i.d.R. eine höher anzusetzende "angemessene Miethöchstgrenze". Diese entspricht oder übersteigt dann evtl. auch die tätsächlich zu zahlende Miete. Es empfiehlt sich dann evtl., unter Berufung auf den von mir genannten Beschluss, einen [u][b]Antrag[/b][/u] auf Aussetzung der [u][b]Aufforderung[/b][/u] der Mietkostensenkung bzw. Aufhebung zu stellen, oder einen [u][b]Widerspruch[/b][/u] gegen den [u][b]Bescheid[/b][/u] zur Absenkung der Mietkostenübernahme einzulegen.
Die "angemessene Wohnungsgröße" für ALGII-Empfänger bleibt von diesem Beschluss jedoch unberührt und bildet weiterhin eine wichtige Grundlage bei der Ermittlung der "angemessenen Miethöchstgrenze".
Wie aus meinem Beitrag zu erkennen ist, ist die Materie ausgesprochen Komplex. [b]Dieser Beitrag ersetzt aber keinesfalls die ausführliche Beratung und Unterstützung ggf. durch einen Fachanwalt Sozialrecht![/b] Er soll vielmehr anregen und informieren.
Hier noch zu guter letzt der Link zu dem Beschluss des Landessozialgericht NRW: [url=http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=23553&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=]Landessozialgericht NRW (Akten-Zeichen L 19 B 21/05 AS ER) :arrow: [/url] |
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