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Umzug bei Bezug von ALG I und U25 geht das ?

 
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AMIGO



Anmeldedatum: 13.06.2006
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 17.06.2006, 12:54    Titel: Umzug bei Bezug von ALG I und U25 geht das ?

Hallo,
es stellt sich die Frage, ob ein U25 der ALG I bezieht, sich um Arbeit bemüht,aber dennoch evtl. bis zum Auslaufen von ALG I nicht in Arbeit kommt,dann dadurch gezwungen ist ALG II zu beantragen, zuvor aber eine eigene Wohnung bezogen hat,kann dies dazu führen,das der Person unterstellt wird,er wollte nur rechtzeitig vor ALG II Tatsachen schaffen?Oder ist die Gesetzeslage ( Rechtssprechung ) so, dass solange ALG I bezogen wird, Jeder entscheiden kann,ob und wie wann er eine Wohnung nimmt oder bei seinen Eltern wohnen bleiben möchte. Weiß jemand,ob es zu diesem Sachverhalt schon in Verbindung mit Hartz IV zu Entscheidungen gekommen ist. Die besagte Person wird nach auslaufen von ALG I einen Monat später bereits 26.
Danke für eure Antworten
Amigo
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Lothar Duisburg



Anmeldedatum: 11.01.2006
Beiträge: 1911

BeitragVerfasst am: 18.06.2006, 00:47    Titel:

Hi,

die Frage ist doch, ob jemand mit ALG I eine Wohnung bezahlen kann. Solange er das kann, stellt sich keine weitere Frage. Kann er das nicht, so läuft ohne Genehmigung der ARGE nichts.

Der § 22 SGB II ist hier :

:arrow: [url]http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__22.html[/url]
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goldfield
Gast





BeitragVerfasst am: 18.06.2006, 08:25    Titel:

Während des Bezuges von ALGI ist keinesfalls die Zustimmung des ALGII-Amtes notwendig, da dies nicht zuständig ist.
Ist dann aber vor dem 25 Lebensjahr der ALGI-Bezug ausgeschöpft und war die Wohnung nicht vor dem 17.02.2006 angemietet, ist nach [url=http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html]§ 22 Absatz 2a SGB II :arrow: [/url] durch das ALGII-Amt zu prüfen, ob der Antragsteller wieder auf die elterliche Wohnung zu verweisen wäre.

Wenn aber das derzeitige ALGI in seiner Summe unterhalb eines zu gewährenden ALGII (Grundregelleistung €345,00 + angemessene Kosten der Unterkunft) liegt und dann umzieht und dann ergänzendes ALGII beantragt, hat man mehr als Probleme.
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AMIGO



Anmeldedatum: 13.06.2006
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 18.06.2006, 10:12    Titel: Fall konkret gemacht

Hallo und zunächst Danke für eure hifreichen Antworten. Sonst ist ja kaum ein Verstehen der komplizierten Gesetzesfassung Hartz IV zu durchschauen. Möchte auf eure Antwort den Fall konkreter ausfühen,damit es möglichewereise auch Andere in ähnlicher Fragestellung weiterhielt.
Mtl. werden bezogen ALG I 600,90 €
Der Vermieter bietet die Wohnung an zum 01.07.2006
Netto kalt 233,06 €
BK 73,95 €
HZ 41,73 €
= 348,74€
2 Zi.,36,53 qm
ALG I läuft Mitte Juli 2006 aus. Wenn ich es richtig sehe,dann braucht auch erst nach Ablauf von ALG I der Antrag zum ALG II gestellt werden?!Denn bis dahin besteht doch noch die Möglichkeit,dass Bewerbungen für einen Arbeitsplatz erfolgreich sind. Das Kind wird exakt einen Monat später 26. Und dann wäre sowieso bei Bezug von ALG II eine eigene Wohnung ohne Probleme zu genehmigen?,oder ist meine Interpretation von Gesetzestext Hartz IV in diesem Punkt falsch?
Herzlichen Dank für eure Beantwortung.
Amigo
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Turtle1972
Moderator


Anmeldedatum: 15.12.2005
Beiträge: 12308

BeitragVerfasst am: 18.06.2006, 11:35    Titel:

Ja, ist sie!

Da du absehen kannst, dass du Mitte Juli auf ALG 2 angewiesen sein wirst (ein konkretes Arbeitsangebot liegt ja nicht vor) und dir dementsprechend die Wohnung ohne staatliche Hilfe nicht leisten kannst, mußt du nach § 22, Abs. 2a SGB II VORHER das Amt, das für ALG 2 zuständig ist um Erlaubnis fragen. Denn der Par. 22, Abs. 2a SGB II spricht nicht von ALG 2 empfangenden Jugendlichen oder erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, sondern nur von "Personen", also ALLE unter 25 müßten nachfragen.

Turtle
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Turtle1972
Moderator


Anmeldedatum: 15.12.2005
Beiträge: 12308

BeitragVerfasst am: 18.06.2006, 11:35    Titel:

PS: Mit dem SGB II Optimierungsgesetz wird das übrigens nochmal konkretisiert werden.

Turtle
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goldfield
Gast





BeitragVerfasst am: 18.06.2006, 20:42    Titel:

@ Turtle,

wenn man aber den § 22 Absatz 2a Satz 1 SGB II sich mal genau ansieht, ist dort immer nur die Rede von Personen die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben! In von AMIGO geschilderten Fall ist die Person jedoch schon 25 und hat somit das 25. Lebensjahr vollendet und befindet sich nun in seinen 26. Lebensjahr. Die Regelungen des Absatz 2a können somit nicht mehr angewendet werden. M.M.n. besteht dadurch ein Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft bei einem zu gewährenden ALGII.

[quote="AMIGO"]ALG I läuft Mitte Juli 2006 aus. Wenn ich es richtig sehe,dann braucht auch erst nach Ablauf von ALG I der Antrag zum ALG II gestellt werden?![/quote]
Der [url=http://www.sozialhilfe24.de/sozialhilfe-forum/ftopic675.html]ALGII-Antrag :arrow: [/url] ist zeitigst zu stellen. I.d.R. braucht die Bearbeitung 4 - 6 Wochen. ALGII wird immer nur ab dem Tage der Beantragung gewährt, also nicht rückwirkend!!!!!!
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Turtle1972
Moderator


Anmeldedatum: 15.12.2005
Beiträge: 12308

BeitragVerfasst am: 18.06.2006, 22:58    Titel:

Stimmt, er wird ja schon 26. Habe ich völlig überlesen. Dann sollte es auch keine Probleme geben...

Turtle
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